TE OGH 2005/10/19 7Ob224/05z

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter L*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 31.676,23 sA, über den „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Juli 2005, GZ 1 R 126/05i-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. April 2005, GZ 24 Cg 116/04y-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 31.676,23 samt 1,2 % Verzugszinsen pro Monat seit 22. 7. 2004 zu bezahlen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 7.705,73 (hierin enthalten EUR 563,-- Barauslagen und EUR 1.190,45 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit EUR 3.024,50 (hierin enthalten EUR 848 Barauslagen und EUR 362,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit EUR 1.566,36 (hierin enthalten EUR 261,06 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist slowakischer Staatsbürger und Profifußballer. Im Sommer 2001 schloss er mit einem Wiener Fußballverein einen Zweijahresvertrag; Anfang 2002 wurde er vom Wiener Verein einem Grazer Klub zur Verfügung gestellt. Im Sommer 2002 wechselte er zu einem Klub in Budapest. In der Zeit vom 13. 8. 2001 bis 30. 1. 2002 war er unter einer Wiener Adresse behördlich gemeldet (welche Wohnung er jedoch nie bewohnte, sondern stattdessen ein Haus im Burgenland bezog), vom 30. 1. 2002 bis 3. 2. 2003 in Graz; seither ist er nicht mehr in Österreich aufrecht gemeldet.

Während seines gesamten Engagements in Österreich hatte der Kläger seinen (ständigen) Wohnsitz in Komárno in seinem Heimatstaat Slowakei nicht aufgegeben. Tatsächlich verbrachte er zwei bis drei Tage pro Woche bei seiner dort lebenden Familie, zu trainingsfreien Zeiten auch länger. Im März 2003 konnte er verletzungsbedingt (längere Zeit) nicht Fußball spielen.

Beim erstgenannten Wiener Verein kümmert sich als Mitarbeiter Markus Sch***** ua für Versicherungsangelegenheiten der Vereinsspieler. Unter dessen Mithilfe leaste der Kläger bei der R***** GmbH & Co KG einen PKW der Marke BMW 320 d Touring und schloss für dieses Fahrzeug über den von Sch***** kontaktierten selbständigen Versicherungsagenten Fabio P*****, mit welchem der Kläger selbst nie direkt und persönlich Kontakt hatte, bei der beklagten Versicherung eine Kfz-Haftpflicht- sowie eine Basis-Kollisionskasko-Versicherung mit Diebstahlschutz ab; Versicherungsbeginn war der 18. 10. 2001; der Versicherungsschutz erstreckt sich „auf Europa im geografischen Sinn" (Art 3 Z 1 AFIB 2000). Weder P***** noch die beklagte Partei wussten, dass der Kläger auch weiterhin seinen Wohnsitz in der Slowakei aufrecht erhielt und hiezu auch regelmäßig mit dem PKW dort hinfuhr. Über eine Verpflichtung, im Falle einer Wohnsitzverlegung ins Ausland die Versicherung zu informieren, wurde der Kläger nicht (besonders) aufgeklärt.Beim erstgenannten Wiener Verein kümmert sich als Mitarbeiter Markus Sch***** ua für Versicherungsangelegenheiten der Vereinsspieler. Unter dessen Mithilfe leaste der Kläger bei der R***** GmbH & Co KG einen PKW der Marke BMW 320 d Touring und schloss für dieses Fahrzeug über den von Sch***** kontaktierten selbständigen Versicherungsagenten Fabio P*****, mit welchem der Kläger selbst nie direkt und persönlich Kontakt hatte, bei der beklagten Versicherung eine Kfz-Haftpflicht- sowie eine Basis-Kollisionskasko-Versicherung mit Diebstahlschutz ab; Versicherungsbeginn war der 18. 10. 2001; der Versicherungsschutz erstreckt sich „auf Europa im geografischen Sinn" (Artikel 3, Ziffer eins, AFIB 2000). Weder P***** noch die beklagte Partei wussten, dass der Kläger auch weiterhin seinen Wohnsitz in der Slowakei aufrecht erhielt und hiezu auch regelmäßig mit dem PKW dort hinfuhr. Über eine Verpflichtung, im Falle einer Wohnsitzverlegung ins Ausland die Versicherung zu informieren, wurde der Kläger nicht (besonders) aufgeklärt.

Tatsächlich verlegte der Kläger im Sommer 2002 seinen Wohnsitz berufsbedingt nach Budapest. Aus diesem Anlass erkundigte er sich zwar bei Sch***** über die Auswirkungen der Übersiedlung für das (nach wie vor mit einem Wiener Kennzeichen ausgestattete) Fahrzeug sowie die in Rede stehende Versicherung; aufgrund der Erklärungen Sch*****, „es könne alles so bleiben wie es sei", meldete der Kläger das Fahrzeug in Österreich nicht ab und benützte auch weiterhin sein Wiener Kennzeichen. Die Beklagte wurde in der Folge weder vom Kläger noch von Sch***** von der Übersiedlung nach Ungarn informiert; hätte sie hievon Kenntnis erlangt, so hätte sie den Versicherungsvertrag aufgelöst. Hätte der Kläger gewusst, dass er der Beklagten einen Wohnsitzwechsel bekannt geben muss, so hätte er dies getan. Wenn sich ein (ausländischer) Versicherungsnehmer (Fußballspieler) in Österreich abmeldet, wird der Versicherungsvertrag von der beklagten Partei regelmäßig aufgelöst.

