TE OGH 2005/10/18 6Nc17/05k

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 500 EUR und Feststellung, anhängig beim Bezirksgericht Feldkirch zu AZ 3 C 202/05w, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt 500 EUR Schadenersatz für einen von der Beklagten nicht ordnungsgemäß verlegten Erdkollektor einer Wärmepumpenanlage. Die beklagte Gesellschaft mbH hat ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Bezirksgerichts Feldkirch. Ihre Alleingesellschafterin ist eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz. Der Kläger beantragt die Delegierung an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems mit der Begründung, dass ein Ortsaugenschein (am Wohnsitz des Klägers) durchzuführen und ein Gutachten einzuholen sein werde und dass der (noch nicht als Zeuge namhaft gemachte) den Auftrag ausführende Vertreter der Beklagten in der Nähe des Klägers wohne.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Die „auf Seiten der beklagten Partei befassten Personen" seien in der Schweiz ansässig. Deren Zureise zum beantragten Bezirksgericht wäre mit hohem Aufwand verbunden.

Das Bezirksgericht Feldkirch wendet ein, dass sämtliche Organe der Beklagten ihren Sitz in der Schweiz hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ändert nichts daran, dass die Klage zutreffend beim allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Gesellschaft (§ 75 Abs 1 JN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 75 JN) eingebracht wurde. Die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung kann hier nicht eindeutig zugunsten des antragstellenden Klägers beantwortet werden, sodass dem Standpunkt der widersprechenden beklagten Partei der Vorzug zu geben ist. Die Delegierung eines anderen Gerichts soll die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046589). Auf den Wohnsitz eines noch nicht einmal namhaft gemachten Zeugen kann es nicht ankommen (8 Nc 12/05i).Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ändert nichts daran, dass die Klage zutreffend beim allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Gesellschaft (Paragraph 75, Absatz eins, JN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 75, JN) eingebracht wurde. Die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung kann hier nicht eindeutig zugunsten des antragstellenden Klägers beantwortet werden, sodass dem Standpunkt der widersprechenden beklagten Partei der Vorzug zu geben ist. Die Delegierung eines anderen Gerichts soll die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046589). Auf den Wohnsitz eines noch nicht einmal namhaft gemachten Zeugen kann es nicht ankommen (8 Nc 12/05i).

Anmerkung

E78781 6Nc17.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060NC00017.05K.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20051018_OGH0002_0060NC00017_05K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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