TE OGH 2005/10/19 7Ob216/05y

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Schönherr, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitinteresse EUR 26.000), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2005, GZ 1 R 242/04x-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. September 2004, GZ 17 Cg 9/04m-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.315,08 (hierin enthalten EUR 219,18 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der gemäß § 29 Abs 1 KSchG zur Verbandsklage berechtigte klägerische Verein beanstandet mit der am 6. 4. 2004 eingebrachten Klage - welche in der Folge um weitere Punkte ausgedehnt und insoweit zwischen den Parteien durch einen gerichtlich geschlossenen Teilvergleich abschließend erledigt wurde, sodass diese Ausdehnung nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - nachstehende Bestimmung in den Vertragsgrundlagen des beklagten Versicherers zur Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (Art 13 P 2.5):Der gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KSchG zur Verbandsklage berechtigte klägerische Verein beanstandet mit der am 6. 4. 2004 eingebrachten Klage - welche in der Folge um weitere Punkte ausgedehnt und insoweit zwischen den Parteien durch einen gerichtlich geschlossenen Teilvergleich abschließend erledigt wurde, sodass diese Ausdehnung nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - nachstehende Bestimmung in den Vertragsgrundlagen des beklagten Versicherers zur Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (Artikel 13, P 2.5):

„Für jeden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes, für den der Versicherer eine Entschädigungsleistung erbracht und/oder eine Rückstellung gebildet hat, die insgesamt 50 % der Jahresnettoprämie (ohne Steuern und ohne Zuschlag für unterjährige Zahlung) zum Zeitpunkt des Schadensereignisses übersteigt, wird die Prämie ab dem nächstfolgenden Zeitpunkt der Hauptfälligkeit des Vertrages entsprechend der um drei Stufen niedrigeren Kaskostufe bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste Kaskostufe erreicht ist."

Die beklagte Partei betreibt im gesamten Bundesgebiet das Versicherungsgeschäft und schließt laufend auch Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG ab. Dabei bietet sie ua auch eine Top-Vollkasko-Versicherung samt einer Prämienanpassung und einer Selbstbeteiligung an. Den entsprechenden Versicherungsverträgen legt sie (als Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB]) die bereits erwähnten „Vertragsgrundlagen zur Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung" zugrunde, in deren mit „Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Prämieneinstufung und Kaskobonus)" übertitelten Art 13 das sog „Kaskobonus-System" geregelt ist. Im Sinne eines Bonus-Malus-Systems sind hiebei neun Kasko(Bonus)stufen, und zwar von 1 (niedrig) bis 9 (hoch) vorgesehen. Die erstmalige Einstufung ist von der jeweiligen Prämienstufe in der Kfz-Haftpflichtversicherung abhängig. Erbringt der Versicherer innerhalb des Beobachtungszeitraums eine Versicherungsleistung, die 50 % der Jahresnettoprämie übersteigt, so wird nach dem wiedergegebenen Art 13 P 2.5 die Folgeprämie nach der um drei Stufen niedrigeren (schlechteren) Kaskostufe bemessen, bis die niedrigste (schlechteste) Kaskostufe erreicht ist; erfolgt im Beobachtungszeitraum hingegen ein schadensfreier Verlauf, so bestimmt sich die Folgeprämie nach der nächsthöheren (besseren) Kaskostufe, bis die höchste Kaskostufe 9 erreicht ist (Art 13 P 2.3).Die beklagte Partei betreibt im gesamten Bundesgebiet das Versicherungsgeschäft und schließt laufend auch Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, KSchG ab. Dabei bietet sie ua auch eine Top-Vollkasko-Versicherung samt einer Prämienanpassung und einer Selbstbeteiligung an. Den entsprechenden Versicherungsverträgen legt sie (als Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB]) die bereits erwähnten „Vertragsgrundlagen zur Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung" zugrunde, in deren mit „Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Prämieneinstufung und Kaskobonus)" übertitelten Artikel 13, das sog „Kaskobonus-System" geregelt ist. Im Sinne eines Bonus-Malus-Systems sind hiebei neun Kasko(Bonus)stufen, und zwar von 1 (niedrig) bis 9 (hoch) vorgesehen. Die erstmalige Einstufung ist von der jeweiligen Prämienstufe in der Kfz-Haftpflichtversicherung abhängig. Erbringt der Versicherer innerhalb des Beobachtungszeitraums eine Versicherungsleistung, die 50 % der Jahresnettoprämie übersteigt, so wird nach dem wiedergegebenen Artikel 13, P 2.5 die Folgeprämie nach der um drei Stufen niedrigeren (schlechteren) Kaskostufe bemessen, bis die niedrigste (schlechteste) Kaskostufe erreicht ist; erfolgt im Beobachtungszeitraum hingegen ein schadensfreier Verlauf, so bestimmt sich die Folgeprämie nach der nächsthöheren (besseren) Kaskostufe, bis die höchste Kaskostufe 9 erreicht ist (Artikel 13, P 2.3).

Insgesamt hat diese Regelung der AGB der beklagten Partei folgenden Wortlaut:

„Artikel 13

Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie?

(Prämieneinstufung und Kaskobonus)

Für Kraftfahrzeuge, deren Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie dem Unternehmenstarif für die Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Schadenverlauf bemessen wird (Bonus/Malus-System), wird die Prämie gemäß den folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf bemessen.

1. Einstufung

1.1. Maßgeblich für die erstmalige Einstufung ist die gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgenommene, aktuelle Bonus/Malus-Einstufung. Eine allfällige, von der bedingungsgemäßen Bonus/Malus-Einstufung abweichende Einstufung, bleibt unberücksichtigt.

Prämienstufe der Kfz- Kaskostufe Kaskobonus in Prozent

Haftpflichtversicherung der Jahrestarifprämie

0 9 50 %

1 8 40 %

2 7 35 %

3 6 30 %

4 5 25 %

5 4 20 %

6 3 15 %

7 2 10 %

ab 8 1 0 % (kein Kaskobonus)

Kann der Nachweis der Kfz-Haftpflichtbonusstufe nicht erbracht werden, erfolgt die Einstufung in die Kaskostufe 1 (kein Kaskobonus). Verträge, die mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr abgeschlossen werden, unterliegen nicht dem Kaskobonus-System. Für Kraftfahrzeuge mit Wechselkennzeichen ist für die erstmalige Einstufung die gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgenommene, aktuelle Bonus/Malus-Einstufung maßgeblich. In der Folge ist für die Prämienbemessung für die einzelnen Fahrzeuge der Schadenverlauf des Kaskoversicherungsverhältnisses des jeweiligen Fahrzeuges maßgeblich.

2. Beobachtungszeitraum, Auswirkungen des Schadenverlaufes auf die Prämie

2.1. Die Prämie wird zu jeder Hauptfälligkeit des Vertrages entsprechend dem Schadenverlauf im Beobachtungszeitraum neu bemessen, sofern der Beobachtungszeitraum mindestens 6 Monate betragen hat.

