TE OGH 2005/10/18 10Ob116/05i

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Glaserei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck und Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 32.844,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. August 2005, GZ 2 R 74/05y-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei hat im Jahr 1999 den Bau- und Möbeltischler Matthias O***** mit der Lieferung und Montage von Fensterelementen beauftragt. Matthias O***** seinerseits beauftragte die beklagte Partei mit der Verglasung.

Am 19. 2. 2001 wurde über das Vermögen des Matthias O***** das Konkursverfahren eröffnet. Die klagende Partei meldete im Konkurs eine Forderung von ATS 500.000,-- an. Da diese Forderung vorerst bestritten wurde, brachte die klagende Partei eine Feststellungsklage ein, dass ihr eine Konkursforderung von ATS 500.000,-- zustehe; die vom Gemeinschuldner an Subunternehmen vergebenen Arbeiten, darunter die Glaserarbeiten der nunmehrigen beklagten Partei, hätten Mängel aufgewiesen, für deren Behebung ein Betrag von ATS 500.000,-- aufzuwenden sei. In einem am 27. 3. 2003 geschlossenen Vergleich anerkannte die Masseverwalterin eine Konkursforderung der Klägerin von EUR 21.801,85 (ATS 300.000,--). In dem Vergleich wurde festgehalten, dass die Ansprüche der Klägerin gegen weitere Professionisten, insbesondere die nunmehr beklagte Partei, von dem Anerkenntnis nicht berührt würden. Die Ansprüche der Konkursmasse gegenüber der beklagten Partei sowie den übrigen Professionisten wurden zur Durchsetzung an die klagende Partei abgetreten. Der Konkurs über das Vermögen des Matthias O***** wurde am 4. 8. 2003 aufgehoben.

Mit der am 22. 5. 2003 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei den Klagsbetrag (EUR 32.844,--) als Deckungskapital für die Behebung von Mangelfolgeschäden. Die beklagte Partei wandte unter anderem Verjährung ein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge; es sah den Klagsanspruch im Hinblick darauf, dass die Verjährungsfrist (auch) hinsichtlich der klagsgegenständlichen Mangelfolgeschäden bereits mit Übergabe des Werks im Herbst 1999 begonnen habe, als verjährt an.

Die Argumentation der klagenden Partei in ihrer außerordentlichen Revision läuft darauf hinaus, dass der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist erst mit der Abtretung der Ansprüche des Generalunternehmers an sie (mit Vergleich vom 27. 3. 2003) beginnen könne, weil ihr erst mit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eingeräumt worden sei, gegen die beklagte Partei als Schädiger vorzugehen, sodass erst damit die Ansprüche mit Erfolg klagsweise geltend gemacht werden hätten können.

Damit lässt die klagende Partei außer Acht, dass sie als Zessionar einen ursprünglich dem Matthias O***** zustehenden Anspruch geltend macht. Durch eine Zession darf aber die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden (RIS-Justiz RS0032793), auch nicht in Bezug auf die Verjährungsfrist (RIS-Justiz RS0032692). Daher wird auch der Beginn des Laufes der Verjährung durch die Zession nicht verändert (RIS-Justiz RS0032793 [T1]).

Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.

Anmerkung

E78848 10Ob116.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00116.05I.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20051018_OGH0002_0100OB00116_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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