Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und Gegner der gefährdeten Partei Mario W*****, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte und gefährdete Partei Alexandra W*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Z 8a EO, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Juni 2005, GZ 44 R 270/05i-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 18. April 2005, GZ 8 C 100/04p-19, teilweise abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und Gegner der gefährdeten Partei Mario W*****, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte und gefährdete Partei Alexandra W*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8 a, EO, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Juni 2005, GZ 44 R 270/05i-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 18. April 2005, GZ 8 C 100/04p-19, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten, den Kläger zur Zahlung einstweiligen Unterhalts von 550 EUR monatlich ab 14. Jänner 2005 zu verpflichten, ab.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in Ansehung der Abweisung des Begehrens auf Zahlung einstweiligen Unterhalts von 200 EUR monatlich und verpflichtete den Kläger zur Zahlung von einstweiligem Unterhalt von 350 EUR monatlich; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Klägers unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997, BGBl I 1997/140, geltenden Rechtslage.Das Erstgericht legte das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Klägers unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997, BGBl römisch eins 1997/140, geltenden Rechtslage.
Rechtliche Beurteilung
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt bedarf es keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (EvBl 1972/182 ua), der Wert des Entscheidungsgegenstands ist gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben (SZ 69/33; 1 Ob 114/98s ua). Auch bei einem einstweiligen Unterhalt, der für die unabsehbare Dauer bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Scheidungsbegehren zugesprochen wird, besteht der Entscheidungsgegenstand in der dreifachen Jahresleistung (6 Ob 236/98v ua = RIS-Justiz RS0042366 [T6]).Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt bedarf es keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (EvBl 1972/182 ua), der Wert des Entscheidungsgegenstands ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben (SZ 69/33; 1 Ob 114/98s ua). Auch bei einem einstweiligen Unterhalt, der für die unabsehbare Dauer bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Scheidungsbegehren zugesprochen wird, besteht der Entscheidungsgegenstand in der dreifachen Jahresleistung (6 Ob 236/98v ua = RIS-Justiz RS0042366 [T6]).
Gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO ist im Provisorialverfahren auch § 528 ZPO anwendbar. Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht jedoch insgesamt 20.000 EUR übersteigt, und in familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig. Eine Partei kann dann jedoch gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO einen - in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs 2 ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Oberste Gerichtshof ist vor einer dann nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig, auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.Gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO ist im Provisorialverfahren auch Paragraph 528, ZPO anwendbar. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht jedoch insgesamt 20.000 EUR übersteigt, und in familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig. Eine Partei kann dann jedoch gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, Absatz 2, ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Oberste Gerichtshof ist vor einer dann nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig, auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.
Der Rechtsmittelschriftsatz war also nach der zuvor dargestellten Rechtslage nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Ist das Erstgericht der Meinung, der korrekten Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags des Klägers entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann wird es eine mit Fristsetzung verbundene Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Dies gilt auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Ist das Erstgericht der Meinung, der korrekten Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags des Klägers entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann wird es eine mit Fristsetzung verbundene Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Dies gilt auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E78887European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00222.05A.1020.000Im RIS seit
19.11.2005Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011