Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionssache des Antragstellers und Betreibenden Marko B*****, geboren am *****, Slowenien, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider den Antragsgegner und Verpflichteten Milorad M*****, vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack, Rechtsanwältin in Wien, wegen 13,495.763,60 SIT (= 57.428,72 EUR [12,115.415,60 SIT = 51.554,96 EUR Unterhaltsrückstand plus 1,380.348 SIT = 5.873,76 EUR {38.343 SIT = 163,16 EUR mal 36} laufender Unterhalt]) infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2005, GZ 46 R 67/05a, 68/05y-46, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 15. Dezember 2004, GZ 21 E 11472/01p-39, und dessen Vollstreckbarerklärung vom 15. Dezember 2004, GZ 21 E 11472/01p-41, aufgehoben wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die erstgerichtliche Vollstreckbarerklärung in Ansehung der Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit vom 2. März 1990 bis einschließlich 5. Mai 2003 wiederhergestellt wird.
2. Im Übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
4. Die Bestimmung der Kosten des Antragstellers für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 24. November 2004 (ON 40) bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 zahlreiche im Zeitraum vom 2. März 1990 bis 5. April 2004 ergangene „Benachrichtigungen des Zentrums für Sozialarbeit/Fürsorgeamt/Ljubljana-Bezigrad" für Österreich für vollstreckbar und bewilligte dem Betreibenden in einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag auf Grund des bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. Mai 2001 (ON 4) für vollstreckbar erklärten Urteils des Grundgerichts Ljubljana vom 20. Juni 1989, Zl. III P 153/87, iVm jenen Benachrichtigungen die Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung eines zwischen 1. März 1987 und 30. November 2004 aufgelaufenen Unterhaltsrückstands von 12,115.415,60 SIT (= 51.554,96 EUR) und des ab 1. Dezember 2004 laufenden Unterhalts von 38.343 SIT (= 163,16 EUR) monatlich.Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 zahlreiche im Zeitraum vom 2. März 1990 bis 5. April 2004 ergangene „Benachrichtigungen des Zentrums für Sozialarbeit/Fürsorgeamt/Ljubljana-Bezigrad" für Österreich für vollstreckbar und bewilligte dem Betreibenden in einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag auf Grund des bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. Mai 2001 (ON 4) für vollstreckbar erklärten Urteils des Grundgerichts Ljubljana vom 20. Juni 1989, Zl. römisch III P 153/87, in Verbindung mit jenen Benachrichtigungen die Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung eines zwischen 1. März 1987 und 30. November 2004 aufgelaufenen Unterhaltsrückstands von 12,115.415,60 SIT (= 51.554,96 EUR) und des ab 1. Dezember 2004 laufenden Unterhalts von 38.343 SIT (= 163,16 EUR) monatlich.
Das Gericht zweiter Instanz hob beide Beschlüsse auf. Es verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs an den Obersten Gerichtshof) zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, dass auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem Notenwechsel zwischen den Republiken Österreich und Slowenien (BGBl 1992/714) das bilaterale Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln vom 10. Oktober 1961 (BGBl 1962/310) anzuwenden sei. Gemäß Art 6 Z 1 dieses Abkommens müsse eine Entscheidung als Voraussetzung deren Vollstreckbarerklärung für Österreich rechtskräftig sein. Das scheide bei den Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit zwar aus, zu verlangen sei jedoch deren Zustellung an den Verpflichteten. Der Oberste Gerichtshof habe in der in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidung 3 Ob 71/03t ausgesprochen, die Zustellung der dem Exekutionsantrag angeschlossenen Benachrichtigungen sei nach dem bisherigen Akteninhalt nicht zweifelhaft, weil sie jeweils (auch) an die Wiener Anschrift des Verpflichteten adressiert worden seien und Letzterer als Rekurswerber nichts Gegenteiliges behauptet habe. Nunmehr habe aber der Verpflichtete im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung - mangels eines Neuerungsverbots zulässigerweise - behauptet, die maßgebenden Benachrichtigungen seien ihm nicht „ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt" worden. Der Verpflichtete werde daher im