Am 14. 3. 2003 wurde das Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt einen Wert von EUR 31.676,23 hatte, zwischen 15.45 Uhr und 19.30 Uhr auf einem bewachten Parkplatz in Bratislava gestohlen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19. 4. 2003 einen Versicherungsschutz für diesen Diebstahl ab, weil der Kläger seinen Wohnsitz in ein „extrem diebstahlgefährdetes Gebiet", nämlich die Slowakei, verlegt habe, ohne diesen gefahrenerhöhenden Umstand der Beklagten angezeigt zu haben; im Sinne des § 23 VersVG bestehe daher Leistungsfreiheit.Am 14. 3. 2003 wurde das Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt einen Wert von EUR 31.676,23 hatte, zwischen 15.45 Uhr und 19.30 Uhr auf einem bewachten Parkplatz in Bratislava gestohlen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19. 4. 2003 einen Versicherungsschutz für diesen Diebstahl ab, weil der Kläger seinen Wohnsitz in ein „extrem diebstahlgefährdetes Gebiet", nämlich die Slowakei, verlegt habe, ohne diesen gefahrenerhöhenden Umstand der Beklagten angezeigt zu haben; im Sinne des Paragraph 23, VersVG bestehe daher Leistungsfreiheit.

Mit der am 30. 7. 2004 eingebrachten Klage begehrt der Kläger (nach Modifizierung hinsichtlich des Zinsenbeginnes) die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung dieses (der Höhe nach von der beklagten Partei außer Streit gestellten) Betrages von EUR 31.676,23 sA. Er stützte das Begehren einerseits auf den bestehenden Versicherungsvertrag sowie andererseits auf Schadenersatz im Zusammenhang mit schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten bei und nach Abschluss des Vertrages (culpa in contrahendo).

Der vom Kläger (unter Bezugnahme auf das Verhalten des Markus Sch*****) streitverkündete Verein A***** ist dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beigetreten.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach, wobei der zunächst (und primär) erhobene Einwand der fehlenden Aktivlegitimation im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag des Klägers über das Fahrzeug schon in erster Instanz ausdrücklich zurückgezogen wurde, sodass hierauf im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen ist. Ihre Leistungsfreiheit begründete die beklagte Partei (zusammengefasst) mit seiner Nichtmeldung der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, dem dauernden Verbringen eines hochwertigen Fahrzeuges in ein osteuropäisches diebstahlgefährdetes Land, weiters Falschinformation bei Vertragsabschluss (sollte er bereits zu diesem Zeitpunkt seinen ständigen Wohnsitz in der Slowakei gehabt oder geplant haben, das Fahrzeug über eine nicht unerhebliche Zeit dort abzustellen), schließlich Missachtung der Ummeldevorschriften nach dem KFG samt Nichtbekanntgabe auch dieses Umstandes.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf noch folgende ergänzende Feststellungen:

