Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Dr. Friedrich Stefan (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz V*****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension, über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2005, GZ 23 Rs 30/05s-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger war im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren durch einen Angestellten der Wirtschaftskammer Tirol vertreten. Im Verfahren erster Instanz wurden keine Kosten verzeichnet.
Mit Urteil vom 12. 1. 2005 wies das Erstgericht das Hauptbegehren des Klägers und seine beiden Eventualbegehren ab. Über Berufung des Klägers, in der Kosten von EUR 340 „gem. § 1 Aufwandsersatzgesetz iVm Zif. 2 Aufwandersatz-VO" verzeichnet wurden, änderte das Berufungsgericht das angefochtene Urteil dahin ab, dass dem zweiten Eventualbegehren des Klägers Folge gegeben wurde; die beklagte Partei wurde verpflichtet, „dem Kläger zu Handen seines Vertreters die mit EUR 340 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen". Die Kostenentscheidung wurde damit begründet, dass der Kläger als obsiegend anzusehen sei, weshalb die beklagte Partei dem Klagevertreter als gesetzlichem Interessenvertreter gemäß § 1 Aufwandersatzgesetz iVm § 2 der Aufwandersatzverordnung EUR 340 als pauschalierten Aufwandersatz im Berufungsverfahren zu ersetzen habe. Im erstinstanzlichen Verfahren sei kein Kostenersatz geltend gemacht worden.Mit Urteil vom 12. 1. 2005 wies das Erstgericht das Hauptbegehren des Klägers und seine beiden Eventualbegehren ab. Über Berufung des Klägers, in der Kosten von EUR 340 „gem. Paragraph eins, Aufwandsersatzgesetz in Verbindung mit Zif. 2 Aufwandersatz-VO" verzeichnet wurden, änderte das Berufungsgericht das angefochtene Urteil dahin ab, dass dem zweiten Eventualbegehren des Klägers Folge gegeben wurde; die beklagte Partei wurde verpflichtet, „dem Kläger zu Handen seines Vertreters die mit EUR 340 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen". Die Kostenentscheidung wurde damit begründet, dass der Kläger als obsiegend anzusehen sei, weshalb die beklagte Partei dem Klagevertreter als gesetzlichem Interessenvertreter gemäß Paragraph eins, Aufwandersatzgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, der Aufwandersatzverordnung EUR 340 als pauschalierten Aufwandersatz im Berufungsverfahren zu ersetzen habe. Im erstinstanzlichen Verfahren sei kein Kostenersatz geltend gemacht worden.
Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Kostenbegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Eine selbstständige (aber auch die in einem Rechtsmittel an den OGH in der Hauptsache mitausgeführte) Anfechtung der Kostenentscheidung zweiter Instanz ist ausnahmslos unzulässig (1 Ob 556/91 mwN; 10 ObS 94/99t; RIS-Justiz RS0104146; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 136). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die Richtigkeit der angefochtenen Kostenentscheidung einzugehen.Eine selbstständige (aber auch die in einem Rechtsmittel an den OGH in der Hauptsache mitausgeführte) Anfechtung der Kostenentscheidung zweiter Instanz ist ausnahmslos unzulässig (1 Ob 556/91 mwN; 10 ObS 94/99t; RIS-Justiz RS0104146; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 136). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die Richtigkeit der angefochtenen Kostenentscheidung einzugehen.
Anmerkung
E78920 10ObS91.05pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00091.05P.1018.000Dokumentnummer
JJT_20051018_OGH0002_010OBS00091_05P0000_000