fortgesetzten Verfahren „zum Erhalt der Benachrichtigungen einzuvernehmen" sein. Der Betreibende werde aufzufordern sein, „vorhandene Zustellnachweise vorzulegen". Die Vollstreckbarerklärung der Benachrichtigungen vom 26. April 2002, 5. Mai 2003 und 5. April 2004 seien freilich „schon deshalb unrichtig", weil „diese Urkunden nach Verfahrenseinleitung ausgestellt" worden seien" und „dies im Ergebnis" eine unzulässige „Ausdehnung des Verfahrens zur Folge" hätte. Die Aufhebung der Exekutionsbewilligung sei bereits wegen der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung geboten. Es sei aber auch der dem Vollstreckungsbegehren zugrunde gelegte „Zinsenlauf ... nicht nachvollziehbar". Das Urteil des Grundgerichts Ljubljana vom 20. Juni 1989 sehe zwar eine Verzinsung der Unterhaltsschuld des Verpflichteten vor, der Betreibende begehre indes offenkundig auch Zinseszinsen. Von der betriebenen Forderung entfielen immerhin 35.790,88 EUR auf Zinsen. Die „ziffernmäßige Berechnung der Zinsen" gehe „nur aus Beilagen" hervor. Die bloße Verweisung im Exekutionsantrag „auf angeschlossene Urkunden" könne eine Exekutionsbewilligung nicht tragen. Daher werde der Betreibende die „Forderung so darzustellen haben, dass sie sich ausschließlich und nachvollziehbar aus dem Schriftsatz" ergebe. Schließlich sei noch festzuhalten, dass die Fahrnisexekution zur Hereinbringung laufenden Unterhalts gemäß § 291c EO unzulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz hob beide Beschlüsse auf. Es verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs an den Obersten Gerichtshof) zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, dass auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem Notenwechsel zwischen den Republiken Österreich und Slowenien (BGBl 1992/714) das bilaterale Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln vom 10. Oktober 1961 (BGBl 1962/310) anzuwenden sei. Gemäß Artikel 6, Ziffer eins, dieses Abkommens müsse eine Entscheidung als Voraussetzung deren Vollstreckbarerklärung für Österreich rechtskräftig sein. Das scheide bei den Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit zwar aus, zu verlangen sei jedoch deren Zustellung an den Verpflichteten. Der Oberste Gerichtshof habe in der in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidung 3 Ob 71/03t ausgesprochen, die Zustellung der dem Exekutionsantrag angeschlossenen Benachrichtigungen sei nach dem bisherigen Akteninhalt nicht zweifelhaft, weil sie jeweils (auch) an die Wiener Anschrift des Verpflichteten adressiert worden seien und Letzterer als Rekurswerber nichts Gegenteiliges behauptet habe. Nunmehr habe aber der Verpflichtete im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung - mangels eines Neuerungsverbots zulässigerweise - behauptet, die maßgebenden Benachrichtigungen seien ihm nicht „ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt" worden. Der Verpflichtete werde daher im fortgesetzten Verfahren „zum Erhalt der Benachrichtigungen einzuvernehmen" sein. Der Betreibende werde aufzufordern sein, „vorhandene Zustellnachweise vorzulegen". Die Vollstreckbarerklärung der Benachrichtigungen vom 26. April 2002, 5. Mai 2003 und 5. April 2004 seien freilich „schon deshalb unrichtig", weil „diese Urkunden nach Verfahrenseinleitung ausgestellt" worden seien" und „dies im Ergebnis" eine unzulässige „Ausdehnung des Verfahrens zur Folge" hätte. Die Aufhebung der Exekutionsbewilligung sei bereits wegen der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung geboten. Es sei aber auch der dem Vollstreckungsbegehren zugrunde gelegte „Zinsenlauf ... nicht nachvollziehbar". Das Urteil des Grundgerichts Ljubljana vom 20. Juni 1989 sehe zwar eine Verzinsung der Unterhaltsschuld des Verpflichteten vor, der Betreibende begehre indes offenkundig auch Zinseszinsen. Von der betriebenen Forderung entfielen immerhin 35.790,88 EUR auf Zinsen. Die „ziffernmäßige Berechnung der Zinsen" gehe „nur aus Beilagen" hervor. Die bloße Verweisung im Exekutionsantrag „auf angeschlossene Urkunden" könne eine Exekutionsbewilligung nicht tragen. Daher werde der Betreibende die „Forderung so darzustellen haben, dass sie sich ausschließlich und nachvollziehbar aus dem Schriftsatz" ergebe. Schließlich sei noch festzuhalten, dass die Fahrnisexekution zur Hereinbringung laufenden Unterhalts gemäß Paragraph 291 c, EO unzulässig sei.
