TE OGH 2005/10/18 11Os101/05w

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernest F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 aF StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Dezember 2004, GZ 39 Hv 138/04t-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernest F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, aF StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Dezember 2004, GZ 39 Hv 138/04t-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernest F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2001/130 schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernest F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130 schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. Oktober 2003 in Bergheim Jutta Sch***** mit Gewalt, indem er sie an den Haaren riss, mit beiden Händen am Hals erfasste, würgte, sie an den Oberarmen fasste und festhielt sowie ihr den Mund zuhielt und dabei äußerte: „Wennst schreist, dann dresch ich dir eine und die überlebs(ch)t dann net", somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung und Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Stoßen seiner Faust in ihre Scheide und zum Oralverkehr genötigt, wobei es hinsichtlich des Oralverkehrs beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider hat das Schöffengericht den Antrag des Angeklagten auf ergänzende Vernehmung des Tatopfers als Zeugin mit zutreffender Begründung abgewiesen, vermochte der Antragsteller doch nicht einmal darzutun, warum zu erwarten sei, dass die im Vorverfahren kontradiktorisch vernommene Zeugin nunmehr entgegen ihren (im Übrigen von ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung bestätigten [S 345]) Depositionen gegenüber dem Untersuchungsrichter (S 79) bereit sein werde, auf das ihr zustehende Entschlagungsrecht (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO) zu verzichten (RIS-Justiz RS0117928). Einen Entfall des Entschlagungsrechts bei Hervorkommen neuer Beweisergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des § 162a StPO) sieht das Gesetz nicht vor (14 Os 94/03). Im Übrigen blieb die weitergehende, für sich allein ausreichende Beschlussbegründung, dass es sich - infolge unbekannten Aufenthalts der Zeugin - auch um einen faktisch undurchführbaren Beweis handelt, von der Beschwerde unwidersprochen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider hat das Schöffengericht den Antrag des Angeklagten auf ergänzende Vernehmung des Tatopfers als Zeugin mit zutreffender Begründung abgewiesen, vermochte der Antragsteller doch nicht einmal darzutun, warum zu erwarten sei, dass die im Vorverfahren kontradiktorisch vernommene Zeugin nunmehr entgegen ihren (im Übrigen von ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung bestätigten [S 345]) Depositionen gegenüber dem Untersuchungsrichter (S 79) bereit sein werde, auf das ihr zustehende Entschlagungsrecht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) zu verzichten (RIS-Justiz RS0117928). Einen Entfall des Entschlagungsrechts bei Hervorkommen neuer Beweisergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des Paragraph 162 a, StPO) sieht das Gesetz nicht vor (14 Os 94/03). Im Übrigen blieb die weitergehende, für sich allein ausreichende Beschlussbegründung, dass es sich - infolge unbekannten Aufenthalts der Zeugin - auch um einen faktisch undurchführbaren Beweis handelt, von der Beschwerde unwidersprochen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78921 11Os101.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00101.05W.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20051018_OGH0002_0110OS00101_05W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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