Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot K*****, vertreten durch Aigner & Fischer Rechtsanwaltschaftspartnerschaft in Ried im Innkreis, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Claudia M. Schoßleitner, Rechtsanwältin in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei M***** a.G., D-*****, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 29.654,93 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. Juni 2005, GZ 3 R 72/05m-41, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft (§ 1385 ABGB). Die Anfechtung des Vergleiches setzt die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben (RIS-Justiz RS0032543). Nur ein Irrtum über von den Parteien als feststehend angenommene Umstände, also über die Vergleichsgrundlage, kann eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032529). Es können nur solche Umstände als unstrittige Vergleichsgrundlage angesehen werden, bei denen auch dem Vertragspartner ersichtlich ist, dass insoweit eine übereinstimmende Ansicht beider Parteien vorliegt (RIS-Justiz RS0032543 [T8]). Ein Rechtsirrtum einer Partei berechtigt diese zur Anfechtung nicht (9 ObA 214/92, 1 Ob 193/98h). Eine listige Irreführung durch die Mitarbeiter der Beklagten konnte der Kläger nicht beweisen. Gegenstand der Streitbereinigung zwischen den Parteien war hier die Frage, ob die Anspruchserhebung im Sinne der allgemeinen Bedingungen verspätet erfolgt ist oder nicht. Der behauptete Rechtsirrtum des Klägers betrifft daher einen Punkt der Streitbereinigung und nicht der Vergleichsgrundlage. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich an die dargelegte Judikatur und ist auch im Einzelfall nicht zu beanstanden.Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft (Paragraph 1385, ABGB). Die Anfechtung des Vergleiches setzt die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben (RIS-Justiz RS0032543). Nur ein Irrtum über von den Parteien als feststehend angenommene Umstände, also über die Vergleichsgrundlage, kann eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032529). Es können nur solche Umstände als unstrittige Vergleichsgrundlage angesehen werden, bei denen auch dem Vertragspartner ersichtlich ist, dass insoweit eine übereinstimmende Ansicht beider Parteien vorliegt (RIS-Justiz RS0032543 [T8]). Ein Rechtsirrtum einer Partei berechtigt diese zur Anfechtung nicht (9 ObA 214/92, 1 Ob 193/98h). Eine listige Irreführung durch die Mitarbeiter der Beklagten konnte der Kläger nicht beweisen. Gegenstand der Streitbereinigung zwischen den Parteien war hier die Frage, ob die Anspruchserhebung im Sinne der allgemeinen Bedingungen verspätet erfolgt ist oder nicht. Der behauptete Rechtsirrtum des Klägers betrifft daher einen Punkt der Streitbereinigung und nicht der Vergleichsgrundlage. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich an die dargelegte Judikatur und ist auch im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Anmerkung
E78838 7Ob206.05bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00206.05B.1019.000Dokumentnummer
JJT_20051019_OGH0002_0070OB00206_05B0000_000