Der Rekurs ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Maßgebende Rechtsquellen
1. 1. Slowenien ist seit 1. Mai 2004 Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU). Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist gemäß deren Art 76 am 1. März 2002 in Kraft getreten; sie gilt - ausgenommen Dänemark gemäß Art 1 Abs 3 EuGVVO (s dazu etwa Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europ Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 1 Rz 5) - unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU. Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäß Art 66 EuGVVO ist diese Verordnung u. a. nur auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die nach deren In-Kraft-Treten im Ursprungs- und Vollstreckungsstaat (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Art 66 Rz 5 f; Mayr, Das neue europäische Zivilprozessrecht 48) errichtet wurden. Die Erweiterung des zeitlichen Geltungsbereichs der Verordnung nach Art 66 Abs 2 EuGVVO ist hier nicht von Belang.1. 1. Slowenien ist seit 1. Mai 2004 Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU). Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist gemäß deren Artikel 76, am 1. März 2002 in Kraft getreten; sie gilt - ausgenommen Dänemark gemäß Artikel eins, Absatz 3, EuGVVO (s dazu etwa Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europ Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel eins, Rz 5) - unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU. Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäß Artikel 66, EuGVVO ist diese Verordnung u. a. nur auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die nach deren In-Kraft-Treten im Ursprungs- und Vollstreckungsstaat (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Artikel 66, Rz 5 f; Mayr, Das neue europäische Zivilprozessrecht 48) errichtet wurden. Die Erweiterung des zeitlichen Geltungsbereichs der Verordnung nach Artikel 66, Absatz 2, EuGVVO ist hier nicht von Belang.
1. 2. Der erkennende Senat sprach in der in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung 3 Ob 71/03t aus, die vom Erstgericht nunmehr für vollstreckbar erklärten Benachrichtigungen des Zentrums für Sozialarbeit Ljubljana-Bezigrad bildeten „nach der slowenischen Rechtslage 'zusammen mit der Entscheidung bzw Vereinbarung' über einen Unterhaltsanspruch den 'Vollstreckungstitel'" und es seien das „slowenische Unterhaltsurteil und die Bestätigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit rechtlich als Einheit anzusehen". Daraus folgt, dass die Vollstreckbarerklärung der Benachrichtigungen den gleichen legalen Voraussetzungen wie die Vollstreckbarerklärung des bereits 1989 ergangenen slowenischen Unterhaltsurteils unterliegt. Demnach ist der Ansicht des Rekursgerichts beizutreten, dass die Anerkennung und Vollstreckung des maßgebenden slowenischen Unterhaltsurteils und der mit Letzterem eine Einheit bildenden Benachrichtigungen entsprechend dem Notenwechsel zwischen den Republiken Österreich und Slowenien (BGBl 1992/714) weiterhin nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln vom 10. Oktober 1961 (BGBl 1962/310) zu beurteilen ist. Gemäß Art 11 dieses Abkommens richtet sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren mangels gegenteiliger Regelung im Abkommen - auch betreffend die Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche - nach dem Recht des Vollstreckungsstaats. Somit sind auch die Bestimmungen der §§ 79 ff EO über die Vollstreckbarerklärung anzuwenden.1. 2. Der erkennende Senat sprach in der in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung 3 Ob 71/03t aus, die vom Erstgericht nunmehr für vollstreckbar erklärten Benachrichtigungen des Zentrums für Sozialarbeit Ljubljana-Bezigrad bildeten „nach der slowenischen Rechtslage 'zusammen mit der Entscheidung bzw Vereinbarung' über einen Unterhaltsanspruch den 'Vollstreckungstitel'" und es seien das „slowenische Unterhaltsurteil und die Bestätigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit rechtlich als Einheit anzusehen". Daraus folgt, dass die Vollstreckbarerklärung der Benachrichtigungen den gleichen legalen Voraussetzungen wie die Vollstreckbarerklärung des bereits 1989 ergangenen slowenischen Unterhaltsurteils unterliegt. Demnach ist der Ansicht des Rekursgerichts beizutreten, dass die Anerkennung und Vollstreckung des maßgebenden slowenischen Unterhaltsurteils und der mit Letzterem eine Einheit bildenden Benachrichtigungen entsprechend dem Notenwechsel zwischen den Republiken Österreich und Slowenien (BGBl 1992/714) weiterhin nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln vom 10. Oktober 1961 (BGBl 1962/310) zu beurteilen ist. Gemäß Artikel 11, dieses Abkommens richtet sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren mangels gegenteiliger Regelung im Abkommen - auch betreffend die Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche - nach dem Recht des Vollstreckungsstaats. Somit sind auch die Bestimmungen der Paragraphen 79, ff EO über die Vollstreckbarerklärung anzuwenden.