2.2. Der erste Beobachtungszeitraum gilt ab Beginn des Kaskoversicherungsvertrages und endet an dem Tag, an dem die Folgeprämie zur Hauptfälligkeit des Vertrages vorgeschrieben wird. Die folgenden Beobachtungszeiträume gelten jeweils vom Folgetag bis zu dem Tag der nächsten Folgevorschreibung zur Hauptfälligkeit des Vertrages.

2.3. Nach schadenfreiem Verlauf jedes Beobachtungszeitraumes wird die Prämie nach der nächst höheren Kaskostufe bemessen, sofern nicht bereits die höchste Kaskostufe erreicht ist.

Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein Versicherungsfall eingetreten ist bzw wenn Leistungen ausschließlich aufgrund eines Teilungsabkommens zwischen Versicherern erbracht worden sind.

2.4. Für jeden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes, für den der Versicherer eine Entschädigungsleistung erbracht und/oder eine Rückstellung gebildet hat, die insgesamt 50 % der Jahresnettoprämie (ohne Steuern und ohne Zuschlag für unterjährige Zahlung) zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht übersteigt, unterbleibt eine Umstufung ab dem Zeitpunkt der nächsten Hauptfälligkeit. Die aktuelle Kaskostufe wird beibehalten.

2.5. Für jeden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes, für den der Versicherer eine Entschädigungsleistung erbracht und/oder eine Rückstellung gebildet hat, die insgesamt 50 % der Jahresnettoprämie (ohne Steuern und ohne Zuschlag für unterjährige Zahlung) zum Zeitpunkt des Schadensereignisses übersteigt, wird die Prämie ab dem nächstfolgenden Zeitpunkt der Hauptfälligkeit des Vertrages entsprechend der um drei Stufen niedrigeren Kaskostufe bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste Kaskostufe erreicht ist.

3. Berichtigung der Einstufung

3.1. Wurde ein Versicherungsfall bereits für die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf berücksichtigt und ergibt sich abweichend davon nachträglich, daß der Versicherer keine Entschädigungsleistung oder eine Entschädigungsleistung, die 50 % der Jahresnettoprämie (ohne Steuern und Zuschlag für unterjährige Zahlung) nicht übersteigt, zu erbringen hat, wird die Einstufung entsprechend berichtigt und eine allfällig verrechnete Mehrprämie rückerstattet.

3.2. Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei gewertet oder ein Versicherungsfall für die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf nicht entsprechend Pkt. 2 berücksichtigt und ergibt sich nachträglich, daß der Versicherer aufgrund des Versicherungsfalles eine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, wird die Einstufung berichtigt und eine allfällige Mehrprämie vorgeschrieben."

In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist das sog Bonus-Malus-System seit langem gebräuchlich. Ab 1. 8. 1987 wurde dieses System durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. 7. 1987 über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (BGBl 1987/369 idF BGBl 1988/108 und 1993/156; abgedruckt auch in Grubmann, KHVG² Anh 1, 285 ff) geregelt. Nach dieser Verordnung waren Prämienstufen von 0 (beste Stufe) bis 17 (schlechteste Stufe) vorgesehen. Nach § 2 leg cit bestimmt sich (für während ihres Geltungsbereiches geschlossene Versicherungsverträge; vgl Grubmann, aaO 285) die Folgeprämie nach schadenfreiem Verlauf nach der nächst niedrigeren (besseren) Prämienstufe, sofern nicht bereits die niedrigste Prämienstufe erreicht war. Nach § 3 leg cit war die Folgeprämie nach einem relevanten Versicherungsfall um drei Prämienstufen höher als zuvor zu bemessen, bis die höchste (schlechteste) Prämienstufe erreicht war. Mit Ablauf des 31. 8. 1994 wurde die dargestellte „Bonus-Malus-Verordnung" durch das BGBl 1994/722 wiederum außer Kraft gesetzt.In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist das sog Bonus-Malus-System seit langem gebräuchlich. Ab 1. 8. 1987 wurde dieses System durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. 7. 1987 über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (BGBl 1987/369 in der Fassung BGBl 1988/108 und 1993/156; abgedruckt auch in Grubmann, KHVG² Anh 1, 285 ff) geregelt. Nach dieser Verordnung waren Prämienstufen von 0 (beste Stufe) bis 17 (schlechteste Stufe) vorgesehen. Nach Paragraph 2, leg cit bestimmt sich (für während ihres Geltungsbereiches geschlossene Versicherungsverträge; vergleiche Grubmann, aaO 285) die Folgeprämie nach schadenfreiem Verlauf nach der nächst niedrigeren (besseren) Prämienstufe, sofern nicht bereits die niedrigste Prämienstufe erreicht war. Nach Paragraph 3, leg cit war die Folgeprämie nach einem relevanten Versicherungsfall um drei Prämienstufen höher als zuvor zu bemessen, bis die höchste (schlechteste) Prämienstufe erreicht war. Mit Ablauf des 31. 8. 1994 wurde die dargestellte „Bonus-Malus-Verordnung" durch das BGBl 1994/722 wiederum außer Kraft gesetzt.

Die Vorgangsweise bei der Umstufung (Art 13 P 2.3 und 2.5) nach den in Rede stehenden Vertragsgrundlagen der beklagten Partei ist inhaltlich den Regelungen der §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1 dieser „Bonus-Malus-Verordnung" nachgebildet.Die Vorgangsweise bei der Umstufung (Artikel 13, P 2.3 und 2.5) nach den in Rede stehenden Vertragsgrundlagen der beklagten Partei ist inhaltlich den Regelungen der Paragraphen 2, Absatz eins und 3 Absatz eins, dieser „Bonus-Malus-Verordnung" nachgebildet.

Mit der am 6. 4. 2004 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der im Klagebegehren wörtlich wiederholten Klausel gemäß § 13 P 2.5 oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; zudem begehrte sie, die beklagte Partei zur Unterlassung zu verurteilen, sich auf die inkriminierten Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart wurden; schließlich beantragte der klägerische Verein die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstag-Ausgabe des redaktionellen Teiles der Kronen-Zeitung, auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern - somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel.Mit der am 6. 4. 2004 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der im Klagebegehren wörtlich wiederholten Klausel gemäß Paragraph 13, P 2.5 oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; zudem begehrte sie, die beklagte Partei zur Unterlassung zu verurteilen, sich auf die inkriminierten Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart wurden; schließlich beantragte der klägerische Verein die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstag-Ausgabe des redaktionellen Teiles der Kronen-Zeitung, auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern - somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel.

