TE OGH 2005/10/18 14Ns76/05w

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 12 Vr 925/97 des Landesgerichtes Leoben, über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme und die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 12 römisch fünf r 925/97 des Landesgerichtes Leoben, über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme und die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme und die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Leoben ist nicht berechtigt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Anträge von Privaten, die auf die Herbeiführung eines Beschlusses nach § 362 Abs 1 StPO abzielen, sind von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlangen (§ 362 Abs 3 StPO).Anträge von Privaten, die auf die Herbeiführung eines Beschlusses nach Paragraph 362, Absatz eins, StPO abzielen, sind von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlangen (Paragraph 362, Absatz 3, StPO).

Soweit Johannes H***** in Hinsicht auf die Statthaftigkeit eines von ihm gestellten (neuerlichen) Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Graz als befangen ablehnt, ist ihm zu erwidern, dass dem Oberlandesgericht Graz eine Beschwerdeentscheidung (jedenfalls derzeit noch) nicht zukommt, weswegen sein Gesuch in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen war.

Schließlich besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon vor, wenn sich ein Richter vor der nunmehr zu treffenden Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von dieser abzugehen (Lässig, WK-StPO § 72 Rz 1).Schließlich besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon vor, wenn sich ein Richter vor der nunmehr zu treffenden Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von dieser abzugehen (Lässig, WK-StPO Paragraph 72, Rz 1).

Indem Johannes H***** aus der Tatsache, dass ein Senat des Oberlandesgerichtes Graz einem früheren Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens keine Berechtigung zuerkannt hatte, „für künftige Entscheidungen neuerlich Rechtsbruch befürchtet" (S 409), zeigt er keinen für das Oberlandesgericht Graz geltenden Befangenheitsgrund auf.

Anmerkung

E78858 14Ns76.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140NS00076.05W.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20051018_OGH0002_0140NS00076_05W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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