2. Zustellung der Benachrichtigungen
2. 1. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 71/03t wurde ausgeführt, die in slowenischen Gerichtsurteilen festgesetzten Unterhaltsbeträge seien kraft Gesetzes wertgesichert. Es wurde dort ferner verdeutlicht, dass aus den dem Exekutionsantrag angeschlossenen behördlichen Urkunden ableitbar ist, dass die Regierung Sloweniens die ab bestimmten Zeitpunkten wirksamen Aufwertungsfaktoren für die unmittelbar kraft Gesetzes aufzuwertenden Unterhaltsansprüche durch - jeweils im Amtsblatt der Republik Slowenien kundgemachte - Beschlüsse festzulegen hat. Anknüpfend daran hat das slowenische Zentrum für Sozialarbeit die gesetzlich determinierte Aufgabe, die Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner über die rechnerischen Auswirkungen der Anwendung des durch den jeweiligen Regierungsbeschluss festgelegten Aufwertungsfaktors auf titulierte Unterhaltsansprüche zu benachrichtigen. Da solche Benachrichtigungen nach der slowenischen Rechtslage - wie bereits erwähnt - etwa zusammen mit einem Unterhaltsurteil den Exekutionstitel bilden, kann nicht zweifelhaft sein, dass deren Zustellung (insbesondere auch) an den Unterhaltsschuldner eine Voraussetzung für die Vollstreckung der Unterhaltsleistung kraft Urteils in der Fassung der für bestimmte Zeiträume maßgebenden Benachrichtigungen ist.
2. 2. Der Betreibende verficht den Standpunkt, die Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit hätten nach der Kundmachung des Aufwertungsfaktors im Amtsblatt der Republik Slowenien bloß deklarativen Charakter, sie bedürften keiner Zustellung an den Unterhaltsschuldner als Voraussetzung der Wirksamkeit der Aufwertung und der Vollstreckbarkeit des durch Urteil titulierten und später aufgewerteten Unterhaltsbetrags. Diese Sicht der Rechtslage, für die der Betreibende eine entsprechende Praxis slowenischer Gerichte nicht ins Treffen zu führen vermag, übergeht, dass die im Amtsblatt der Republik Slowenien kundgemachte generelle Aufwertungsnorm der Individualisierung durch die erörterten Benachrichtigungen bedarf, um gegenüber den kraft Urteils zu Unterhaltsleistungen verpflichteten Schuldnern rechtswirksam werden zu können. Erst diese Benachrichtigungen als öffentliche Urkunden setzen den im Amtsblatt der Republik Slowenien kundgemachten generellen Aufwertungsfaktor als wirksame Rechtsakte im individuellen Verhältnis zwischen Unterhaltsgläubigern und Unterhaltsschuldnern um. Sie können daher ihre konstitutive Wirkung für die Begründung einer - gemessen am Ausgangstitel - erhöhten Unterhaltsschuld nur auf Grund von Zustellakten entfalten. Diese slowenische Rechtslage ergibt sich unmissverständlich bereits aus dem Wortlaut einer „Benachrichtigung über die Anpassung des Unterhalts". Er belegt nicht nur deren Rechtsnatur als Exekutionstitel „zusammen" mit dem betroffenen Unterhaltsurteil, sondern auch die amtliche Anordnung der - nach den voranstehenden Ausführungen - gegenüber Unterhaltsgläubigern und Unterhaltsschuldnern gebotenen Zustellakte (s als Beispiel etwa die der ON 20 angeschlossene Benachrichtigung vom 26. April 2002).