Dass dem Kläger die Versicherungspolizze, die Allgemeinen Bedingungen für die Kollisionskaskoversicherung KKB 2000 sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 2000) zugestellt wurden, kann nicht festgestellt werden. Weder in den KKB noch in den AFIB sind Verständigungspflichten im Falle der Verlegung des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers festgeschrieben. Dass der Kläger auch dann am 14. 3. 2003 in Bratislava (zum Geburtstag seiner Schwiegermutter) gewesen wäre, wenn er damals noch in Wien gewohnt hätte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht (zusammengefasst), dass eine vertragliche Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht vorliege, wobei sich bereits aus dem vom Kläger unterfertigten Antrag samt ausdrücklichem Hinweis auf die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen ergebe, dass auch die KKB 2000 Vertragsinhalt geworden seien, ohne dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme oder das Lesen derselben ankomme. Auf das besondere Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG habe sich der Kläger gar nicht berufen. Die von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen des KFG seien bloß verwaltungsrechtlicher Natur. Die Beklagte habe sich im Ablehnungsschreiben ausschließlich auf § 23 VersVG berufen, sodass nicht weiter zu hinterfragen sei, ob die Beklagte unter Umständen auch wegen des bereits bei Vertragsabschluss für die Übernahme der Gefahr vorgelegenen erheblichen Umstandes längerer Aufenthalte im slowakischen Ausland nach § 16 Abs 1 VersVG leistungsfrei sein könnte. Da es allgemein bekannt sei, dass in bestimmten Orten oder Regionen die Gefahr des Autodiebstahls (insbesondere für fabriksneue oder neuwertige Luxusfahrzeuge) erheblich größer sei als in anderen, was für die Slowakei als Land des ehemaligen Ostblocks gleichermaßen gelte, liege der Tatbestand der Gefahrenerhöhung (im Zusammenhang mit den festgestellten regelmäßigen Aufenthalten in seiner Heimat ab Sommer 2002) jedenfalls vor, wobei diese eine Gefahrenerhöhung bewirkenden Umstände dem Kläger (wie jedem durchschnittlich aufmerksamen Versicherungsnehmer) bei durchschnittlicher Sorgfalt auch hätten bekannt sein müssen. Mit dem Diebstahl habe sich auch genau jenes Risiko verwirklicht, über das der Kläger die Beklagte sohin hätte aufklären müssen. Zum Kausalitätsgegenbeweis (dass er auch bei einem Verbleiben in Wien am Tag des Diebstahls nach Bratislava gefahren wäre) liege nur eine den Kläger nicht exkulpierende Negativfeststellung vor. Auf Beratungs- oder Aufklärungs-(Informations-)fehler seitens des Versicherers könne sich der Kläger nicht berufen, weil er zu Fabio P***** als bloßem Vermittlungsagenten zu keinem Zeitpunkt Kontakt gehabt habe, sondern nur zu Markus Sch*****, der aber der beklagten Partei nicht zuzurechnen sei. Ohne nähere Anhaltspunkte, insbesondere hinsichtlich allfälliger erkennbarer falscher Vorstellungen des Klägers, und mangels jeglicher Fragestellungen des Klägers zum Inhalt des Vertrages oder bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen sei P***** auch nicht gehalten gewesen, den Kläger von sich aus über bestehende Obliegenheiten im Falle eines Wechsels ins Ausland zu informieren. Allein die bekannte Tatsache, dass der Kläger slowakischer Staatsbürger und Profifußballer gewesen sei, schaffe noch keine solchen Aufklärungspflichten.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht (zusammengefasst), dass eine vertragliche Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht vorliege, wobei sich bereits aus dem vom Kläger unterfertigten Antrag samt ausdrücklichem Hinweis auf die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen ergebe, dass auch die KKB 2000 Vertragsinhalt geworden seien, ohne dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme oder das Lesen derselben ankomme. Auf das besondere Rücktrittsrecht nach Paragraph 5 b, VersVG habe sich der Kläger gar nicht berufen. Die von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen des KFG seien bloß verwaltungsrechtlicher Natur. Die Beklagte habe sich im Ablehnungsschreiben ausschließlich auf Paragraph 23, VersVG berufen, sodass nicht weiter zu hinterfragen sei, ob die Beklagte unter Umständen auch wegen des bereits bei Vertragsabschluss für die Übernahme der Gefahr vorgelegenen erheblichen Umstandes längerer Aufenthalte im slowakischen Ausland nach Paragraph 16, Absatz eins, VersVG leistungsfrei sein könnte. Da es allgemein bekannt sei, dass in bestimmten Orten oder Regionen die Gefahr des Autodiebstahls (insbesondere für fabriksneue oder neuwertige Luxusfahrzeuge) erheblich größer sei als in anderen, was für die Slowakei als Land des ehemaligen Ostblocks gleichermaßen gelte, liege der Tatbestand der Gefahrenerhöhung (im Zusammenhang mit den festgestellten regelmäßigen Aufenthalten in seiner Heimat ab Sommer 2002) jedenfalls vor, wobei diese eine Gefahrenerhöhung bewirkenden Umstände dem Kläger (wie jedem durchschnittlich aufmerksamen Versicherungsnehmer) bei durchschnittlicher Sorgfalt auch hätten bekannt sein müssen. Mit dem Diebstahl habe sich auch genau jenes Risiko verwirklicht, über das der Kläger die Beklagte sohin hätte aufklären müssen. Zum Kausalitätsgegenbeweis (dass er auch bei einem Verbleiben in Wien am Tag des Diebstahls nach Bratislava gefahren wäre) liege nur eine den Kläger nicht exkulpierende Negativfeststellung vor. Auf Beratungs- oder Aufklärungs-(Informations-)fehler seitens des Versicherers könne sich der Kläger nicht berufen, weil er zu Fabio P***** als bloßem Vermittlungsagenten zu keinem Zeitpunkt Kontakt gehabt habe, sondern nur zu Markus Sch*****, der aber der beklagten Partei nicht zuzurechnen sei. Ohne nähere Anhaltspunkte, insbesondere hinsichtlich allfälliger erkennbarer falscher Vorstellungen des Klägers, und mangels jeglicher Fragestellungen des Klägers zum Inhalt des Vertrages oder bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen sei P***** auch nicht gehalten gewesen, den Kläger von sich aus über bestehende Obliegenheiten im Falle eines Wechsels ins Ausland zu informieren. Allein die bekannte Tatsache, dass der Kläger slowakischer Staatsbürger und Profifußballer gewesen sei, schaffe noch keine solchen Aufklärungspflichten.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach weiters aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Es erachtete weitere, für die abschließende rechtliche Beurteilung maßgebliche Feststellungen zur Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage für unverzichtbar und führte hiezu (zusammengefasst) seinerseits aus:

Die vom Erstgericht als notorisch unterstellte Tatsache eines erhöhten Diebstahlrisikos beziehe sich nur auf die Slowakei, nicht aber auch auf Ungarn bzw Budapest; im fortgesetzten Verfahren werde sich das Erstgericht daher auch mit dem Diebstahlsrisiko für Autos in Ungarn zu befassen haben, wobei in Erwägung zu ziehen sein werde, dass Ungarn in Vorbereitung seines Beitrittes zur EU auch die Vorschriften und Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten an den europäischen Standard anzupassen gehabt habe. Des weiteren habe es das Erstgericht unterlassen, die Kausalität der Gefahrenerhöhung (Verlegung des Wohnsitzes nach Budapest) für den Eintritt des Versicherungsfalles zu beurteilen, habe doch das Erstgericht keine Überlegungen in Bezug auf die Verlegung des Wohnsitzes dorthin, sondern bloß zum Grund des Aufenthaltes des Klägers am 14. 3. 2003 in Bratislava (Geburtstag der Schwiegermutter) zugrunde gelegt. Da der Kläger im Sommer 2002 seinen Wohnsitz nicht von Österreich in die Slowakei, sondern nach Budapest verlegt habe, seinen ständigen Wohnsitz in der Slowakei jedoch bereits seit 1998 nie aufgegeben habe (sodass insoweit keine Änderung relevanter Umstände während und nach seinem Österreich-Engagement eingetreten sei), bestehe die für die Leistungsverweigerung maßgebliche Gefahrenerhöhung (nur) in der Verlegung des Wohnsitzes nach Ungarn. Da jedoch diese Übersiedlung aufgrund eines neuen Engagements als Fußballer zurückzuführen sei, könne ein Verschulden des Klägers hinsichtlich einer solchen Gefahrenerhöhung nicht unterstellt werden.

