Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Gert Peter L*****, geboren *****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Verfahrenssachwalters Dr. Olaf B*****, Rechtsanwalt, *****, und des Betroffenen Gert Peter L*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Günter Blecha, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Mai 2005, GZ 44 R 182/05y-79, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. August 2004, GZ 79 P 11/04j-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (alt) zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG alt iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (alt) zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG alt in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 203 Abs 1 des neuen AußStrG, BGBl I 2003/111, für die Vertretung im Revisionsrekursverfahren zwar die - hier erfüllten - Voraussetzungen des neuen AußStrG gelten, gemäß § 203 Abs 7 AußStrG BGBl I 2003/111 hinsichtlich der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses aber noch die Voraussetzungen des bis 31. 12. 2004 in Geltung gestandenen alten AußStrG Anwendung finden.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 203, Absatz eins, des neuen AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111, für die Vertretung im Revisionsrekursverfahren zwar die - hier erfüllten - Voraussetzungen des neuen AußStrG gelten, gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 hinsichtlich der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses aber noch die Voraussetzungen des bis 31. 12. 2004 in Geltung gestandenen alten AußStrG Anwendung finden.
Mit Beschluss vom 13. 8. 2004 (ON 50) setzte das Erstgericht das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters überprüft wird, fort und bestellte gemäß § 238 Abs 1 AußStrG (alt) einen Verfahrenssachwalter für den Betroffenen.Mit Beschluss vom 13. 8. 2004 (ON 50) setzte das Erstgericht das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters überprüft wird, fort und bestellte gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG (alt) einen Verfahrenssachwalter für den Betroffenen.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestellung eines Sachwalters ist nach § 238 Abs 1 AußStrG (alt) - wie auch nach § 119 AußStrG neu - zwingend vorgeschrieben, wenn der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter hat. Durch diese Bestellung wird der Betroffene in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt. Das Verfahren ist fortzusetzen, wenn auch nach der Unterrichtung und Anhörung des Betroffenen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters weiterhin vorliegen. Da die Rechtssphäre des Betroffenen durch die Fortführung des Verfahrens nicht berührt wird, vielmehr das zu seinem Schutz weitergeführte Verfahren überhaupt erst der Ermittlung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters dient, genügt für die Fortsetzung schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (RIS-Justiz RS0008542, insb 1 Ob 629/86, zuletzt 7 Ob 85/03m). Es ist den Vorinstanzen darin zu folgen, dass aufgrund der Mitteilung des Richters einer anderen Abteilung des Erstgerichtes, der Erstanhörung und der festgestellten zahlreichen, vom Betroffenen eingeleiteten, mit möglichen Kostenfolgen verbundenen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB zu prüfen ist. Die Entscheidung des Rekursgerichtes weist daher weder eine bloße Scheinbegründung auf, noch leidet sie an sekundären Verfahrensmängeln. Sie bewegt sich auch im Rahmen der zitierten Vorjudikatur.Die Bestellung eines Sachwalters ist nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG (alt) - wie auch nach Paragraph 119, AußStrG neu - zwingend vorgeschrieben, wenn der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter hat. Durch diese Bestellung wird der Betroffene in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt. Das Verfahren ist fortzusetzen, wenn auch nach der Unterrichtung und Anhörung des Betroffenen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters weiterhin vorliegen. Da die Rechtssphäre des Betroffenen durch die Fortführung des Verfahrens nicht berührt wird, vielmehr das zu seinem Schutz weitergeführte Verfahren überhaupt erst der Ermittlung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters dient, genügt für die Fortsetzung schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (RIS-Justiz RS0008542, insb 1 Ob 629/86, zuletzt 7 Ob 85/03m). Es ist den Vorinstanzen darin zu folgen, dass aufgrund der Mitteilung des Richters einer anderen Abteilung des Erstgerichtes, der Erstanhörung und der festgestellten zahlreichen, vom Betroffenen eingeleiteten, mit möglichen Kostenfolgen verbundenen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB zu prüfen ist. Die Entscheidung des Rekursgerichtes weist daher weder eine bloße Scheinbegründung auf, noch leidet sie an sekundären Verfahrensmängeln. Sie bewegt sich auch im Rahmen der zitierten Vorjudikatur.
Eine erhebliche Rechtsfrage wird somit nicht geltend gemacht.
Anmerkung
E78914 9Ob50.05aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00050.05A.1024.000Dokumentnummer
JJT_20051024_OGH0002_0090OB00050_05A0000_000