Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Elisabeth B*****, vertreten durch Plankel, Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Dr. Johann Wilhelm B*****, vertreten durch Blum, Hagen & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Zivilteilung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Juli 2005, GZ 4 R 127/05s-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. Februar 2005, GZ 5 Cg 271/03p-23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
1. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil die von der Klägerin dazu relevierte Bedeutung des § 52a ÄrzteG 1998 idF BGBl I Nr 110/2001 für das fragliche Zustandekommen einer GesBR zwischen den - den Arztberuf ausübenden - Streitteilen keine Verfahrensfrage betrifft, sondern zur rechtlichen Beurteilung gehört.1. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil die von der Klägerin dazu relevierte Bedeutung des Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2001, für das fragliche Zustandekommen einer GesBR zwischen den - den Arztberuf ausübenden - Streitteilen keine Verfahrensfrage betrifft, sondern zur rechtlichen Beurteilung gehört.
2. Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten ist dann anzunehmen, wenn sich feststellen lässt, dass diese abredegemäß, zumindest aufgrund einer schlüssigen Willenseinigung durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausüben (vgl RIS-Justiz RS0023316). Das stillschweigende Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrags kann aber nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind (RIS-Justiz RS0014571 [T1]). Es genügt nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind und dass sie miteinander in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen; zum wesentlichen Inhalt des Gesellschaftsvertrags gehört die Vergemeinschaftung von Beiträgen der Gesellschafter, wobei ein weites Spektrum möglicher Leistungen in Betracht kommt, wenn sie nur geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern (2 Ob 197/98d). Außerdem muss eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Ein- oder Mitwirkungsrechte gibt (RIS-Justiz RS0022445 [T7]). Das Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrags gemäß § 863 ABGB ist daher zu verneinen, wenn ein Ehegatte in wesentlichen Fragen kein Mitspracherecht hat (RIS-Justiz RS0022445 [T2]). Ob die Streitteile in diesem Sinne - schlüssig - eine GesBR errichtet haben, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden; dieser Beurteilung kommt daher grundsätzlich keine über den Anlassfall hinausgehende, erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu. Eine grobe Fehlbeurteilung, die unter diesen Umständen die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, ist nicht zu erkennen:2. Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten ist dann anzunehmen, wenn sich feststellen lässt, dass diese abredegemäß, zumindest aufgrund einer schlüssigen Willenseinigung durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausüben vergleiche RIS-Justiz RS0023316). Das stillschweigende Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrags kann aber nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind (RIS-Justiz RS0014571 [T1]). Es genügt nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind und dass sie miteinander in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen; zum wesentlichen Inhalt des Gesellschaftsvertrags gehört die Vergemeinschaftung von Beiträgen der Gesellschafter, wobei ein weites Spektrum möglicher Leistungen in Betracht kommt, wenn sie nur geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern (2 Ob 197/98d). Außerdem muss eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Ein- oder Mitwirkungsrechte gibt (RIS-Justiz RS0022445 [T7]). Das Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrags gemäß Paragraph 863, ABGB ist daher zu verneinen, wenn ein Ehegatte in wesentlichen Fragen kein Mitspracherecht hat (RIS-Justiz RS0022445 [T2]). Ob die Streitteile in diesem Sinne - schlüssig - eine GesBR errichtet haben, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden; dieser Beurteilung kommt daher grundsätzlich keine über den Anlassfall hinausgehende, erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Eine grobe Fehlbeurteilung, die unter diesen Umständen die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, ist nicht zu erkennen:
3. Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht sei unrichtig von der Anwendbarkeit des § 52a Abs 1 und 3 ÄrzteG 1998 mit der dort vorgesehenen Beschränkung der Organisation einer Gruppenpraxis auf die Form einer OEG ausgegangen und habe deshalb das Vorliegen einer GesBR zwischen den Streitteilen verneint.3. Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht sei unrichtig von der Anwendbarkeit des Paragraph 52 a, Absatz eins und 3 ÄrzteG 1998 mit der dort vorgesehenen Beschränkung der Organisation einer Gruppenpraxis auf die Form einer OEG ausgegangen und habe deshalb das Vorliegen einer GesBR zwischen den Streitteilen verneint.