Zur Begründung führte die klagende Partei im Wesentlichen aus, dass die inkriminierte Klausel gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sei, weil im Schadensfall zusätzlich zum üblichen Selbstbehalt noch die Erhöhung der Kaskoprämie hinzukomme; dies führe zu einem (weiteren) versteckten Selbstbehalt. Außerdem werde bei für den Verbraucher nicht beherrschbaren Schadensfällen das Risiko auf diesen überwälzt. Da der Verbraucher in der Kaskoversicherung mit einer Bonusumstufung nicht rechne, sei die inkriminierte Klausel auch als überraschend im Sinne des § 864a ABGB anzusehen. Sie verstoße zudem gegen das Zweiseitigkeitsgebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sowie das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 leg cit.Zur Begründung führte die klagende Partei im Wesentlichen aus, dass die inkriminierte Klausel gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei, weil im Schadensfall zusätzlich zum üblichen Selbstbehalt noch die Erhöhung der Kaskoprämie hinzukomme; dies führe zu einem (weiteren) versteckten Selbstbehalt. Außerdem werde bei für den Verbraucher nicht beherrschbaren Schadensfällen das Risiko auf diesen überwälzt. Da der Verbraucher in der Kaskoversicherung mit einer Bonusumstufung nicht rechne, sei die inkriminierte Klausel auch als überraschend im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB anzusehen. Sie verstoße zudem gegen das Zweiseitigkeitsgebot des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG sowie das Transparenzgebot nach Paragraph 6, Absatz 3, leg cit.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und entgegnete hiezu im Wesentlichen, dass die vom Kläger behaupteten Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten nicht vorlägen und die von ihr verwendeten Vertragsbestimmungen gesetzesgemäß seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB auf die inkriminierte Klausel anwendbar sei, da der Gesetzesbegriff „Hauptleistung" eng im Sinne der „Hauptpunkte" des § 885 ABGB zu verstehen sei. Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regelten oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben würden, fielen daher nicht unter den erwähnten Begriff. Inhaltlich führte das Erstgericht weiter aus, dass in der Kfz-Versicherung eine Prämienerhöhung als Folge eines Schadensfalles anerkannt und zumindest aus dem Bereich der Haftpflichtversicherung jedem Versicherungsnehmer bekannt sei. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei führe die Umstufung, die eine Prämienerhöhung bewirke, nicht zu einem Selbstbehalt, sondern bestehe unabhängig von einem solchen. Anhand der kritisierten Regelungen könne auch leicht ausgerechnet werden, ob die zu erwartende Prämienerhöhung die Versicherungsleistung übersteige und daher die Selbstzahlung des Versicherungsnehmers zweckmäßig sei. Außerdem könne das Risiko durch entsprechendes sorgfältiges Verhalten auch im Hinblick auf Parkschäden oder solche durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verringert werden. Insgesamt liege ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB somit nicht vor. Die beanstandete Klausel verstoße aber auch nicht gegen § 864a ABGB, weil auf die in Rede stehende Bonus-Malus-Klausel sowohl im Antragsformular als auch in den übersichtlich gestalteten AGB deutlich hingewiesen werde. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sei schließlich die Erbringung einer Versicherungsleistung in bestimmter Höhe grundsätzlich als sachlich gerechtfertigter Grund für eine Prämienerhöhung anzuerkennen. Der Umfang der Prämienerhöhung sei in der inkriminierten Klausel exakt umschrieben und von Umständen abhängig, die vom Willen der Beklagten unabhängig seien. Da die Klausel nach schadenfreiem Verlauf innerhalb eines Beobachtungszeitraums eine Prämiensenkung vorsehe, sei auch das Gebot der Zweiseitigkeit gewahrt. Dadurch, dass ein weiterer schadensfreier Verlauf trotz Erreichens der günstigsten Prämienstufe nicht zur Berücksichtigung eines Guthabens für künftige Schadensfälle führe, werde das genannte Prinzip nicht verletzt. Eine absolute Symmetrie zwischen Prämienerhöhung und Prämienreduktion sei nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht gefordert, zumal der Versicherer das Risiko für eine große Anzahl von Versicherungsnehmern zu übernehmen habe. Eine Prämienreduktion gegen Null sei daher auch systemwidrig. Letztlich sei die inkriminierte Klausel aber auch klar und verständlich formuliert, weshalb auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG vorliege. Dem Versicherungsnehmer könne auch durchaus die Berechnung zugemutet werden, ob die Schadenstragung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Kaskoversicherung wirtschaftlich günstiger als die Schadensliquidierung über die Versicherung sei. In diesem Zusammenhang sei abermals auch zu beachten, dass das Bonus-Malus-System aus dem Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geläufig sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auf die inkriminierte Klausel anwendbar sei, da der Gesetzesbegriff „Hauptleistung" eng im Sinne der „Hauptpunkte" des Paragraph 885, ABGB zu verstehen sei. Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regelten oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben würden, fielen daher nicht unter den erwähnten Begriff. Inhaltlich führte das Erstgericht weiter aus, dass in der Kfz-Versicherung eine Prämienerhöhung als Folge eines Schadensfalles anerkannt und zumindest aus dem Bereich der Haftpflichtversicherung jedem Versicherungsnehmer bekannt sei. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei führe die Umstufung, die eine Prämienerhöhung bewirke, nicht zu einem Selbstbehalt, sondern bestehe unabhängig von einem solchen. Anhand der kritisierten Regelungen könne auch leicht ausgerechnet werden, ob die zu erwartende Prämienerhöhung die Versicherungsleistung übersteige und daher die Selbstzahlung des Versicherungsnehmers zweckmäßig sei. Außerdem könne das Risiko durch entsprechendes sorgfältiges Verhalten auch im Hinblick auf Parkschäden oder solche durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verringert werden. Insgesamt liege ein Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB somit nicht vor. Die beanstandete Klausel verstoße aber auch nicht gegen Paragraph 864 a, ABGB, weil auf die in Rede stehende Bonus-Malus-Klausel sowohl im Antragsformular als auch in den übersichtlich gestalteten AGB deutlich hingewiesen werde. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG sei schließlich die Erbringung einer Versicherungsleistung in bestimmter Höhe grundsätzlich als sachlich gerechtfertigter Grund für eine Prämienerhöhung anzuerkennen. Der Umfang der Prämienerhöhung sei in der inkriminierten Klausel exakt umschrieben und von Umständen abhängig, die vom Willen der Beklagten unabhängig seien. Da die Klausel nach schadenfreiem Verlauf innerhalb eines Beobachtungszeitraums eine Prämiensenkung vorsehe, sei auch das Gebot der Zweiseitigkeit gewahrt. Dadurch, dass ein weiterer schadensfreier Verlauf trotz Erreichens der günstigsten Prämienstufe nicht zur Berücksichtigung eines Guthabens für künftige Schadensfälle führe, werde das genannte Prinzip nicht verletzt. Eine absolute Symmetrie zwischen Prämienerhöhung und Prämienreduktion sei nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG nicht gefordert, zumal der Versicherer das Risiko für eine große Anzahl von Versicherungsnehmern zu übernehmen habe. Eine Prämienreduktion gegen Null sei daher auch systemwidrig. Letztlich sei die inkriminierte Klausel aber auch klar und verständlich formuliert, weshalb auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG vorliege. Dem Versicherungsnehmer könne auch durchaus die Berechnung zugemutet werden, ob die Schadenstragung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Kaskoversicherung wirtschaftlich günstiger als die Schadensliquidierung über die Versicherung sei. In diesem Zusammenhang sei abermals auch zu beachten, dass das Bonus-Malus-System aus dem Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geläufig sei.

