TE OGH 2005/10/19 7Ob219/05i

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus W*****, vertreten durch Aigner & Fischer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Fachverband der Versicherungsunternehmen, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 68.156,36 sA und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 7.200,--, Revisionsinteresse EUR 44.903,30), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Juli 2005, GZ 1 R 166/05d-59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Revisionswerber hält in seiner Zulassungsbeschwerde mit wortgleichen Ausführungen wie schon in erster Instanz und in der Berufung daran fest, dem Kläger nicht zu haften, weil dieser, da er von der Alkoholisierung des Lenkers gewusst habe, auf eigene Gefahr gehandelt habe. Es habe daher eine Abwägung iSd § 1304 ABGB zu entfallen, zumal seine, des Fachverbandes, Haftung nur eine Gefährdungshaftung sei und er daher in Fällen wie dem vorliegenden keine Leistungsverpflichtung habe.Der Revisionswerber hält in seiner Zulassungsbeschwerde mit wortgleichen Ausführungen wie schon in erster Instanz und in der Berufung daran fest, dem Kläger nicht zu haften, weil dieser, da er von der Alkoholisierung des Lenkers gewusst habe, auf eigene Gefahr gehandelt habe. Es habe daher eine Abwägung iSd Paragraph 1304, ABGB zu entfallen, zumal seine, des Fachverbandes, Haftung nur eine Gefährdungshaftung sei und er daher in Fällen wie dem vorliegenden keine Leistungsverpflichtung habe.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsauffassung widerspricht, wie schon die Vorinstanzen erkannt haben, der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur, wonach das Verschulden des Geschädigten die Gefährdungshaftung des Fachverbandes nach dem Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl 322/1977 nicht ausschließt (SZ 59/96; RIS-Justiz RS0029484, zuletzt 7 Ob 73/05v). Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (Verkehrsopferschutzgesetz) ist vom Fachverband Entschädigung iSd § 1 Abs 2 leg cit für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand. Gemäß § 1 Abs 1 leg cit sind die nach diesem Gesetz der beklagten Partei obliegenden Leistungen unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. Abgesehen von den im Verkehrsopferschutzgesetz ausdrücklich angeordneten Ausnahmen ist ein auf dieses Gesetz gegründeter Anspruch inhaltlich gleich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen bzw haftpflichtversicherten Schädiger bestehen würde (vgl RIS-Justiz RS0029484); es ist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nach stRsp die Judikatur zu § 1304 ABGB, § 11 EKHG anzuwenden (2 Ob 27/87, ZVR 1988/80; 7 Ob 82/00k, ZVR 2001/17 = VersE 1885).Diese Rechtsauffassung widerspricht, wie schon die Vorinstanzen erkannt haben, der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur, wonach das Verschulden des Geschädigten die Gefährdungshaftung des Fachverbandes nach dem Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, Bundesgesetzblatt 322 aus 1977, nicht ausschließt (SZ 59/96; RIS-Justiz RS0029484, zuletzt 7 Ob 73/05v). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (Verkehrsopferschutzgesetz) ist vom Fachverband Entschädigung iSd Paragraph eins, Absatz 2, leg cit für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg cit sind die nach diesem Gesetz der beklagten Partei obliegenden Leistungen unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. Abgesehen von den im Verkehrsopferschutzgesetz ausdrücklich angeordneten Ausnahmen ist ein auf dieses Gesetz gegründeter Anspruch inhaltlich gleich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen bzw haftpflichtversicherten Schädiger bestehen würde vergleiche RIS-Justiz RS0029484); es ist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nach stRsp die Judikatur zu Paragraph 1304, ABGB, Paragraph 11, EKHG anzuwenden (2 Ob 27/87, ZVR 1988/80; 7 Ob 82/00k, ZVR 2001/17 = VersE 1885).

Gegen die Ausmessung des Mitverschuldens des Klägers mit einem Drittel bringt der Revisionswerber im Wesentlichen nur vor, dem Kläger sei nicht nur vorzuwerfen, von der Alkoholisierung des Lenkers gewusst zu haben; vielmehr müsste ihm auch bewusst gewesen sein, dass der PKW-Golf, weil er tiefer gesetzt gewesen sei, nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei und auch einen abgefahrenen Reifen aufgewiesen haben. Diese Ausführungen setzen sich darüber hinweg, dass ausdrücklich die negative Feststellung getroffen wurde, dass nicht feststellbar sei, dass der Kläger wusste, dass die Kfz-Kennzeichen rechtswidrig am Unfallauto montiert waren und dass der rechte Vorderreifen bei Fahrtantritt praktisch kein Profil mehr aufwies; nicht feststellbar sei weiters, dass dem Kläger bekannt gewesen wäre, dass das Fahrzeug gar nicht zum Verkehr zugelassen war und dass der Kläger gewusst hätte, dass das Fahrzeug trotz bestehender Versicherungspflicht nicht versichert war. Soweit also der Revisionswerber diesbezügliche Kenntnisse des Klägers unterstellt, ist sein Rechtsmittel nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und ist auf die betreffenden Ausführungen daher nicht weiter einzugehen. Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die ao Revision daher unzulässig, zumal der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge lediglich die, wie eben dargelegt, nicht stichhältigen Argumente der Zulassungsbeschwerde wiederholt.Gegen die Ausmessung des Mitverschuldens des Klägers mit einem Drittel bringt der Revisionswerber im Wesentlichen nur vor, dem Kläger sei nicht nur vorzuwerfen, von der Alkoholisierung des Lenkers gewusst zu haben; vielmehr müsste ihm auch bewusst gewesen sein, dass der PKW-Golf, weil er tiefer gesetzt gewesen sei, nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei und auch einen abgefahrenen Reifen aufgewiesen haben. Diese Ausführungen setzen sich darüber hinweg, dass ausdrücklich die negative Feststellung getroffen wurde, dass nicht feststellbar sei, dass der Kläger wusste, dass die Kfz-Kennzeichen rechtswidrig am Unfallauto montiert waren und dass der rechte Vorderreifen bei Fahrtantritt praktisch kein Profil mehr aufwies; nicht feststellbar sei weiters, dass dem Kläger bekannt gewesen wäre, dass das Fahrzeug gar nicht zum Verkehr zugelassen war und dass der Kläger gewusst hätte, dass das Fahrzeug trotz bestehender Versicherungspflicht nicht versichert war. Soweit also der Revisionswerber diesbezügliche Kenntnisse des Klägers unterstellt, ist sein Rechtsmittel nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und ist auf die betreffenden Ausführungen daher nicht weiter einzugehen. Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die ao Revision daher unzulässig, zumal der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge lediglich die, wie eben dargelegt, nicht stichhältigen Argumente der Zulassungsbeschwerde wiederholt.

Anmerkung

E78661 7Ob219.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00219.05I.1019.000

Dokumentnummer

JJT_20051019_OGH0002_0070OB00219_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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