Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Smilla P*****, geboren am *****, wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Dr. Agnes T*****, vertreten durch Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. April 2005, GZ 16 R 16/05z-57, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 1. Dezember 2004, GZ 3 P 102/03t-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG aF zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG aF).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit ihren Ausführungen, dass „eine einheitliche und ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit eines Antrags auf Übertragung der alleinigen Obsorge in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt" nicht existiere, zeigt die Revisionsrekurswerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG aF auf. Die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit entwickelten Grundsätze über die Kriterien für die Zuteilung der Obsorge sind für die durch das KindRÄG 2001 getroffene Rechtslage uneingeschränkt verwertbar (Stabentheiner in Rummel ABGB³ 1. ErgBd, §§ 177 bis 177b, Rz 11). Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ausschließlich dessen Wohl maßgebend (SZ 69/20; 1 Ob 172/01b; 1 Ob 5/02w; RIS-Justiz RS0048632 uva). Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG aF zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (1 Ob 5/02w; 6 Ob 120/05y; RIS-Justiz RS0115719).
Ausgehend vom zugrundeliegenden Sachverhalt kann in der Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Übertragung der alleinigen Obsorge für die mj Smilla auf den Vater dem Kindeswohl entspricht, eine (grobe) Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden. Gegenteiliges wird auch im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
Soweit die Revisionsrekurswerberin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs als Nichtigkeitsgrund mit der Begründung geltend macht, dass sie im Verfahren erster Instanz nicht ausreichend zu entsprechendem Vorbringen und entsprechenden Beweisanboten angeleitet wurde, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Der im Art 6 Abs 1 EMRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs beherrscht auch das Verfahren außer Streitsachen (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG aF; § 477 Abs 1 Z 4 ZPO). Eine Verletzung dieses verfahrensrechtlichen Grundprinzips läge auch darin, dass sich Beteiligte zu wesentlichen Verfahrensergebnissen nicht hätten äußern können (SZ 69/20 uva). Derartiges zeigt die Revisionsrekurswerberin aber nicht auf. Sie macht lediglich geltend, nicht zum Stellen „entsprechender Beweisanbote" und „entsprechender Anträge" angeleitet worden zu sein, was sie selbst als „Verletzung der Manuduktionspflicht" und damit als (einfachen) Verfahrensmangel bewertet der in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann.Der im Art 6 Abs 1 EMRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs beherrscht auch das Verfahren außer Streitsachen (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG aF; § 477 Abs 1 Ziffer 4, ZPO). Eine Verletzung dieses verfahrensrechtlichen Grundprinzips läge auch darin, dass sich Beteiligte zu wesentlichen Verfahrensergebnissen nicht hätten äußern können (SZ 69/20 uva). Derartiges zeigt die Revisionsrekurswerberin aber nicht auf. Sie macht lediglich geltend, nicht zum Stellen „entsprechender Beweisanbote" und „entsprechender Anträge" angeleitet worden zu sein, was sie selbst als „Verletzung der Manuduktionspflicht" und damit als (einfachen) Verfahrensmangel bewertet der in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E78876European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00210.05X.1018.000Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
13.12.2010