Das Berufungsgericht gab der ausschließlich auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht zu den einzelnen Anfechtungspunkten Folgendes im Einzelnen aus:

„1.) Zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG:„1.) Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG:

a) Anpassungssymmetrie bei Erreichen der besten Kaskostufe:

Dazu vertritt der Kläger die Ansicht, dass nach dem Gebot der Zweiseitigkeit die Anpassungssymmetrie zu beachten sei. Dies bedeute, dass Entgeltsenkungen im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Voraussetzungen wie Entgelterhöhungen wirksam werden müssten. Im gegebenen Zusammenhang werde das Postulat der Anpassungssymmetrie dadurch verletzt, dass ein Verbraucher, der sich bereits in der günstigsten Prämienstufe befinde, keine weitere Prämienreduktion erhalte. Eine Berücksichtigung weiterer schadensfreier Jahre müsse zumindest insoweit erfolgen, als diese gesammelt werden und im Schadensfall zu keiner oder nur zu einer geringeren Rückstufung führen. Nach der inkriminierten Klausel sei beispielsweise ein Versicherungsnehmer, der in der günstigsten Prämienstufe drei Jahre lang schadensfrei bleibe, nicht besser gestellt, als ein Versicherungsnehmer, in dessen Schadensverlauf (nach Erreichen der günstigsten Stufe) es sofort zu einer Versicherungsleistung komme. Ein Ungleichgewicht ergebe sich auch daraus, dass sich der Versicherer von schlechten Versicherungsnehmern, die nach Erreichen der höchsten Prämienstufe Schadensfälle aufweisen würden, durch Kündigung trennen könne, während dem guten Versicherungsnehmer ein solches Recht nicht zukomme.

Nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (idF der KSchG-Novelle 1997) setzt eine wirksame Vertragsbestimmung, nach der der Unternehmer nachträglich ein höheres Entgelt als das ursprünglich bestimmte verlangen darf, voraus, dassNach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in der Fassung der KSchG-Novelle 1997) setzt eine wirksame Vertragsbestimmung, nach der der Unternehmer nachträglich ein höheres Entgelt als das ursprünglich bestimmte verlangen darf, voraus, dass

- die für die nachträgliche Entgelterhöhung maßgeblichen Faktoren im Vertrag umschrieben sind,

- ihr Eintritt vom Willen des Unternehmers unabhängig ist und

- sie sachlich gerechtfertigt sind, sowie dass

- die Klausel (die Entgeltänderung) zweiseitig ist.

Diese Bestimmung will die Verbraucher vor unvorhersehbaren, nicht kalkulierbaren einseitigen Preisänderungen schützen (Erl RV 744 BlgNR XIV. GP; vgl auch Erl RV 311 BlgNR XX. GP). Das Erfordernis der Zweiseitigkeit bedeutet, dass eine Preis- bzw Prämiengleitklausel nach beiden Richtungen wirkt. Eine solche Klausel ist daher nur dann wirksam, wenn sich der Unternehmer bei günstigen Veränderungen der vereinbarten Preisgleitfaktoren zu einer entsprechenden Preisminderung verpflichtet. Eine Änderung der preisbestimmenden Umstände soll sich somit nicht ausschließlich zum Nachteil des Verbrauchers auswirken (vgl 5 Ob 266/02g).Diese Bestimmung will die Verbraucher vor unvorhersehbaren, nicht kalkulierbaren einseitigen Preisänderungen schützen (Erl Regierungsvorlage 744 BlgNR römisch XIV. GP; vergleiche auch Erl Regierungsvorlage 311 BlgNR römisch XX. Gesetzgebungsperiode Das Erfordernis der Zweiseitigkeit bedeutet, dass eine Preis- bzw Prämiengleitklausel nach beiden Richtungen wirkt. Eine solche Klausel ist daher nur dann wirksam, wenn sich der Unternehmer bei günstigen Veränderungen der vereinbarten Preisgleitfaktoren zu einer entsprechenden Preisminderung verpflichtet. Eine Änderung der preisbestimmenden Umstände soll sich somit nicht ausschließlich zum Nachteil des Verbrauchers auswirken vergleiche 5 Ob 266/02g).

Im Bereich der Kfz-Versicherung ist die Veränderung des Schadensrisikos als sachlich gerechtfertigter Preisgleitfaktor anerkannt. Dementsprechend ist vor allem in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung das sogenannte 'Bonus-Malus-System' seit langem gebräuchlich. Aus dem Grundsatz der Zweiseitigkeit folgt, dass in einer Regelung über eine Prämienänderung auf den gesamten Schadensverlauf Bedacht genommen werden muss (7 Ob 172/04a). Wird bei einer Erhöhung des Schadensrisikos eine Prämienerhöhung vorgesehen, so muss nach dem Gebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ein vermindertes Risiko zu einer entsprechenden Prämienreduktion führen. Die Erhöhung des Risikos kann durchaus an eine Leistungserbringung aus der Versicherung innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraums geknüpft werden. Vice versa muss eine Schadensfreiheit im Beobachtungszeitraum - zufolge der Leistungsfreiheit des Versicherers - eine Prämiensenkung zur Folge haben.Im Bereich der Kfz-Versicherung ist die Veränderung des Schadensrisikos als sachlich gerechtfertigter Preisgleitfaktor anerkannt. Dementsprechend ist vor allem in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung das sogenannte 'Bonus-Malus-System' seit langem gebräuchlich. Aus dem Grundsatz der Zweiseitigkeit folgt, dass in einer Regelung über eine Prämienänderung auf den gesamten Schadensverlauf Bedacht genommen werden muss (7 Ob 172/04a). Wird bei einer Erhöhung des Schadensrisikos eine Prämienerhöhung vorgesehen, so muss nach dem Gebot des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG ein vermindertes Risiko zu einer entsprechenden Prämienreduktion führen. Die Erhöhung des Risikos kann durchaus an eine Leistungserbringung aus der Versicherung innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraums geknüpft werden. Vice versa muss eine Schadensfreiheit im Beobachtungszeitraum - zufolge der Leistungsfreiheit des Versicherers - eine Prämiensenkung zur Folge haben.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Gebot der Zweiseitigkeit erfüllt, wenn die Preisgleitfaktoren - abhängig von der Richtung ihrer Veränderung - sowohl eine Entgelterhöhung als auch eine Entgeltsenkung zulassen und dies in der Klausel vorgesehen wird. Einer solchen Regelung, die eine Entgeltanpassung zum Vor- oder Nachteil beider Parteien vorsieht, ist das allgemeine Gebot der Gleichbehandlung immanent. In diesem Sinn erfordert der Grundsatz der Zweiseitigkeit bei Zinsgleitklauseln eine so genannte 'Anpassungssymmetrie' (dieser Begriff wird in der E 4 Ob 73/03v verwendet) in der Form, dass eine Entgeltsenkung grundsätzlich im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgelterhöhung zu erfolgen hat (5 Ob 266/02g). Diese Regelung gelangt dann zur Anwendung, wenn das Ausmaß der Entgelterhöhung direkt an die Höhe des entgeltbestimmenden Faktors gekoppelt ist, also etwa dann, wenn bei einer Änderung des Refinanzierungszinssatzes im gleichen Ausmaß oder in einem bestimmten Verhältnis dazu eine Zinserhöhung erfolgt. In diesen Fällen besteht der Preisanpassungsfaktor in der Änderung einer bestimmten Wertrelation.