2. 3. Auf dem Boden der bisherigen Erwägungen sind die für die Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit beantragten Vollstreckbarerklärungen in sinngemäßer Anwendung des Art 1 Abs 2 lit b (Voraussetzung: Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaats) und des Art 6 Z 1 (Voraussetzung: Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung) des unter 1. 1. bezeichneten Abkommens vom 10. Oktober 1961 (BGBl 1962/310) vom Nachweis deren Zustellung an den Verpflichteten abhängig zu machen. Die mangelnde Zustellung an den Verpflichteten wäre somit an sich ein tauglicher Grund, eine Vollstreckbarerklärung dieser Benachrichtigungen für Österreich zu versagen.2. 3. Auf dem Boden der bisherigen Erwägungen sind die für die Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit beantragten Vollstreckbarerklärungen in sinngemäßer Anwendung des Artikel eins, Absatz 2, Litera b, (Voraussetzung: Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaats) und des Artikel 6, Ziffer eins, (Voraussetzung: Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung) des unter 1. 1. bezeichneten Abkommens vom 10. Oktober 1961 (BGBl 1962/310) vom Nachweis deren Zustellung an den Verpflichteten abhängig zu machen. Die mangelnde Zustellung an den Verpflichteten wäre somit an sich ein tauglicher Grund, eine Vollstreckbarerklärung dieser Benachrichtigungen für Österreich zu versagen.
2. 4. Gemäß § 84 Abs 1 Z 2 EO hat der Antragsgegner im Rekurs gegen eine Vollstreckbarerklärung - bei sonstigem Ausschluss - alle nicht aktenkundigen Versagungsgründe gleichzeitig geltend zu machen. Der Beschluss des Erstgerichts auf Vollstreckbarerklärung vom 22. Oktober 2003 (ON 21) betraf die Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit vom 2. März 1990 bis 26. April 2002, jener vom 17. November 2003 (ON 27) die Benachrichtigung vom 5. Mai 2003. Der Verpflichtete bekämpfte als Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren beide Beschlüsse, ohne in den Rekursen den Mangel der Zustellung der Benachrichtigungen als Versagungsgrund geltend gemacht zu haben (ON 24, 30). Obgleich die angefochtenen Vollstreckbarerklärungen zufolge dieser Rekurse unter Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht aufgehoben wurden, konnte der Antragsgegner mangelnde Zustellakte als Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung in Ansehung der Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit vom 2. März 1990 bis 5. Mai 2003 gegen die im zweiten Rechtsgang erflossene Entscheidung gemäß § 84 Abs 1 Z 2 EO - entgegen seiner Ansicht - nicht mehr erfolgreich geltend machen (allgemein zum Ausschluss neuer Versagungsgründe im zweiten Rechtsgang, soweit sie der Antragsgegner bereits im ersten Rechtsgang hätte vorbringen können: Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar § 84 Rz 17 f; Jakusch in Angst, EO § 84 Rz 32). Diese Erwägungen erfassen jedoch nicht die Benachrichtigung des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit vom 5. April 2004, deren Vollstreckbarerklärung erst am 29. November 2004 (ON 40 - Einlangen) beantragt und erstmals am 15. Dezember 2004 (ON 41) beschlossen wurde. Insoweit war der Antragsgegner berechtigt, in seinem Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung (ON 43) den erörterten Zustellmangel geltend zu machen.2. 4. Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, EO hat der Antragsgegner im Rekurs gegen eine Vollstreckbarerklärung - bei sonstigem Ausschluss - alle nicht aktenkundigen Versagungsgründe gleichzeitig geltend zu machen. Der Beschluss des Erstgerichts auf Vollstreckbarerklärung vom 22. Oktober 2003 (ON 21) betraf die Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit vom 2. März 1990 bis 26. April 2002, jener vom 17. November 2003 (ON 27) die Benachrichtigung vom 5. Mai 2003. Der Verpflichtete bekämpfte als Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren beide Beschlüsse, ohne in den Rekursen den Mangel der Zustellung der Benachrichtigungen als Versagungsgrund geltend gemacht zu haben (ON 24, 30). Obgleich die angefochtenen Vollstreckbarerklärungen zufolge dieser Rekurse unter Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht aufgehoben wurden, konnte der Antragsgegner mangelnde Zustellakte als Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung in Ansehung der Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit vom 2. März 1990 bis 5. Mai 2003 gegen die im zweiten Rechtsgang erflossene Entscheidung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, EO - entgegen seiner Ansicht - nicht mehr erfolgreich geltend machen (allgemein zum Ausschluss neuer Versagungsgründe im zweiten Rechtsgang, soweit sie der Antragsgegner bereits im ersten Rechtsgang hätte vorbringen können: Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/DeixlerHübner, EO-Kommentar Paragraph 84, Rz 17 f; Jakusch in Angst, EO Paragraph 84, Rz 32). Diese Erwägungen erfassen jedoch nicht die Benachrichtigung des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit vom 5. April 2004, deren Vollstreckbarerklärung erst am 29. November 2004 (ON 40 - Einlangen) beantragt und erstmals am 15. Dezember 2004 (ON 41) beschlossen wurde. Insoweit war der Antragsgegner berechtigt, in seinem Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung (ON 43) den erörterten Zustellmangel geltend zu machen.
