Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas S*****, vertreten durch Aigner & Fischer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Fachverband der V*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen restl EUR 34.966,65 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2005, GZ 2 R 260/04h-45, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. August 2004, GZ 5 Cg 135/02k-38, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Jede außerordentliche Revision muss daher eine Zulassungsbeschwerde enthalten. Diese ist hier nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Rechtsmittelwerber nicht angegeben hat, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes angeblich „grundsätzlich" abgewichen wurde (RIS-Justiz RS0043650; RS0042779; 5 Ob 215/04k). Wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat oder - wie hier - nur behauptet, das Berufungsgericht (das sich auf höchstgerichtliche Judikatur stützte) habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst (ohne dafür irgendwelche Nachweise zu zitieren), reicht dies nach stRsp nicht aus (RIS-Justiz RS0043650; RS0043654; 10 ObS 42/04f; zuletzt: 4 Ob 6/05v und 10 Ob 11/05y jeweils mwN; Kodek aaO § 506 ZPO Rz 3). Die außerordentliche Revision ist daher schon mangels gesetzmäßig ausgeführter Zulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Im Übrigen kann auf den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom selben Tag 7 Ob 219/05i in derselben Unfallsache mit derselben beklagten Partei verwiesen werden.Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Jede außerordentliche Revision muss daher eine Zulassungsbeschwerde enthalten. Diese ist hier nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Rechtsmittelwerber nicht angegeben hat, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes angeblich „grundsätzlich" abgewichen wurde (RIS-Justiz RS0043650; RS0042779; 5 Ob 215/04k). Wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat oder - wie hier - nur behauptet, das Berufungsgericht (das sich auf höchstgerichtliche Judikatur stützte) habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst (ohne dafür irgendwelche Nachweise zu zitieren), reicht dies nach stRsp nicht aus (RIS-Justiz RS0043650; RS0043654; 10 ObS 42/04f; zuletzt: 4 Ob 6/05v und 10 Ob 11/05y jeweils mwN; Kodek aaO Paragraph 506, ZPO Rz 3). Die außerordentliche Revision ist daher schon mangels gesetzmäßig ausgeführter Zulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Im Übrigen kann auf den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom selben Tag 7 Ob 219/05i in derselben Unfallsache mit derselben beklagten Partei verwiesen werden.
Anmerkung
E78663 7Ob97.05yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00097.05Y.1019.000Dokumentnummer
JJT_20051019_OGH0002_0070OB00097_05Y0000_000