Im vorliegenden Fall ist eine derartige direkte (verhältnismäßige) Kopplung aber nicht gegeben; die Prämienerhöhung bestimmt sich somit nicht nach einem bestimmten Verhältnis zur Höhe der Versicherungsleistung. Es stellt sich daher die Frage, welche Anforderungen in einem solchen Fall an die Anpassungssymmetrie zu stellen sind.

Die Faktoren für die Berechnung der Preiserhöhung (vor allem Kosten und Aufwendungen), die Gegenstand der Preiskalkulation sind und somit den Preis bestimmen, sind vom Preis bzw Entgelt zu unterscheiden (vgl Krejci in Rummel, ABGB II/4³ Rz 80 zu § 6 KSchG). Der Unternehmer ist nicht zum kalkulatorischen Offenbarungseid verpflichtet, muss also nicht die Gründe darlegen, warum er die jeweiligen Parameter gewählt und mit welcher Gewichtung er sie bei der Kalkulation berücksichtigt hat. Daraus folgt, dass die Beurteilung nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ohne die Vornahme bank- bzw versicherungsmathematischer Berechnungen möglich sein und auch vorgenommen werden muss. Derartige Tatfragen können allenfalls - nach Feststellung der Unwirksamkeit einer Klausel - bei der Frage der Vertragsanpassung bzw Vertragsergänzung eine Rolle spielen, was in der Lehre allerdings kritisch beurteilt wird (vgl dazu die Glosse von Rummel zu JBl 2004, 50).Die Faktoren für die Berechnung der Preiserhöhung (vor allem Kosten und Aufwendungen), die Gegenstand der Preiskalkulation sind und somit den Preis bestimmen, sind vom Preis bzw Entgelt zu unterscheiden vergleiche Krejci in Rummel, ABGB II/4³ Rz 80 zu Paragraph 6, KSchG). Der Unternehmer ist nicht zum kalkulatorischen Offenbarungseid verpflichtet, muss also nicht die Gründe darlegen, warum er die jeweiligen Parameter gewählt und mit welcher Gewichtung er sie bei der Kalkulation berücksichtigt hat. Daraus folgt, dass die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG ohne die Vornahme bank- bzw versicherungsmathematischer Berechnungen möglich sein und auch vorgenommen werden muss. Derartige Tatfragen können allenfalls - nach Feststellung der Unwirksamkeit einer Klausel - bei der Frage der Vertragsanpassung bzw Vertragsergänzung eine Rolle spielen, was in der Lehre allerdings kritisch beurteilt wird vergleiche dazu die Glosse von Rummel zu JBl 2004, 50).

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel ist somit in Beachtung der grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit des Unternehmens zu fragen, ob bei einer Änderung der Preisgleitfaktoren zu Gunsten des Verbrauchers (innerhalb des Beobachtungszeitraums) im Sinn des Gleichbehandlungsgebots auch seine Interessen in billiger Weise Berücksichtigung finden, somit die Regelung dem billigen Ermessen entspricht und dementsprechend in angemessener Weise zu einer Prämiensenkung führt (vgl Krejci aaO, Rz 86 zu § 6 KSchG). Besteht keine verhältnismäßige Koppelung zwischen der Höhe des Preisgleitfaktors und der Entgelterhöhung, so kann eine absolute rechnerische Anpassungssymmetrie nicht verlangt werden. Es stellt sich auch nicht die Frage, ob das Entgelt für die erbrachte Leistung des Unternehmens angemessen ist, weil sie nicht Gegenstand des KSchG ist.Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel ist somit in Beachtung der grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit des Unternehmens zu fragen, ob bei einer Änderung der Preisgleitfaktoren zu Gunsten des Verbrauchers (innerhalb des Beobachtungszeitraums) im Sinn des Gleichbehandlungsgebots auch seine Interessen in billiger Weise Berücksichtigung finden, somit die Regelung dem billigen Ermessen entspricht und dementsprechend in angemessener Weise zu einer Prämiensenkung führt vergleiche Krejci aaO, Rz 86 zu Paragraph 6, KSchG). Besteht keine verhältnismäßige Koppelung zwischen der Höhe des Preisgleitfaktors und der Entgelterhöhung, so kann eine absolute rechnerische Anpassungssymmetrie nicht verlangt werden. Es stellt sich auch nicht die Frage, ob das Entgelt für die erbrachte Leistung des Unternehmens angemessen ist, weil sie nicht Gegenstand des KSchG ist.

In Anerkennung des Umstands, dass die (im synallagmatischen Verhältnis stehende) Leistung des Versicherers in der Abdeckung des versicherten Risikos ('Versichert-Halten') besteht, erblickt der Kläger einen Verstoß gegen die Anpassungssymmetrie darin, dass nach Erreichen der höchsten (besten) Kaskostufe ein weiterer schadensfreier Versicherungsverlauf nicht zu einer 'Sammlung' schadensfreier Jahre führt, die die Rückstufung in eine schlechtere Kaskostufe erschwert. Er anerkennt somit - wegen des 'Prinzips der großen Zahl von Versicherungsnehmern' - die kalkulatorische bzw versicherungsmathematische Grenze einer Mindestprämie (Kaskostufe 9) und das Argument des Erstgerichts, dass eine Prämienreduktion gegen null systemwidrig wäre.

Ebenso wie eine Mindestprämie sieht die inkriminierte Klausel auch eine Höchstprämie (Kaskostufe 1) vor, die nicht überschritten werden kann. Auch bei vielen Schadensfällen, die zu einer prämienrelevanten Versicherungsleistung führen, werden nach Erreichen der schlechtesten Stufe keine weiteren Schadensjahre 'gesammelt'. Eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Fall, dass der Versicherungsnehmer die beste Stufe erreicht hat und weitere schadensfreie Jahre verzeichnet, ist somit nicht zu erkennen.

Der in der Berufung angezogene Vergleich eines Versicherungsnehmers, der - nach Erreichen der besten Kaskostufe - erst nach drei Jahren einen weiteren relevanten Schaden aufweist, mit einem Versicherungsnehmer, der sofort nach Erreichen der besten Stufe eine relevante Versicherungsleistung in Anspruch nimmt, zeigt keine Ungleichbehandlung ein- und desselben Versicherungsnehmers bei einer Prämiensenkung im Vergleich zu einer Prämienerhöhung auf.