3. Zinsenansprüche
Nach dem in Österreich bereits vollstreckbaren slowenischen Unterhaltsurteil hat der Verpflichtete den Unterhalt „mit den Verzugszinsen im Sinne des Art 277/1 des Gesetzes über die Obligationsverhältnisse" zu zahlen. Der Betreibende hat deshalb die exekutiv geltend gemachten Zinsenansprüche nicht nur rechnerisch schlüssig aufzugliedern, sondern insbesondere auch zu erläutern, weshalb jene Bestimmung des slowenischen Rechts oder eine nach 1989 allenfalls an deren Stelle getretene Norm die betriebenen Zinsenansprüche tragen. Der Rekurswerber tritt der Ansicht der zweiten Instanz, die betriebenen Zinsenansprüche enthielten auch Zinseszinsen, nicht entgegen. Er hat daher auch konkret zu behaupten und zu begründen, dass ihm nach der maßgebenden slowenischen Rechtsnorm im Verzugsfall die betriebenen Zinseszinsen zustehen. Die dem Exekutionsantrag (ON 39) angeschlossenen - von der ljubljanska banca erstellten - Berechnungstabellen genügen den erläuterten Anforderungen nicht. Sie werden durch den im Exekutionsantrag als „Beweis" ins Treffen geführten „Brief der slowenischen Übermittlungsstelle" an das österreichischen BMJ vom 9. September 2004 (offenkundige Beilage zu ON 37) gleichfalls nicht erfüllt. Zur Schlüssigkeit aufgliedernder Detailberechnungen werden im fortgesetzten Verfahren allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen sein, sobald ein vollstreckbarer Anspruch auf Zinsen und Zinseszinsen im Verzugsfall nach der im Unterhaltsurteil genannten oder einer seither an deren Stelle getretenen slowenischen Rechtsquelle nachvollziehbar behauptet wurde.Nach dem in Österreich bereits vollstreckbaren slowenischen Unterhaltsurteil hat der Verpflichtete den Unterhalt „mit den Verzugszinsen im Sinne des Artikel 277 /, eins, des Gesetzes über die Obligationsverhältnisse" zu zahlen. Der Betreibende hat deshalb die exekutiv geltend gemachten Zinsenansprüche nicht nur rechnerisch schlüssig aufzugliedern, sondern insbesondere auch zu erläutern, weshalb jene Bestimmung des slowenischen Rechts oder eine nach 1989 allenfalls an deren Stelle getretene Norm die betriebenen Zinsenansprüche tragen. Der Rekurswerber tritt der Ansicht der zweiten Instanz, die betriebenen Zinsenansprüche enthielten auch Zinseszinsen, nicht entgegen. Er hat daher auch konkret zu behaupten und zu begründen, dass ihm nach der maßgebenden slowenischen Rechtsnorm im Verzugsfall die betriebenen Zinseszinsen zustehen. Die dem Exekutionsantrag (ON 39) angeschlossenen - von der ljubljanska banca erstellten - Berechnungstabellen genügen den erläuterten Anforderungen nicht. Sie werden durch den im Exekutionsantrag als „Beweis" ins Treffen geführten „Brief der slowenischen Übermittlungsstelle" an das österreichischen BMJ vom 9. September 2004 (offenkundige Beilage zu ON 37) gleichfalls nicht erfüllt. Zur Schlüssigkeit aufgliedernder Detailberechnungen werden im fortgesetzten Verfahren allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen sein, sobald ein vollstreckbarer Anspruch auf Zinsen und Zinseszinsen im Verzugsfall nach der im Unterhaltsurteil genannten oder einer seither an deren Stelle getretenen slowenischen Rechtsquelle nachvollziehbar behauptet wurde.
