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19/05 Menschenrechte;Norm
FlKonv Art34;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der K G in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. April 2007, Zl. MA 35/IV-G 422/2005, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. April 2007 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2005 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung der Staatbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei eine als Konventionsflüchtling anerkannte iranische Staatsangehörige, verwitwet, halte sich laut eigener Angabe seit Jänner 1988 im Bundesgebiet auf und sei Sozialhilfebezieherin. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 1988 laufend Sozialhilfe beziehe. Am 25. Jänner 2007 sei der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der Umstand zur Kenntnis gebracht worden, dass auf Grund des laufenden Sozialhilfebezuges derzeit keine Verleihung der Staatsbürgerschaft möglich sei. Seitens der Beschwerdeführerin sei ausdrücklich ein schriftlicher Bescheid verlangt worden.
Da die im Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden sei und das StbG für den vorliegenden Fall keine Übergangsbestimmung enthalte, sei die Rechtslage seit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 anzuwenden. Nach dieser Rechtslage erfülle die Antragstellerin die Voraussetzungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 und § 10 Abs. 5 StbG derzeit nicht, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des StbG lauten:
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
...
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist
...
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen."
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis gemäß § 10 Abs. 5 StbG erbracht hat, zumal sie Sozialhilfeleistungen nach dieser Bestimmung bezieht.
Wie die Beschwerde selbst anführt, ist nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht mehr auf eine selbst verschuldete Notlage abzustellen. Angesichts des klaren Wortlautes des § 10 Abs. 5 StbG kann der Beschwerde auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, auf Grund des Fehlens entsprechender erläuternden Bemerkungen zur neuen Textierung des § 10 Abs. 5 StbG müsse auf eine planwidrige Gesetzeslücke geschlossen werden, was zur Anwendbarkeit der zur bisherigen Fassung des § 10 Abs. 5 (gemeint § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) ergangenen hg. Rechtsprechung führe. Vielmehr ist diese Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0578) nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht (mehr) einschlägig (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tage, Zlen. 2006/01/0586 und 2007/01/0459).
Die Beschwerde macht weiters geltend, im Fall der Beschwerdeführerin hätte das Staatsbürgerschaftsgesetz noch in der Fassung vor der genannten Novelle angewendet werden müssen, da es sich um bereits anhängiges Verfahren (Altverfahren) gehandelt habe. Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225, Stellung genommen, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird. Der Beschwerdefall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal im Hinblick auf die im zitierten hg. Erkenntnis angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Übergangsregelung des Gesetzes bestehen.
Dass durch § 10 Abs. 5 StbG, wie von der Beschwerde vorgebracht, das "Einbürgerungsprivileg" nach der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) "gröblich missachtet" werde, ist nicht zu sehen. Gemäß Art. 34 FlKonv werden die vertragsschließenden Staaten "so weit wie möglich" die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Damit sind Erleichterungen wie beispielsweise die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer gemeint (vgl. die UNHCR-Empfehlungen zur Integration von Flüchtlingen in der EU aus Mai 2007, 14, www. unhcr.at), wie sie bereits in den §§ 11a Abs. 4 und 16 Abs. 1 Z 2 lit. b StbG vorgesehen sind (vgl. im Übrigen zur Berücksichtigung der besonderen Situation eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2005/01/0199, mwN). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erwerb der Staatsbürgerschaft kann daraus nicht abgeleitet werden.
Insoweit sich die Beschwerde auf Art. 6 EMRK beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht vom Begriff der civil rights erfasst wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, Zl. 2006/01/0477).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. August 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007010695.X00Im RIS seit
26.09.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013