Andererseits hätte der Kläger zumindest wissen müssen, dass die Aufgabe seines österreichischen Wohnsitzes wie auch die Weiterverwendung eines Wiener Kennzeichens in Bezug auf die Versicherung „problematisch" sein könne, und habe der Kläger die Erheblichkeit dieses Umstandes auch tatsächlich erkannt, zumal er sich aus Anlass der Verlegung seines Wohnsitzes nach Ungarn bei Sch***** über den Bestand seines Versicherungsvertrags erkundigt habe. Da der Genannte jedoch lediglich als „Kontaktstelle bzw Ansprechperson für Fabio P*****" fungiert und auch sonst in keiner Rechtsbeziehung zur Beklagten gestanden habe, seien dessen Handlungen und Wissenstand auch nicht dieser zuzurechnen. Gegenüber der Beklagten habe der Kläger jedoch keine Mitteilung von der Verlegung seines Wohnsitzes nach Budapest gemacht, weshalb er seine Aufklärungspflicht im Sinne des § 23 Abs 2 VersVG verletzt habe. Dass sich die Beklagte die entsprechenden Informationen über Eigeninitiative hätte beschaffen können, sei unerheblich. Im Zusammenhang mit dem relevierten Kausalitätsbeweis sei freilich im fortgesetzten Verfahren zu klären, „ob durch die Verlegung des Wohnsitzes des Klägers von Österreich nach Budapest der Diebstahl seines Fahrzeuges in Bratislava begünstigt wurde, etwa deshalb, weil sich der Kläger aufgrund der Übersiedlung mit seinem Fahrzeug öfters in Bratislava aufgehalten hat, als dies im Falle seines aufrechten Wohnsitzes in Wien der Fall gewesen wäre", ob also „die Übersiedlung des Klägers nach Budapest den Diebstahl in Bratislava begünstigt hat".Andererseits hätte der Kläger zumindest wissen müssen, dass die Aufgabe seines österreichischen Wohnsitzes wie auch die Weiterverwendung eines Wiener Kennzeichens in Bezug auf die Versicherung „problematisch" sein könne, und habe der Kläger die Erheblichkeit dieses Umstandes auch tatsächlich erkannt, zumal er sich aus Anlass der Verlegung seines Wohnsitzes nach Ungarn bei Sch***** über den Bestand seines Versicherungsvertrags erkundigt habe. Da der Genannte jedoch lediglich als „Kontaktstelle bzw Ansprechperson für Fabio P*****" fungiert und auch sonst in keiner Rechtsbeziehung zur Beklagten gestanden habe, seien dessen Handlungen und Wissenstand auch nicht dieser zuzurechnen. Gegenüber der Beklagten habe der Kläger jedoch keine Mitteilung von der Verlegung seines Wohnsitzes nach Budapest gemacht, weshalb er seine Aufklärungspflicht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, VersVG verletzt habe. Dass sich die Beklagte die entsprechenden Informationen über Eigeninitiative hätte beschaffen können, sei unerheblich. Im Zusammenhang mit dem relevierten Kausalitätsbeweis sei freilich im fortgesetzten Verfahren zu klären, „ob durch die Verlegung des Wohnsitzes des Klägers von Österreich nach Budapest der Diebstahl seines Fahrzeuges in Bratislava begünstigt wurde, etwa deshalb, weil sich der Kläger aufgrund der Übersiedlung mit seinem Fahrzeug öfters in Bratislava aufgehalten hat, als dies im Falle seines aufrechten Wohnsitzes in Wien der Fall gewesen wäre", ob also „die Übersiedlung des Klägers nach Budapest den Diebstahl in Bratislava begünstigt hat".

P***** als Versicherungsagent nach § 43 VersVG sei der Sphäre des Versicherers zuzurechnen und (in schadenersatzrechtlicher Hinsicht) dessen Erfüllungsgehilfe bzw (aus rechtsgeschäftlicher Sicht) dessen Bevollmächtigter (Stellvertreter). Ein Versicherer sei zur sachkundigen Beratung und Aufklärung seines Kunden dann verpflichtet, wenn der andere Vertragsteil nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise dies erwarten dürfe; die Belehrungspflichten des Versicherers bzw seines Versicherungsagenten dürften allerdings nicht überspannt werden und erstreckten sich nicht auf alle möglicherweise eintretenden Fälle. Da im Versicherungsantrag des Klägers dessen Adresse mit Wien angegeben gewesen sei, P***** vom weiterhin aufrechten Wohnsitz in der Slowakei keine Kenntnis gehabt habe, zwischen ihm und dem Kläger auch kein persönlicher Kontakt bestanden hätte, habe P***** davon (trotz Kenntnis der slowakischen Staatsbürgerschaft, jedoch nicht auch von einem bloßen Zweijahresvertrag in Österreich) davon ausgehen dürfen, dass sich dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen auch tatsächlich in Österreich befinde. In Bezug auf die Verlegung seines Wohnsitzes in das Ausland hätte vielmehr der Kläger von sich aus wissen müssen, dass die Aufgabe seines österreichischen Wohnsitzes auch Auswirkungen auf die Versicherung haben könne. Schadenersatzrechtliche Ansprüche könnten daher den Anspruch des Klägers nicht rechtfertigen.P***** als Versicherungsagent nach Paragraph 43, VersVG sei der Sphäre des Versicherers zuzurechnen und (in schadenersatzrechtlicher Hinsicht) dessen Erfüllungsgehilfe bzw (aus rechtsgeschäftlicher Sicht) dessen Bevollmächtigter (Stellvertreter). Ein Versicherer sei zur sachkundigen Beratung und Aufklärung seines Kunden dann verpflichtet, wenn der andere Vertragsteil nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise dies erwarten dürfe; die Belehrungspflichten des Versicherers bzw seines Versicherungsagenten dürften allerdings nicht überspannt werden und erstreckten sich nicht auf alle möglicherweise eintretenden Fälle. Da im Versicherungsantrag des Klägers dessen Adresse mit Wien angegeben gewesen sei, P***** vom weiterhin aufrechten Wohnsitz in der Slowakei keine Kenntnis gehabt habe, zwischen ihm und dem Kläger auch kein persönlicher Kontakt bestanden hätte, habe P***** davon (trotz Kenntnis der slowakischen Staatsbürgerschaft, jedoch nicht auch von einem bloßen Zweijahresvertrag in Österreich) davon ausgehen dürfen, dass sich dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen auch tatsächlich in Österreich befinde. In Bezug auf die Verlegung seines Wohnsitzes in das Ausland hätte vielmehr der Kläger von sich aus wissen müssen, dass die Aufgabe seines österreichischen Wohnsitzes auch Auswirkungen auf die Versicherung haben könne. Schadenersatzrechtliche Ansprüche könnten daher den Anspruch des Klägers nicht rechtfertigen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil sich das Höchstgericht zwar wiederholt mit der Frage der unvollständigen oder falschen Beratung eines Versicherungsnehmers durch den Versicherungsagenten beim Abschluss eines Versicherungsvertrages beschäftigt habe; mit der Reichweite der Aufklärungspflicht eines Versicherungsagenten in Bezug auf einen möglichen Wohnsitzwechsel gegenüber ausländischen Arbeitnehmern, die in Österreich über einen Wohnsitz verfügen und ihr Fahrzeug in Österreich behördlich anmelden sowie versichern lassen, habe er sich jedoch - soweit überschaubar - bisher noch nicht auseinandergesetzt. Da diese Frage mit Rücksicht auf die zunehmende Mobilität von Arbeitnehmern auch aus benachbarten osteuropäischen Ländern für viele Versicherungsverträge relevant sein könne, reiche die Bedeutung der Entscheidung über den Einzelfall hinaus.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der (erkennbar auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte) „Revisionsrekurs" (richtig - § 519 ZPO: Rekurs) der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.Gegen diese Entscheidung richtet sich der (erkennbar auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte) „Revisionsrekurs" (richtig - Paragraph 519, ZPO: Rekurs) der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.