Richtig ist insoweit, dass § 52a ÄrzteG (1998) erst mit BGBl I Nr 110/2001 eingefügt und damit die Neu-Schaffung von Gruppenpraxen ermöglicht wurde (vgl dazu etwa Braun/Zahrl, Aktuelle Änderungen im Ärztegesetz, RdM 2001, 131). Die Ansicht der Klägerin, es habe vor dieser Novelle keine Beschränkung für die Vergesellschaftung von Ärzten gegeben, ist dagegen unzutreffend. § 23 Abs 1 ÄrzteG 1984 sah sogar vor, dass die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des § 22 Abs 2 leg. cit. bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen kann, wobei eine solche Zusammenarbeit jedoch nach außen hin nicht als Gesellschaft in Erscheinung treten durfte. Die letztgenannte Einschränkung, welche nicht nur die Bildung von Ärztegesellschaften mit dem Charakter von Heil- und Pflegeanstalten, sondern auch die Bildung von Gesellschaften bloß zum Zweck der Einrichtung und zum - technischen - Betrieb von Ordinations- und Apparategemeinschaften untersagte, wurde erst mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. 3. 1996, G 1280/95 = VfSlg 14.444 = RdM 1996, 9 beseitigt. Auch danach war aber unter dem Regime des ÄrzteG 1998 die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten vorerst nur bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) ausdrücklich vorgesehen (§ 52 Abs 1 ÄrzteG 1998; vgl dazu auch Resch, Abgrenzungsfragen zur Eingetragenen Erwerbsgesellschaft - unter besonderer Berücksichtigung der freien Berufe, ÖJZ 2000, 377). Auch wenn das ÄrzteG 1998 keine Festschreibung auf einen bestimmten Gesellschaftstypus vorgenommen haben mag, so war doch wegen der grundsätzlichen Eigenverantwortlichkeit des Arztes vorgesehen, dass nur der einzelne Arzt selbst für sich, nicht aber die Gesellschaft eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausüben dürfe; jedenfalls in diesem Sinne waren die vom Berufungsgericht erkannten Defizite bei der Vergesellschaftung von Ärzten gegeben und beachtlich.Richtig ist insoweit, dass Paragraph 52 a, ÄrzteG (1998) erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2001, eingefügt und damit die Neu-Schaffung von Gruppenpraxen ermöglicht wurde vergleiche dazu etwa Braun/Zahrl, Aktuelle Änderungen im Ärztegesetz, RdM 2001, 131). Die Ansicht der Klägerin, es habe vor dieser Novelle keine Beschränkung für die Vergesellschaftung von Ärzten gegeben, ist dagegen unzutreffend. Paragraph 23, Absatz eins, ÄrzteG 1984 sah sogar vor, dass die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, leg. cit. bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen kann, wobei eine solche Zusammenarbeit jedoch nach außen hin nicht als Gesellschaft in Erscheinung treten durfte. Die letztgenannte Einschränkung, welche nicht nur die Bildung von Ärztegesellschaften mit dem Charakter von Heil- und Pflegeanstalten, sondern auch die Bildung von Gesellschaften bloß zum Zweck der Einrichtung und zum - technischen - Betrieb von Ordinations- und Apparategemeinschaften untersagte, wurde erst mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. 3. 1996, G 1280/95 = VfSlg 14.444 = RdM 1996, 9 beseitigt. Auch danach war aber unter dem Regime des ÄrzteG 1998 die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten vorerst nur bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) ausdrücklich vorgesehen (Paragraph 52, Absatz eins, ÄrzteG 1998; vergleiche dazu auch Resch, Abgrenzungsfragen zur Eingetragenen Erwerbsgesellschaft - unter besonderer Berücksichtigung der freien Berufe, ÖJZ 2000, 377). Auch wenn das ÄrzteG 1998 keine Festschreibung auf einen bestimmten Gesellschaftstypus vorgenommen haben mag, so war doch wegen der grundsätzlichen Eigenverantwortlichkeit des Arztes vorgesehen, dass nur der einzelne Arzt selbst für sich, nicht aber die Gesellschaft eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausüben dürfe; jedenfalls in diesem Sinne waren die vom Berufungsgericht erkannten Defizite bei der Vergesellschaftung von Ärzten gegeben und beachtlich.
4. Die Klägerin meint weiters, das Berufungsgericht habe ihren finanziellen Beitrag für das Zustandekommen einer GesBR zwischen den Streitteilen als zu gering erachtet, was der Judikatur des Obersten Gerichtshofs widerspreche, wonach nicht nur Geldbeträge, sondern auch andere vermögenswerte Leistungen, wie etwa die von ihr eingebrachten Beiträge an Berufserfahrung und am Kundenstock als Einlagen hätten geleistet werden können. Es fehle auch an einer Rechtsprechung zu notwendigen Mindesthöhe einer Kapitaleinlage.
Der relativ geringe finanzielle Beitrag der Klägerin war lediglich eines der zahlreichen vom Berufungsgericht gegen die Annahme des Zustandekommens einer GesBR zwischen den Streitteilen ins Treffen geführten Argumente. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus insbesondere auch das anfängliche Angestelltenverhältnis der Klägerin, die eher hierarchische Beziehung der Streitteile im Sinne einer Letztverantwortung des Beklagten, das Fehlen einer „Gemeinschaftskasse" und die getrennten Konten samt getrennter Abrechung der erbrachten ärztlichen Leistungen mit Recht gegen den Bestand einer GesBR ins Treffen geführt, worin eine auffallende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen ist.
Nach § 1175 ABGB genügt als Beitrag für eine GesBR auch die „Mühe allein", sodass eine Kapitaleinlage überhaupt nicht zwingend erforderlich ist und dafür folglich auch keine Mindesthöhe aus dem Gesetz abgeleitet werden kann.Nach Paragraph 1175, ABGB genügt als Beitrag für eine GesBR auch die „Mühe allein", sodass eine Kapitaleinlage überhaupt nicht zwingend erforderlich ist und dafür folglich auch keine Mindesthöhe aus dem Gesetz abgeleitet werden kann.
Da die Klägerin insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist ihre unzulässige Revision zurückzuweisen.Da die Klägerin insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist ihre unzulässige Revision zurückzuweisen.
Textnummer
E79006European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00226.05D.1018.000Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011