Letztlich erblickt der Kläger ein Ungleichgewicht im gegebenen Zusammenhang nur mehr darin, dass sich der Versicherer von schlechten Versicherungsnehmern durch Kündigung trennen könne.

Bei dem vom Kläger angesprochenen gesetzlichen Kündigungsrecht nach § 158 Abs 1 VersVG handelt es sich um keinen entgeltbestimmenden Umstand, weshalb dieses außerhalb der Betrachtung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gelegen ist. Im Übrigen sieht § 158 Abs 1 VersVG ein beiderseitiges Kündigungsrecht (Schadensfallkündigung) vor. Die Kündigungsmöglichkeit besteht auch nicht nur gegenüber einem Versicherungsnehmer in der niedrigsten (schlechtesten) Kaskostufe, sondern in jedem Versicherungsfall und damit auch gegenüber einem „guten" Versicherungsnehmer.Bei dem vom Kläger angesprochenen gesetzlichen Kündigungsrecht nach Paragraph 158, Absatz eins, VersVG handelt es sich um keinen entgeltbestimmenden Umstand, weshalb dieses außerhalb der Betrachtung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG gelegen ist. Im Übrigen sieht Paragraph 158, Absatz eins, VersVG ein beiderseitiges Kündigungsrecht (Schadensfallkündigung) vor. Die Kündigungsmöglichkeit besteht auch nicht nur gegenüber einem Versicherungsnehmer in der niedrigsten (schlechtesten) Kaskostufe, sondern in jedem Versicherungsfall und damit auch gegenüber einem „guten" Versicherungsnehmer.

b) Anpassungssymmetrie bei verschiedenen Schadenshöhen:

Eine Verletzung des Zweiseitigkeitsgebots bzw der Anpassungssymmetrie erblickt der Kläger auch darin, dass vergleichsweise geringe Schadensleistungen zu einer erheblichen Erhöhung der Prämie führen würden, sodass die Relation zwischen der veränderten Risikoeinschätzung und der Prämienerhöhung nicht gewahrt sei.

Zunächst ist zu beachten, dass nach der inkriminierten Klausel nicht jede Versicherungsleistung zu einer Prämienerhöhung führt. Vielmehr ist nur eine solche Leistung (Entschädigungsleistung oder Rückstellung) prämienrelevant, die 50 % der aktuell zu leistenden Jahresnettoprämie übersteigt.

In der inkriminierten Klausel ist somit jede relevante Versicherungsleistung der Beklagten als maßgeblicher Preisgleitfaktor vorgesehen. Die in der Berufung angesprochene Relation zwischen Prämienerhöhung und Veränderung der Risikoeinschätzung ist der Prämienkalkulation zuzuordnen, die dem Unternehmer überlassen bleibt. Eine detaillierte Berechnung der geänderten Risikoeinschätzung durch einen konkreten Schadensfall bezogen auf die Gesamtzahl der Versicherungsnehmer erscheint kaum möglich und würde die Versicherungswirtschaft jedenfalls überfordern. Ein derartiges Prämiengleitmodell wäre auf Grund seiner Komplexität wohl weder erklärbar noch umsetzbar. Im Sinn der Gestaltungsfreiheit des Unternehmers muss es ihm überlassen bleiben, ein einfaches und überschaubares Preisanpassungssystem vorzusehen. Aus dem Blickwinkel des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist es sogar wünschenswert, dass die Preisanpassung nur von einem, nach Möglichkeit leicht überschaubaren Umstand abhängig gemacht wird. Die angesprochene Relation zwischen der Risikoeinschätzung und der Prämienhöhe betrifft zudem die Frage der Angemessenheit der Prämie an sich, zumal die Prämie die Gegenleistung für die Risikoabdeckung darstellt. Diese Frage ist allerdings nicht Gegenstand des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.In der inkriminierten Klausel ist somit jede relevante Versicherungsleistung der Beklagten als maßgeblicher Preisgleitfaktor vorgesehen. Die in der Berufung angesprochene Relation zwischen Prämienerhöhung und Veränderung der Risikoeinschätzung ist der Prämienkalkulation zuzuordnen, die dem Unternehmer überlassen bleibt. Eine detaillierte Berechnung der geänderten Risikoeinschätzung durch einen konkreten Schadensfall bezogen auf die Gesamtzahl der Versicherungsnehmer erscheint kaum möglich und würde die Versicherungswirtschaft jedenfalls überfordern. Ein derartiges Prämiengleitmodell wäre auf Grund seiner Komplexität wohl weder erklärbar noch umsetzbar. Im Sinn der Gestaltungsfreiheit des Unternehmers muss es ihm überlassen bleiben, ein einfaches und überschaubares Preisanpassungssystem vorzusehen. Aus dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG ist es sogar wünschenswert, dass die Preisanpassung nur von einem, nach Möglichkeit leicht überschaubaren Umstand abhängig gemacht wird. Die angesprochene Relation zwischen der Risikoeinschätzung und der Prämienhöhe betrifft zudem die Frage der Angemessenheit der Prämie an sich, zumal die Prämie die Gegenleistung für die Risikoabdeckung darstellt. Diese Frage ist allerdings nicht Gegenstand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG.

Auch im gegebenen Zusammenhang wird vom Kläger somit kein Verstoß gegen das Gebot der Zweiseitigkeit aufgezeigt. Das vom Kläger geforderte Kriterium, dass eine Prämienerhöhung nur bei einer erheblichen Schadensleistung erfolgt, ist ohnedies eingehalten.

c) Verschiedene Schadensarten - nicht beherrschbare Risiken:

Schließlich ist nach Ansicht des Klägers eine Verletzung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG darin gelegen, dass auch nicht beherrschbare Risiken (die nicht in der Ingerenz des Versicherungsnehmers liegen würden), wie Parkschäden und Vandalismusschäden, als Kriterien für eine Prämienerhöhung Beachtung fänden. Da diese Risiken nicht zu einer Veränderung der künftigen Risikoeinschätzung führen würden, seien sie als Kriterien sachlich nicht gerechtfertigt.Schließlich ist nach Ansicht des Klägers eine Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG darin gelegen, dass auch nicht beherrschbare Risiken (die nicht in der Ingerenz des Versicherungsnehmers liegen würden), wie Parkschäden und Vandalismusschäden, als Kriterien für eine Prämienerhöhung Beachtung fänden. Da diese Risiken nicht zu einer Veränderung der künftigen Risikoeinschätzung führen würden, seien sie als Kriterien sachlich nicht gerechtfertigt.

