TE OGH 2005/10/20 2Ob260/04f

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Thomas T*****, 2.) Andrea T*****, 3.) mj Katharina T*****, und 4.) mj Daniel T*****, alle vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft, 1020 Wien, Praterstern 3 (bisher: Österreichische Bundesbahnen, Claudiastraße 2, 6020 Innsbruck), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Zahlung von EUR 205.449,70 sA an den Erstkläger, Zahlung einer monatlichen Rente von EUR 1.002,35 an den Erstkläger sowie wegen Feststellung hinsichtlich aller Kläger (Streitinteresse EUR 40.000,--), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft, 1020 Wien, Praterstern 3" berichtigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 7 Abs 1 Bundesbahngesetz in der Fassung BGBl I Nr. 138/2003 (BBG) bestimmt, dass der Teilbetrieb Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen an die ÖBB-Personenverkehr AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Spaltungsgesetzes (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen ist. § 41 BBG sieht vor, dass diese Umstrukturierungsmaßnahme unabhängig von ihrer Eintragung in das Firmenbuch mit Ablauf des 31. Dezember 2004 rechtswirksam wird. Die ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft wurde zu FN 248742y des Handelsgerichtes Wien im Firmenbuch eingetragen. Die Streitteile beantragten mit einem am 30. September 2005 beim Revisionsgericht eingelangten Schriftsatz einvernehmlich die Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei, weil der hier verfahrensgegenständliche Anspruch der Kläger gegen die seinerzeitige Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen den Teilbetrieb Personenverkehr betroffen habe und die ÖBB-Personenverkehr AG diesbezüglich als Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Bundesbahnen in den Rechtsstreit eingetreten sei. Da der hier streitverfangene Schadenersatzanspruch den Teilbetrieb Personenverkehr betroffen hat, der im Weg der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung von 1. Jänner 2005 auf die ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft übertragen wurde, war die Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO antragsgemäß zu berichtigen.Paragraph 7, Absatz eins, Bundesbahngesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003, (BBG) bestimmt, dass der Teilbetrieb Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen an die ÖBB-Personenverkehr AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Spaltungsgesetzes (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen ist. Paragraph 41, BBG sieht vor, dass diese Umstrukturierungsmaßnahme unabhängig von ihrer Eintragung in das Firmenbuch mit Ablauf des 31. Dezember 2004 rechtswirksam wird. Die ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft wurde zu FN 248742y des Handelsgerichtes Wien im Firmenbuch eingetragen. Die Streitteile beantragten mit einem am 30. September 2005 beim Revisionsgericht eingelangten Schriftsatz einvernehmlich die Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei, weil der hier verfahrensgegenständliche Anspruch der Kläger gegen die seinerzeitige Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen den Teilbetrieb Personenverkehr betroffen habe und die ÖBB-Personenverkehr AG diesbezüglich als Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Bundesbahnen in den Rechtsstreit eingetreten sei. Da der hier streitverfangene Schadenersatzanspruch den Teilbetrieb Personenverkehr betroffen hat, der im Weg der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung von 1. Jänner 2005 auf die ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft übertragen wurde, war die Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO antragsgemäß zu berichtigen.

Anmerkung

E78631 2Ob260.04f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00260.04F.1020.000

Dokumentnummer

JJT_20051020_OGH0002_0020OB00260_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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