4. Ergebnis
4. 1. Der die Benachrichtigungen vom 2. März 1990 bis 5. Mai 2003 betreffende Vollstreckbarerklärungsbeschluss des Erstgerichts ist wiederherzustellen (s zur Sachentscheidungsbefugnis Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 527 ZPO Rz 19). Die Ansicht des Rekursgerichts, die Vollstreckbarerklärung der Benachrichtigungen vom 26. April 2002, 5. Mai 2003 und 5. April 2004 seien „schon deshalb unrichtig", weil „diese Urkunden nach Verfahrenseinleitung ausgestellt" worden seien" und „dies im Ergebnis" eine unzulässige „Ausdehnung des Verfahrens zur Folge" hätte, ist unzutreffend. Ein Grund dafür, dass die erörterten Benachrichtigungen für Österreich nicht für vollstreckbar werden könnten, ist nicht zu erkennen. Das Datum der Einbringung des Exekutionsantrags (21. November 2001) ist dafür jedenfalls nicht ausschlaggebend. Letztlich bleibt in diesem Kontext unklar, worauf das Rekursgericht seine Ansicht einer unzulässigen „Ausdehnung des Verfahrens" gründete. Insofern ist jedoch anzumerken, dass die angestrebte Forderungsexekution nicht bloß einen Unterhaltsrückstand, sondern auch den laufenden künftig fällig werdenden Unterhalt erfasst. Der Antragsteller wird im fortgesetzten Verfahren jedoch die Zustellung der Benachrichtigung vom 5. April 2004 an den Antragsgegner als Voraussetzung deren Vollstreckbarerklärung nachzuweisen haben.4. 1. Der die Benachrichtigungen vom 2. März 1990 bis 5. Mai 2003 betreffende Vollstreckbarerklärungsbeschluss des Erstgerichts ist wiederherzustellen (s zur Sachentscheidungsbefugnis Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 527, ZPO Rz 19). Die Ansicht des Rekursgerichts, die Vollstreckbarerklärung der Benachrichtigungen vom 26. April 2002, 5. Mai 2003 und 5. April 2004 seien „schon deshalb unrichtig", weil „diese Urkunden nach Verfahrenseinleitung ausgestellt" worden seien" und „dies im Ergebnis" eine unzulässige „Ausdehnung des Verfahrens zur Folge" hätte, ist unzutreffend. Ein Grund dafür, dass die erörterten Benachrichtigungen für Österreich nicht für vollstreckbar werden könnten, ist nicht zu erkennen. Das Datum der Einbringung des Exekutionsantrags (21. November 2001) ist dafür jedenfalls nicht ausschlaggebend. Letztlich bleibt in diesem Kontext unklar, worauf das Rekursgericht seine Ansicht einer unzulässigen „Ausdehnung des Verfahrens" gründete. Insofern ist jedoch anzumerken, dass die angestrebte Forderungsexekution nicht bloß einen Unterhaltsrückstand, sondern auch den laufenden künftig fällig werdenden Unterhalt erfasst. Der Antragsteller wird im fortgesetzten Verfahren jedoch die Zustellung der Benachrichtigung vom 5. April 2004 an den Antragsgegner als Voraussetzung deren Vollstreckbarerklärung nachzuweisen haben.
4. 2. Der auf die Exekutionsbewilligung bezogene und nur vom Betreibenden in der Zinsenfrage bekämpfte Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz erweist sich nach den Gründen unter 3. als zutreffend. Dem Betreibenden wird daher im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu geben sein, seinen Exekutionsantrag in der aufgezeigten Weise zu vervollständigen.
4. 3. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.4. 3. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E78929European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00201.05P.1020.000Im RIS seit
19.11.2005Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011