Welche Umstände eine Preiserhöhung sachlich zu rechtfertigen vermögen, wird in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht näher erläutert. Nach den aus dem Zweck dieser Bestimmung ableitbaren Anforderungen müssen die preisbestimmenden Faktoren auf die Preiskalkulation des Unternehmers Einfluss haben, also einen sachlichen Bezug dazu aufweisen. Weiters muss der Umfang der Preiserhöhung vorausbestimmbar sein, sich also von einem durchschnittlichen Verbraucher rechnerisch nachvollziehen lassen können. Zudem müssen die Faktoren klar beschrieben werden, damit der Verbraucher weiß, wann bzw unter welchen Voraussetzungen eine Preiserhöhung eintritt (vgl dazu Krejci aaO, Rz 73 und 84 bis 86 zu § 6 KSchG; vgl auch 4 Ob 73/03v).Welche Umstände eine Preiserhöhung sachlich zu rechtfertigen vermögen, wird in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG nicht näher erläutert. Nach den aus dem Zweck dieser Bestimmung ableitbaren Anforderungen müssen die preisbestimmenden Faktoren auf die Preiskalkulation des Unternehmers Einfluss haben, also einen sachlichen Bezug dazu aufweisen. Weiters muss der Umfang der Preiserhöhung vorausbestimmbar sein, sich also von einem durchschnittlichen Verbraucher rechnerisch nachvollziehen lassen können. Zudem müssen die Faktoren klar beschrieben werden, damit der Verbraucher weiß, wann bzw unter welchen Voraussetzungen eine Preiserhöhung eintritt vergleiche dazu Krejci aaO, Rz 73 und 84 bis 86 zu Paragraph 6, KSchG; vergleiche auch 4 Ob 73/03v).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Eine relevante Schadensleistung, die immerhin eine bestimmte Höhe, nämlich 50 % der aktuellen Jahresnettoprämie, aufweist, ist für den finanziellen Aufwand der Beklagten und damit für die Prämienkalkulation entscheidend. Aus diesem Grund ist nicht nur eine Veränderung des Schadensrisikos, sondern der konkrete Schadensaufwand als sachlich gerechtfertigter Preisgleitfaktor anzuerkennen. Der Umfang der Prämienerhöhung lässt sich aus der Übersichtstabelle in Art 13 Pkt 1.1. der 'Vertragsgrundlagen' der Beklagten auch für einen durchschnittlichen Verbraucher leicht errechnen. Beträgt der Kaskobonus beispielsweise nur mehr 30 %, so beträgt die neue Kaskoprämie 70 % der Grundprämie (Jahrestarifprämie). Aus der Differenz zur bisherigen Prämie ergibt sich die Prämienerhöhung. Eine Preiserhöhung tritt ein, wenn die Beklagte innerhalb des Beobachtungszeitraums eine relevante Versicherungsleistung (von mehr als 50 % der Jahresnettoprämie) erbracht hat. Der relevante Preisgleitfaktor ist somit auch leicht zu überschauen. Der Versicherungsnehmer wird nicht darüber im Unklaren gelassen, wann er mit einer Prämienerhöhung zu rechnen hat.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Eine relevante Schadensleistung, die immerhin eine bestimmte Höhe, nämlich 50 % der aktuellen Jahresnettoprämie, aufweist, ist für den finanziellen Aufwand der Beklagten und damit für die Prämienkalkulation entscheidend. Aus diesem Grund ist nicht nur eine Veränderung des Schadensrisikos, sondern der konkrete Schadensaufwand als sachlich gerechtfertigter Preisgleitfaktor anzuerkennen. Der Umfang der Prämienerhöhung lässt sich aus der Übersichtstabelle in Artikel 13, Pkt 1.1. der 'Vertragsgrundlagen' der Beklagten auch für einen durchschnittlichen Verbraucher leicht errechnen. Beträgt der Kaskobonus beispielsweise nur mehr 30 %, so beträgt die neue Kaskoprämie 70 % der Grundprämie (Jahrestarifprämie). Aus der Differenz zur bisherigen Prämie ergibt sich die Prämienerhöhung. Eine Preiserhöhung tritt ein, wenn die Beklagte innerhalb des Beobachtungszeitraums eine relevante Versicherungsleistung (von mehr als 50 % der Jahresnettoprämie) erbracht hat. Der relevante Preisgleitfaktor ist somit auch leicht zu überschauen. Der Versicherungsnehmer wird nicht darüber im Unklaren gelassen, wann er mit einer Prämienerhöhung zu rechnen hat.

Ebenso wenig wie ein Parkschaden oder ein Vandalismusschaden stellt auch eine einmalige Unachtsamkeit des Versicherungsnehmers keinen stichhaltigen Anhaltspunkt für eine Veränderung der künftigen Risikoeinschätzung in Bezug auf den Versicherungsnehmer dar, zumal er sich in Zukunft wieder sorgfältig verhalten und zudem eine gewisse Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr jeden treffen kann. Darüber hinaus ist durchaus auch die Vermeidung von Park- und Vandalismusschäden beeinflussbar, etwa durch die Wahl der Abstellörtlichkeiten und das eigene Parkverhalten. Davon abgesehen verwirklicht sich das von der Beklagten zu tragende Kaskorisiko gerade durch ihre Sachfälligkeit, die nicht von einem schuldhaften Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig ist. Bei vielen Parkschäden ist der Schadensverlauf des Versicherungsnehmers aus Sicht des Versicherers daher unabhängig von der Verschuldensfrage durchaus ein 'schlechter'. Aus diesem Grund ist - wie bereits dargelegt wurde - jedenfalls in der Kaskoversicherung der konkrete Schadensaufwand als sachlich gerechtfertigter Preisgleitfaktor anzuerkennen.

Insgesamt ist die in der inkriminierten Klausel vorgesehene Prämienanpassung im Lichte des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG als ein dem billigen Ermessen entsprechender Interessenausgleich, der auf sachlich gerechtfertigten Kriterien basiert, zu beurteilen.Insgesamt ist die in der inkriminierten Klausel vorgesehene Prämienanpassung im Lichte des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG als ein dem billigen Ermessen entsprechender Interessenausgleich, der auf sachlich gerechtfertigten Kriterien basiert, zu beurteilen.

2.) Zu § 879 Abs 3 ABGB:2.) Zu Paragraph 879, Absatz 3, ABGB:

a) Anwendbarkeit dieser Bestimmung:

Von der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB sind allgemeine Vertragsbestimmungen dann ausgenommen, wenn sie eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen. Nach den Materialien soll die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung vom Markt bestimmt werden (Erl RV 744 BlgNR XIV. GP).Von der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sind allgemeine Vertragsbestimmungen dann ausgenommen, wenn sie eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen. Nach den Materialien soll die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung vom Markt bestimmt werden (Erl Regierungsvorlage 744 BlgNR römisch XIV. GP).

