TE OGH 2005/10/18 14Os105/05f

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roman F***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14. Juli 2005, GZ 31 Hv 109/05w-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roman F***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14. Juli 2005, GZ 31 Hv 109/05w-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der zu B. genannten Tat auch unter § 106 Abs 1 Z 1 StGB, demnach auch im Strafausspruch, einschließlich der Vorhaftanrechnung, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Salzburg zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der zu B. genannten Tat auch unter Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, demnach auch im Strafausspruch, einschließlich der Vorhaftanrechnung, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Salzburg zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Roman F***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt (B.).Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Roman F***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt (B.).

Danach hat er am 2. April 2005 in S***** Karl H***** durch die Äußerung, er werde ihn umbringen, sollte er Gertraud Sch***** helfen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Abstandnahme von einer Hilfeleistung gegenüber der (vom Angeklagten durch Schläge und Fußtritte attackierten) Frau genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Der nominell aus Z 5 und 9 lit a, der Sache nach allein aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insoweit Berechtigung zu, als sie die Feststellung des Schöffengerichtes, durch die Äußerung, H***** im Fall einer Hilfeleistung umzubringen, habe der Angeklagte mit dem Tod gedroht, als offenbar unzureichend begründet kritisiert (Z 5 vierter Fall). Welcher Bedeutungsinhalt einer Äußerung zukommt, ist eine im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Dabei ist der grundlegende Erfahrungswert in Rechnung zu stellen, dass der Sinn eines Ausdrucks je nach Situation, Vorverständnis, Schichtzugehörigkeit, Sprachgebrauch, Umgangsformen oder Bildungsgrad der Beteiligten oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann (Jerabek in WK2 § 74 Rz 34, Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 35, Schwaighofer in WK2 § 106 Rz 2 f). Was im einen Fall vom Adressaten als Todesdrohung aufgefasst werden muss, stellt in einem anderen Kontext aus der Sicht des Adressaten nur eine verbale Übertreibung dar, sodass es für eine formal einwandfreie Beweiswürdigung keineswegs genügt, nur auf die semantische Bedeutung eines Ausdrucks hinzuweisen und solcherart der Sache nach zu unterstellen, dass der gleiche Ausdruck von jedermann unter allen Umständen im gleichen Sinn verstanden wird.Der nominell aus Ziffer 5 und 9 Litera a,, der Sache nach allein aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insoweit Berechtigung zu, als sie die Feststellung des Schöffengerichtes, durch die Äußerung, H***** im Fall einer Hilfeleistung umzubringen, habe der Angeklagte mit dem Tod gedroht, als offenbar unzureichend begründet kritisiert (Ziffer 5, vierter Fall). Welcher Bedeutungsinhalt einer Äußerung zukommt, ist eine im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Dabei ist der grundlegende Erfahrungswert in Rechnung zu stellen, dass der Sinn eines Ausdrucks je nach Situation, Vorverständnis, Schichtzugehörigkeit, Sprachgebrauch, Umgangsformen oder Bildungsgrad der Beteiligten oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann (Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34, Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 35, Schwaighofer in WK2 Paragraph 106, Rz 2 f). Was im einen Fall vom Adressaten als Todesdrohung aufgefasst werden muss, stellt in einem anderen Kontext aus der Sicht des Adressaten nur eine verbale Übertreibung dar, sodass es für eine formal einwandfreie Beweiswürdigung keineswegs genügt, nur auf die semantische Bedeutung eines Ausdrucks hinzuweisen und solcherart der Sache nach zu unterstellen, dass der gleiche Ausdruck von jedermann unter allen Umständen im gleichen Sinn verstanden wird.

Indem das Erstgericht die semantische Bedeutung ohne weitere Überlegungen seiner Feststellung, der Angeklagte habe mit dem Tod gedroht, zugrunde gelegt hat, hat es demnach gegen grundlegende Erfahrungen in einer Nichtigkeit aus Z 5 vierter Fall begründenden Weise verstoßen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444, 448), weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben war (§ 285e erster Satz StPO).Indem das Erstgericht die semantische Bedeutung ohne weitere Überlegungen seiner Feststellung, der Angeklagte habe mit dem Tod gedroht, zugrunde gelegt hat, hat es demnach gegen grundlegende Erfahrungen in einer Nichtigkeit aus Ziffer 5, vierter Fall begründenden Weise verstoßen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444, 448), weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben war (Paragraph 285 e, erster Satz StPO).

Demgegenüber wurde die Tatsache der Bedrohung des dem Angeklagten körperlich unterlegenen Karl H*****, der zudem „an seinem Kopf operiert worden war" (US 5), ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte auf die als glaubwürdig und überzeugend gewertete Aussage dieses Zeugen gestützt (Z 5 vierter Fall), ohne dass ein der Erörterung bedürftiger Umstand aufgezeigt wird, weshalb der Angeklagte daran gehindert gewesen wäre, seine Äußerung als Drohung zu verstehen (Z 5 zweiter Fall), weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang als offenbar unbegründet zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Demgegenüber wurde die Tatsache der Bedrohung des dem Angeklagten körperlich unterlegenen Karl H*****, der zudem „an seinem Kopf operiert worden war" (US 5), ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte auf die als glaubwürdig und überzeugend gewertete Aussage dieses Zeugen gestützt (Ziffer 5, vierter Fall), ohne dass ein der Erörterung bedürftiger Umstand aufgezeigt wird, weshalb der Angeklagte daran gehindert gewesen wäre, seine Äußerung als Drohung zu verstehen (Ziffer 5, zweiter Fall), weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang als offenbar unbegründet zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E7886114Os105.05f

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖJZ-LSK 2005/261 = EvBl 2006/8 S 34 - EvBl 2006,34XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00105.05F.1018.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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