Die beklagte Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet, in welcher primär beantragt wird, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Rekurs keine Folge gegeben und das angefochtene Ersturteil vollinhaltlich bestätigt werde; hilfsweise, das gegnerische Rechtsmittel kostenpflichtig „abzuweisen".

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der klagenden Partei ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Ausführungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit der (von beiden Vorinstanzen verneinten) Haftung der beklagten Partei (auch) aus Schadenersatz wegen Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch Fabio P***** - entgegen den hiegegen ankämpfenden Ausführungen im Rechtsmittel - nicht zu beanstanden sind (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Dass es sich beim Genannten um einen Versicherungsagenten im Sinne des § 43 VersVG (der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln, damit zur Versicherung ein Naheverhältnis hat und daher auch rechtlich ihrer Sphäre zugerechnet wird: 7 Ob 37/05z uva) und nicht einen der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnenden Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG (RIS-Justiz RS0114041) handelt, ist unstrittig. Der Versicherungsagent ist weder zu einer umfassenden Prüfung des Versicherungsbedürfnisses des Versicherungsnehmers verpflichtet (RIS-Justiz RS0080898), noch darf ein Versicherungsnehmer erwarten, dass jedes erdenkbare Risiko in den Schutzbereich seiner Versicherung fällt (SZ 63/64; 7 Ob 264/02d). Der Agent muss bloß Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer etwa über den Deckungsumfang äußert, richtigstellen und das für den Versicherungsbedarf zutreffende Produkt beschreiben; es besteht daher eine Aufklärungspflicht speziell etwa über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein Ausschlussrisiko anstrebt; ebenso liegt ein pflichtwidriges Verhalten (des Agenten und damit in der Sphäre der Versicherung) vor, wenn ein Versicherungsnehmer in seinen irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungsproduktes noch bestärkt wird (RIS-Justiz RS0106980; SZ 70/15; 7 Ob 264/02b). Eine Aufklärungspflicht besteht auch dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (RIS-Justiz RS0080141, RS00803867 Ob 13/04v); sie darf jedoch nicht überspannt werden (7 Ob 14/90).Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Ausführungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit der (von beiden Vorinstanzen verneinten) Haftung der beklagten Partei (auch) aus Schadenersatz wegen Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch Fabio P***** - entgegen den hiegegen ankämpfenden Ausführungen im Rechtsmittel - nicht zu beanstanden sind (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Dass es sich beim Genannten um einen Versicherungsagenten im Sinne des Paragraph 43, VersVG (der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln, damit zur Versicherung ein Naheverhältnis hat und daher auch rechtlich ihrer Sphäre zugerechnet wird: 7 Ob 37/05z uva) und nicht einen der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnenden Versicherungsmakler im Sinne der Paragraphen 26, ff MaklerG (RIS-Justiz RS0114041) handelt, ist unstrittig. Der Versicherungsagent ist weder zu einer umfassenden Prüfung des Versicherungsbedürfnisses des Versicherungsnehmers verpflichtet (RIS-Justiz RS0080898), noch darf ein Versicherungsnehmer erwarten, dass jedes erdenkbare Risiko in den Schutzbereich seiner Versicherung fällt (SZ 63/64; 7 Ob 264/02d). Der Agent muss bloß Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer etwa über den Deckungsumfang äußert, richtigstellen und das für den Versicherungsbedarf zutreffende Produkt beschreiben; es besteht daher eine Aufklärungspflicht speziell etwa über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein Ausschlussrisiko anstrebt; ebenso liegt ein pflichtwidriges Verhalten (des Agenten und damit in der Sphäre der Versicherung) vor, wenn ein Versicherungsnehmer in seinen irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungsproduktes noch bestärkt wird (RIS-Justiz RS0106980; SZ 70/15; 7 Ob 264/02b). Eine Aufklärungspflicht besteht auch dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (RIS-Justiz RS0080141, RS00803867 Ob 13/04v); sie darf jedoch nicht überspannt werden (7 Ob 14/90).