In Anlehnung an Krejci (Krejci in Rummel, ABGB I³ Rz 238 zu § 879 ABGB) wird die Ansicht vertreten, dass Hauptleistungspflichten eng zu verstehen seien und darunter nur Hauptpunkte (im Sinn des § 885 ABGB) fielen, die die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen, also Bestimmungen, die die Parteien vereinbaren müssen, damit ein hinreichend bestimmter Vertrag zustande kommt (vgl 4 Ob 112/04f).In Anlehnung an Krejci (Krejci in Rummel, ABGB I³ Rz 238 zu Paragraph 879, ABGB) wird die Ansicht vertreten, dass Hauptleistungspflichten eng zu verstehen seien und darunter nur Hauptpunkte (im Sinn des Paragraph 885, ABGB) fielen, die die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen, also Bestimmungen, die die Parteien vereinbaren müssen, damit ein hinreichend bestimmter Vertrag zustande kommt vergleiche 4 Ob 112/04f).

Bei der Beurteilung der von der Inhaltskontrolle ausgeschlossenen Hauptpunkte muss jedenfalls die Wortlautschranke beachtet werden. Die Festlegung des Hauptleistungsversprechens, also von Leistung und Gegenleistung, muss demnach als Hauptpunkt gelten. Dazu zählt typischerweise das zu zahlende Entgelt für die eigentliche Hauptleistung, nicht aber etwa für Neben- und Sonderleistungen (vgl dazu auch Krejci in Rummel, ABGB II/4³ Rz 80 zu § 6 KSchG).Bei der Beurteilung der von der Inhaltskontrolle ausgeschlossenen Hauptpunkte muss jedenfalls die Wortlautschranke beachtet werden. Die Festlegung des Hauptleistungsversprechens, also von Leistung und Gegenleistung, muss demnach als Hauptpunkt gelten. Dazu zählt typischerweise das zu zahlende Entgelt für die eigentliche Hauptleistung, nicht aber etwa für Neben- und Sonderleistungen vergleiche dazu auch Krejci in Rummel, ABGB II/4³ Rz 80 zu Paragraph 6, KSchG).

Bezieht sich der Ausschluss der Inhaltskontrolle nur auf die Hauptpunkte des Vertrags im dargestellten Sinn, so kann gesagt werden, dass nicht jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen ist. Ebenso wenig ist aber jede in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung zu einer Hauptleistung von der Inhaltskontrolle erfasst, zumal § 879 Abs 3 ABGB auch ausdrücklich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.Bezieht sich der Ausschluss der Inhaltskontrolle nur auf die Hauptpunkte des Vertrags im dargestellten Sinn, so kann gesagt werden, dass nicht jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen ist. Ebenso wenig ist aber jede in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung zu einer Hauptleistung von der Inhaltskontrolle erfasst, zumal Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auch ausdrücklich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.

Eine Leistungsbeschreibung, die Art, Umfang bzw Höhe und Güte der geschuldeten Hauptleistung 'festlegt', ist somit der Inhaltskontrolle entzogen (vgl 4 Ob 112/04f). Die Aussage, dass Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln bzw Modalitäten der Preisberechnung betreffen oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben, der Inhaltskontrolle unterliegen würden, bezieht sich auf Leistungsbschreibungen, die zusätzlich zur (erstmaligen) Festlegung der Hauptleistungspflichten hinzutreten. Eine Klausel, die das eigentliche (ursprüngliche) Leistungsversprechen einschränkt (etwa in Form von Ausnahmebestimmungen), verändert oder aushöhlt, unterliegt somit der Inhaltskontrolle (vgl auch 4 Ob 112/04f).Eine Leistungsbeschreibung, die Art, Umfang bzw Höhe und Güte der geschuldeten Hauptleistung 'festlegt', ist somit der Inhaltskontrolle entzogen vergleiche 4 Ob 112/04f). Die Aussage, dass Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln bzw Modalitäten der Preisberechnung betreffen oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben, der Inhaltskontrolle unterliegen würden, bezieht sich auf Leistungsbschreibungen, die zusätzlich zur (erstmaligen) Festlegung der Hauptleistungspflichten hinzutreten. Eine Klausel, die das eigentliche (ursprüngliche) Leistungsversprechen einschränkt (etwa in Form von Ausnahmebestimmungen), verändert oder aushöhlt, unterliegt somit der Inhaltskontrolle vergleiche auch 4 Ob 112/04f).

Im vorliegenden Fall wird das Entgelt (die Prämienzahlung) als Hauptpunkt des Vertrags durch die erstmalige Einstufung im Sinn des Art 13 Pkt 1.1. der 'Vertragsgrundlagen' festgelegt. Die Prämienanpassung mit Rücksicht auf den Schadensverlauf nach Pkt 2 leg cit zählt im dargestellten Sinn daher nicht mehr zum essentiellen Vertragsinhalt, weshalb sie der Inhaltskontrolle zugänglich ist.Im vorliegenden Fall wird das Entgelt (die Prämienzahlung) als Hauptpunkt des Vertrags durch die erstmalige Einstufung im Sinn des Artikel 13, Pkt 1.1. der 'Vertragsgrundlagen' festgelegt. Die Prämienanpassung mit Rücksicht auf den Schadensverlauf nach Pkt 2 leg cit zählt im dargestellten Sinn daher nicht mehr zum essentiellen Vertragsinhalt, weshalb sie der Inhaltskontrolle zugänglich ist.

b) Versteckter Selbstbehalt:

In diesem Zusammenhang begehrt der Kläger im Sinn eines sekundären Feststellungsmangels die Feststellung der 'Vereinbarung eines Selbstbehalts für die Risken mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen, Beschädigung des geparkten Fahrzeugs durch Kollision mit unbekannten Fahrzeugen sowie Bruchschäden an Windschutzscheiben und anderen Scheiben'.

Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der in Rede stehenden, von der Beklagten angebotenen Kfz-Kaskoversicherung um eine 'Top-Vollkasko' mit Selbstbeteiligung handelt. Der angezogene Stoffsammlungsmangel liegt somit nicht vor.

Inhaltlich erblickt der Kläger einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB darin, dass der Selbstbehalt samt Prämienerhöhung höher als die Schadensleistung sein könne. In diesen Fällen sei es für den Versicherungsnehmer zweckmäßig, den Schaden selbst zu bezahlen. Auf diesen Umstand werde er von der Beklagten jedoch nicht hingewiesen. Außerdem sei die Entscheidung des Versicherungsnehmers, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, irreversibel. Dieses System führe daher zu einer Verschiebung des Synallagmas durch einen versteckten Selbstbehalt bzw die Erweiterung der nicht versicherten Schäden.Inhaltlich erblickt der Kläger einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB darin, dass der Selbstbehalt samt Prämienerhöhung höher als die Schadensleistung sein könne. In diesen Fällen sei es für den Versicherungsnehmer zweckmäßig, den Schaden selbst zu bezahlen. Auf diesen Umstand werde er von der Beklagten jedoch nicht hingewiesen. Außerdem sei die Entscheidung des Versicherungsnehmers, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, irreversibel. Dieses System führe daher zu einer Verschiebung des Synallagmas durch einen versteckten Selbstbehalt bzw die Erweiterung der nicht versicherten Schäden.

Zunächst ist es nicht zutreffend, dass die Schadensabwicklung über die Kaskoversicherung für den Versicherungs

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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