TE OGH 2005/10/18 10ObS97/05w

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann F*****, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2005, GZ 7 Rs 52/05a-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei stellt keine im Sinn dieser Gesetzesstelle erhebliche Rechtsfrage dar.Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei stellt keine im Sinn dieser Gesetzesstelle erhebliche Rechtsfrage dar.

Zur Frage ob bzw wann im vorliegenden Fall eine Gesamtrente iSd § 210 Abs 1 ASVG festzustellen war, sind die Vorinstanzen der stRsp des Obersten Gerichtshofs gefolgt, dassZur Frage ob bzw wann im vorliegenden Fall eine Gesamtrente iSd Paragraph 210, Absatz eins, ASVG festzustellen war, sind die Vorinstanzen der stRsp des Obersten Gerichtshofs gefolgt, dass

- die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll, wobei der gesetzliche Auftrag dahin geht, die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist (auch bei der Gesamtrentenfeststellung) nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll (RIS-Justiz RS0084357),- die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll, wobei der gesetzliche Auftrag dahin geht, die Dauerrente (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG) tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist (auch bei der Gesamtrentenfeststellung) nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll (RIS-Justiz RS0084357),

- eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf Berücksichtigung eines weiteren Arbeitsunfalls für die Berechnung der Gesamtrente auch ohne Zustimmung der beklagten Partei und auch dann zulässig ist, wenn der Versicherungsträger darüber, wie sich dieser Arbeitsunfall auf die Gesamtrente auswirkt, noch keinen Bescheid erlassen hat (RIS-Justiz RS0084349 [T2 und T3]),

- die erstmalige Bemessung einer Gesamtrente aus mehreren Versicherungsfällen innerhalb der Zweijahresfrist ohne die Einschränkungen des § 183 ASVG (auf die sich die beklagte Partei beruft) vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0084362 [T1]; zuletzt jeweils 10 ObS 269/01h mwN), und dass- die erstmalige Bemessung einer Gesamtrente aus mehreren Versicherungsfällen innerhalb der Zweijahresfrist ohne die Einschränkungen des Paragraph 183, ASVG (auf die sich die beklagte Partei beruft) vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0084362 [T1]; zuletzt jeweils 10 ObS 269/01h mwN), und dass

- die Feststellung der sog „medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit" eine Tatfrage darstellt (RIS-Justiz RS0043525; RS0086443; RS0088964 [T9]; RS0113678), die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (zuletzt: 10 ObS 153/04d).

Da der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 10 ObS 26/04b, die im Übrigen eine völlig andere Fallgestaltung betraf („dreistufiges Verfahren" zur Ermittlung der MdE bei einer Hepatitis C-Erkrankung), nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, kann auch insoweit ein Abweichen der Vorinstanzen von der Rsp nicht erblickt werden. Wenn sich die außerordentliche Revision gegen die festgestellte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägers wendet, wird vielmehr die irrevisible Tatsachengrundlage der Berufungsentscheidung bekämpft.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E78854

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00097.05W.1018.000

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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