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und auch zutreffend zur Anwendung gebracht. Nach den maßgeblichen Feststellungen hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt Kontakte zu P*****, sondern ausschließlich zum Mitarbeiter seines damaligen Arbeitgebers, Sch*****, den er mit der Abwicklung des Versicherungsvertrages beauftragt hatte, der jedoch nach der Feststellungslage nicht der beklagten Partei zugerechnet werden kann. Eine im Sinne der wiedergegebenen Judikaturgrundsätze besondere Situation, die zu einer Annahme von (besonderen) Aufklärungspflichten P***** (als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei) führen konnte (und musste), lag nicht vor. Ob bzw dass Sch***** dem Kläger als Versicherungsnehmer unrichtige Äußerungen (im Zusammenhang mit dessen Arbeitsplatzwechsel ins Ausland, nämlich nach Ungarn) tätigte, war dem Versicherungsagenten nicht bekannt und konnte ihm nach den festgestellten Gegebenheiten auch nicht bekannt sein. Soweit hiezu im Rechtsmittel Gegenteiliges ausgeführt wird, wird in unzulässiger Weise von der maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage abgegangen und der Rechtsmittelgrund nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gebracht. Die Negativfeststellung zum (Nicht-)Zukommen der Versicherungsbedingungen ist dabei schon deshalb nicht weiter (für den Kläger) schädlich, weil hierin - feststellungskonform - ohnedies keine Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Falle der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland festgeschrieben sind. Die Kenntnis der persönlichen Umstände allein (ausländischer Profifußballer bei österreichischem Verein mit gemeldeten Wohnsitz im Inland) reicht für ein haftungsbegründendes Verhalten (Unterlassen) nach Auffassung des Senates nicht aus.

Korrekturbedürftig sind indes die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Gefahrenerhöhung nach § 23 VersVG (im Zusammenhang mit der - regelmäßigen - PKW-Verbringung in die Slowakei). Mit der Beurteilung von (gerade auch) in der Slowakei gestohlenen Fahrzeugen der Oberklasse zufolge dort gegebener erhöhter Diebstahlsgefahr war der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach konfrontiert (vgl 7 Ob 384/97i; 6 Ob 14/98x7 Ob 43/98v) - gleichermaßen auch zu Ungarn, wohin der Kläger mit dem Fahrzeug letztlich übersiedelte (vgl etwa 7 Ob 41/98z; 7 Ob 165/02v; 7 Ob 14/03i; 7 Ob 72/03v; 7 Ob 80/04x; 7 Ob 76/05k); daran hat sich - gerichtsbekanntermaßen (§ 269 ZPO) - auch durch den EU-Beitritt nichts Grundsätzliches geändert. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes geht dies auch schon aus dem Ersturteil ausreichend klar hervor (Seite 20 desselben = AS 106, wo im selben Text- und Sinnzusammenhang beide Länder ausdrücklich nebeneinander genannt sind), sodass schon deshalb eine „nähere Befassung" des Erstgerichtes in einem hiezu fortzusetzenden Verfahren ausscheidet (Seite 11 des Berufungsurteils = AS 159). Hiefür bedarf es daher im konkreten Fall damit aber auch - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - keiner sonstigen „besonderen Beweisergebnisse (Statistiken) über zB Einwohnerzahl, Fahrzeugdiebstähle allgemein, Anteil von Diebstählen bei Fahrzeugen höherer Preisklasse udgl" zwischen Wien und Bratislava im Speziellen.Korrekturbedürftig sind indes die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Gefahrenerhöhung nach Paragraph 23, VersVG (im Zusammenhang mit der - regelmäßigen - PKW-Verbringung in die Slowakei). Mit der Beurteilung von (gerade auch) in der Slowakei gestohlenen Fahrzeugen der Oberklasse zufolge dort gegebener erhöhter Diebstahlsgefahr war der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach konfrontiert vergleiche 7 Ob 384/97i; 6 Ob 14/98x7 Ob 43/98v) - gleichermaßen auch zu Ungarn, wohin der Kläger mit dem Fahrzeug letztlich übersiedelte vergleiche etwa 7 Ob 41/98z; 7 Ob 165/02v; 7 Ob 14/03i; 7 Ob 72/03v; 7 Ob 80/04x; 7 Ob 76/05k); daran hat sich - gerichtsbekanntermaßen (Paragraph 269, ZPO) - auch durch den EU-Beitritt nichts Grundsätzliches geändert. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes geht dies auch schon aus dem Ersturteil ausreichend klar hervor (Seite 20 desselben = AS 106, wo im selben Text- und Sinnzusammenhang beide Länder ausdrücklich nebeneinander genannt sind), sodass schon deshalb eine „nähere Befassung" des Erstgerichtes in einem hiezu fortzusetzenden Verfahren ausscheidet (Seite 11 des Berufungsurteils = AS 159). Hiefür bedarf es daher im konkreten Fall damit aber auch - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - keiner sonstigen „besonderen Beweisergebnisse (Statistiken) über zB Einwohnerzahl, Fahrzeugdiebstähle allgemein, Anteil von Diebstählen bei Fahrzeugen höherer Preisklasse udgl" zwischen Wien und Bratislava im Speziellen.

Nach dem auch als Ablehnungsgrund im Schreiben der beklagten Partei vom 19. 4. 2004 ausdrücklich herangezogenen § 23 Abs 1 VersVG darf der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. Diese Bestimmung soll das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung garantieren (Harrer in Berliner Kommentar, Rn 1 zu § 23 [vom Berufungsgericht irrtümlich stets mit „Honsell" in BK zitiert]). Nur willkürliche Gefahrenerhöhung (§§ 23 ff VersVG) begründet jedoch eine Anzeigepflicht und eröffnet dem Versicherer das Recht der Kündigung bzw befreit eine unterlassene Anzeige den Versicherer - wie hier verfahrensgegenständlich - von seiner Leistungspflicht (Harrer aaO Rn 2). Eine „ungewollte" Gefahrenerhöhung hingegen (§§ 27 f VersVG) führt im allgemeinen nur zu einem befristeten Kündigungsrecht. Die Gefahrenerhöhung setzt überdies einen (gewissen) Dauerzustand (Harrer aaO Rn 5) sowie Kenntnis des Versicherungsnehmers von den Umständen, die eine solche begründen, voraus (Harrer aaO Rn 13). Die Behauptungs- und Beweislast hiefür trifft den Versicherer (Harrer aaO Rn 14; RIS-Justiz RS0043736).Nach dem auch als Ablehnungsgrund im Schreiben der beklagten Partei vom 19. 4. 2004 ausdrücklich herangezogenen Paragraph 23, Absatz eins, VersVG darf der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. Diese Bestimmung soll das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung garantieren (Harrer in Berliner Kommentar, Rn 1 zu Paragraph 23, [vom Berufungsgericht irrtümlich stets mit „Honsell" in BK zitiert]). Nur willkürliche Gefahrenerhöhung (Paragraphen 23, ff VersVG) begründet jedoch eine Anzeigepflicht und eröffnet dem Versicherer das Recht der Kündigung bzw befreit eine unterlassene Anzeige den Versicherer - wie hier verfahrensgegenständlich - von seiner Leistungspflicht (Harrer aaO Rn 2). Eine „ungewollte" Gefahrenerhöhung hingegen (Paragraphen 27, f VersVG) führt im allgemeinen nur zu einem befristeten Kündigungsrecht. Die Gefahrenerhöhung setzt überdies einen (gewissen) Dauerzustand (Harrer aaO Rn 5) sowie Kenntnis des Versicherungsnehmers von den Umständen, die eine solche begründen, voraus (Harrer aaO Rn 13). Die Behauptungs- und Beweislast hiefür trifft den Versicherer (Harrer aaO Rn 14; RIS-Justiz RS0043736).

Während allerdings die beklagte Partei - nach dem Inhalt ihres Ablehnungsschreibens - nur die Verlegung des Wohnsitzes des Klägers in seine Heimat Slowakei (wo sich ja auch der spätere Diebstahl und damit der Versicherungsfall ereignete) als gefahrenerhöhenden Umstand nach § 23 VersVG beanstandete (was insofern unzutreffend ist, weil der Kläger seinen slowakischen Wohnsitz beibehielt und einen weiteren in Österreich begründete), erblickte das Berufungsgericht die Vornahme der Gefahrenerhöhung (ausschließlich) in der Verlegung desselben nach Budapest (Seite 14 des Berufungsurteils = AS 165). Auch im Verfahren erster Instanz hat die beklagte Partei sich stets - soweit sich auf den Tatbestand der Gefahrenerhöhung stützend - nur auf den (beibehaltenen) Wohnsitz des Klägers in der Slowakei und darauf, dass sie hievon nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, gestützt (Schriftsätze ON 2 und 7; siehe auch korrespondierend das Replikvorbringen des Klagevertreters in der Streitverhandlung ON 8 ausschließlich zur Slowakei). Auch nach richterlicher Erörterung über den Wohnsitzwechsel des Klägers „während des aufrechten Versicherungsvertrages" (worunter Ungarn fiele), hat die beklagte Partei auf Ungarn bezogen nach dem Inhalt des insoweit vollen Beweis liefernden Protokolls nichts weiter vorgebracht (AS 41), ebenso nicht im Anschluss an die hiezu erfolgte Parteienvernehmung des Klägers in derselben Streitverhandlung (ON 8) sowie auch in weiterer Folge bis Schluss der Verhandlung erster Instanz (ON 9 und 11). Der Oberste Gerichtshof hält daher dafür, dass es dem Berufungsgericht damit verwehrt war, diesen - von der Beklagtenseite entgegen ihrer Behauptungs- (und Beweis-)pflicht nicht ins Treffen geführten - Umstand rechtlich zum Nachteil des Klägers ausschlagen zu lassen. Es bedarf damit auch nicht der vom Gericht zweiter Instanz für erforderlich erachteten ergänzenden Feststellungen „über das Vorliegen einer erheblichen objektiven Gefahrenerhöhung für hochwertige Fahrzeuge westlicher Bauart im Zusammenhang mit einem gesteigerten Diebstahlsrisiko in Ungarn bzw Budapest" (Seite 15 des Berufungsurteils = AS 167) - ganz abgesehen davon, dass es bezüglich seines Wohnsitzwechsels dorthin auch an der Kausalität für den späteren Pkw-Diebstahl (und Versicherungsfall) in der Slowakei mangeln würde.Während allerdings die beklagte Partei - nach dem Inhalt ihres Ablehnungsschreibens - nur die Verlegung des Wohnsitzes des Klägers in seine Heimat Slowakei (wo sich ja auch der spätere Diebstahl und damit der Versicherungsfall ereignete) als gefahrenerhöhenden Umstand nach Paragraph 23, VersVG beanstandete (was insofern unzutreffend ist, weil der Kläger seinen slowakischen Wohnsitz beibehielt und einen weiteren in Österreich begründete), erblickte das Berufungsgericht die Vornahme der Gefahrenerhöhung (ausschließlich) in der Verlegung desselben nach Budapest (Seite 14 des Berufungsurteils = AS 165). Auch im Verfahren erster Instanz hat die beklagte Partei sich stets - soweit sich auf den Tatbestand der Gefahrenerhöhung stützend - nur auf den (beibehaltenen) Wohnsitz des Klägers in der Slowakei und darauf, dass sie hievon nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, gestützt (Schriftsätze ON 2 und 7; siehe auch korrespondierend das Replikvorbringen des Klagevertreters in der Streitverhandlung ON 8 ausschließlich zur Slowakei). Auch nach richterlicher Erörterung über den Wohnsitzwechsel des Klägers „während des aufrechten Versicherungsvertrages" (worunter Ungarn fiele), hat die beklagte Partei auf Ungarn bezogen nach dem Inhalt des insoweit vollen Beweis liefernden Protokolls nichts weiter vorgebracht (AS 41), ebenso nicht im Anschluss an die hiezu erfolgte Parteienvernehmung des Klägers in derselben Streitverhandlung (ON 8) sowie auch in weiterer Folge bis Schluss der Verhandlung erster Instanz (ON 9 und 11). Der Oberste Gerichtshof hält daher dafür, dass es dem Berufungsgericht damit verwehrt war, diesen - von der Beklagtenseite entgegen ihrer Behauptungs- (und Beweis-)pflicht nicht ins Treffen geführten - Umstand rechtlich zum Nachteil des Klägers ausschlagen zu lassen. Es bedarf damit auch nicht der vom Gericht zweiter Instanz für erforderlich erachteten ergänzenden Feststellungen „über das Vorliegen einer erheblichen objektiven Gefahrenerhöhung für hochwertige Fahrzeuge westlicher Bauart im Zusammenhang mit einem gesteigerten Diebstahlsrisiko in Ungarn bzw Budapest" (Seite 15 des Berufungsurteils = AS 167) - ganz abgesehen davon, dass es bezüglich seines Wohnsitzwechsels dorthin auch an der Kausalität für den späteren Pkw-Diebstahl (und Versicherungsfall) in der Slowakei mangeln würde.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss eine Meldung des Umstandes, dass er seine Familie in der Slowakei hat und diese daher regelmäßig zu besuchen pflegte, auf die Annahme seines Versicherungsantrages haben sollte, zumal sich der Versicherungsschutz ohnedies (gem Art 3 Z 1 AFIB 2000) auch auf seinen Heimatstaat erstreckte und er nach diesem (ihm nunmehr als Verschweigen angelasteten) Umstand vom Versicherer gar nicht gefragt worden war. Die Nichtangabe von Umständen, nach denen der Versicherer nicht gefragt hat, fällt dem Versicherungsnehmer nur dann zur Last, wenn er wissen musste, dass diese für den Versicherer für dessen Entschluss den Antrag anzunehmen von Bedeutung sind, und er sie dennoch arglistig verschwieg (vgl Schalich, Obliegenheitsverletzungen und ihre Folgen ZVR 2005, 348 [351]).Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss eine Meldung des Umstandes, dass er seine Familie in der Slowakei hat und diese daher regelmäßig zu besuchen pflegte, auf die Annahme seines Versicherungsantrages haben sollte, zumal sich der Versicherungsschutz ohnedies (gem Artikel 3, Ziffer eins, AFIB 2000) auch auf seinen Heimatstaat erstreckte und er nach diesem (ihm nunmehr als Verschweigen angelasteten) Umstand vom Versicherer gar nicht gefragt worden war. Die Nichtangabe von Umständen, nach denen der Versicherer nicht gefragt hat, fällt dem Versicherungsnehmer nur dann zur Last, wenn er wissen musste, dass diese für den Versicherer für dessen Entschluss den Antrag anzunehmen von Bedeutung sind, und er sie dennoch arglistig verschwieg vergleiche Schalich, Obliegenheitsverletzungen und ihre Folgen ZVR 2005, 348 [351]).

Der Umstand, dass der Kläger in seinem Versicherungsvertrag als Meldeadresse Wien angeführt hatte, tatsächlich jedoch dort nie wohnte (sondern nur seinen kurzzeitigen Arbeitsplatz hatte), statt dessen jedoch in Gramatneusiedl - also ebenfalls im Inland - ohne dies dem Versicherer richtigzustellen, wurde ihm von diesem im Verfahren nicht zum Vorwurf gemacht, sodass auch daraus keine Leistungsfreiheitssanktion abgeleitet werden kann.

Dass der Kläger den Versicherungsfall im Sinne des § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hätte, wurde ihm von der beklagten Partei (gleichfalls) nicht zur Last gelegt (bewachter Parkplatz).Dass der Kläger den Versicherungsfall im Sinne des Paragraph 61, VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hätte, wurde ihm von der beklagten Partei (gleichfalls) nicht zur Last gelegt (bewachter Parkplatz).

Damit erweist es sich, dass dem Klagebegehren - dessen Höhe (einschließlich Nebengebühren) bereits in erster Instanz außer Streit gestellt wurde (AS 39) - Berechtigung zukommt. In Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes und Stattgebung des hiegegen ankämpfenden Rechtsmittels war daher dessen Entscheidung im klagestattgebenden Sinne abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Rechenfehler in der Umsatzsteuerberechnung, welche prozentmäßig richtig ausgeworfen ist, im Rechtsmittelschriftsatz an den Obersten Gerichtshof konnte ohne Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO richtiggestellt werden (7 Ob 77/99w), weil die Minderverzeichnung ihre Ursache in einem bloßen Rechenfehler hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Rechenfehler in der Umsatzsteuerberechnung, welche prozentmäßig richtig ausgeworfen ist, im Rechtsmittelschriftsatz an den Obersten Gerichtshof konnte ohne Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO richtiggestellt werden (7 Ob 77/99w), weil die Minderverzeichnung ihre Ursache in einem bloßen Rechenfehler hat.

Textnummer

E78681

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00224.05Z.1019.000

Im RIS seit

18.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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