TE Vwgh Beschluss 2007/8/3 AW 2007/07/0036

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §50;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. April 2007, Zl. WA1- W-20679/104-2007, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. Juni 2006 wurden dem Beschwerdeführer als Wasserberechtigten eines näher genannten Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 138 Abs. 1 lit. a i.V.m.

§ 50 WRG 1959 aufgetragen, näher genannte Erhaltungsmaßnahmen (Herstellung des der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes an verschiedenen Teilabschnitten eines näher genannten Werkskanals) teilweise alleine und teilweise gemeinsam mit zwei weiteren, näher genannten Wasserberechtigten bis spätestens 30. Juli 2006 durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Ferner wurde die Frist für die aufgetragenen Erhaltungsmaßnahmen bis längstens 30. Juni 2007 verlängert.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, beim gegenständlichen Werkskanal handle es sich - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - um ein Privatgewässer, für das in vier näher genannten Übereinkommen die Erhaltungspflichten vereinbart bzw. festgelegt worden seien. Es gehe ausschließlich um diese Erhaltungspflichten.

Da die Instandhaltungsmaßnahmen vom Beschwerdeführer trotz der angeführten gültigen Verpflichtungserklärungen und auch gesetzlicher Verpflichtung (§ 50 WRG 1959) nicht laufend und auch trotz behördlicher Aufforderung nicht durchgeführt worden seien, sehe die belangte Behörde die Vorschreibung dieser Maßnahmen mittels gewässerpolizeilichen Auftrages nicht nur gerechtfertigt, sondern im öffentlichen Interesse und zum Schutz der allenfalls durch Hochwässer betroffenen Anlieger sogar als geboten an.

So habe der wasserbautechnische Amtssachverständige bei der Überprüfung am 8. Juni 2006 festgestellt, dass die Räumung der Anlandungen, Verwachsungen und insbesondere der ins Gerinnebett hinabgebrochenen Äste für notwendig angesehen werde, um einen größeren Aufstau und Rückstau ins Siedlungsgebiet mit allfälligen Überflutungen zu verhindern. Da der Beschwerdeführer (und die Mitverpflichteten bzw. nunmehrigen Mitverpflichteten) seinen (ihren) Erhaltungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei (seien), sei es im März 2007 zu neuerlichen Beschwerden (von Anliegern) gekommen. Der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz beauftragte wasserbautechnische Amtssachverständige habe nach neuerlicher Überprüfung die Räumung des Werkskanals als erforderlich angesehen. Dieser Amtssachverständige habe bereits im Verfahren erster Instanz festgestellt, dass die Räumungsarbeiten sicher innerhalb eines Monates durchgeführt werden könnten, weshalb die Frist bis 30. Juni 2007 verlängert worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In der Beschwerde begehrte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis, es würden keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung entgegenstehen, weil sich die Behörde selbst 6 ½ Jahre keine Verhandlung anberaumt habe und der Zustand bereits seit 10 Jahren bestehe. Es würden dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil durch Baggerungskosten "von mehreren zigtausend Euro" neben seinem laufenden Verdienstentgang von ca. EUR 2.300,-- pro Monat für entfallene Stromproduktion erwachsen.

Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab, in der sie sich gegen eine solche Zuerkennung aussprach. U.a. wird ausgeführt, dass für die Vornahme der Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 50 WRG 1959 die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich sei, weil sich diese Verpflichtung unmittelbar aus der angeführten gesetzlichen Bestimmung, dem aufrechten Wasserbenutzungsrecht und den entsprechenden Übereinkommen ergebe. Mit Schreiben vom 24. Jänner 2005 (Parteiengehör) sei der Beschwerdeführer auf die bestehende Verpflichtung aufmerksam gemacht worden, was aber laut Stellungnahme seines Rechtsvertreters als "Missverständnis" der Behörde abgetan worden sei (unter Hinweis auf ein anhängiges Amtshaftungsverfahren).

Die Behörde sei seit mehreren Jahren auch immer wieder mit Beschwerden der Marktgemeinde L. und von Liegenschaftseigentümern wegen der fehlenden Instandhaltung konfrontiert. Diese seien auf Grund der Säumnis des Beschwerdeführers, seiner Verpflichtung nachzukommen, der Anlass für den nun in Beschwerde gezogenen gewässerpolizeilichen Auftrag. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen gegeben sei, dieses das private Interesse an der Verzögerung überwiege und somit zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges entgegenstünden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen über zu befürchtende Nachteile, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheidesresultieren könnten, nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzulegen, zumal er die behaupteten finanziellen Belastungen nicht näher konkretisierte (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Darüber hinaus zeigte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme öffentliche Interessen betreffend die möglichst umgehende Sanierung des gegenständlichen Werkskanals (notwendiger Hochwasserschutz von benachbarten Liegenschaftseigentümern) auf, die jedenfalls die Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides überwiegen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 3. August 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070036.A00

Im RIS seit

02.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten