TE OGH 2005/10/24 9ObA157/05m

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Veröffentlicht am 24.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter P*****, Versicherungsagent, *****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, Feldkirch, gegen die beklagte Partei G***** Versicherungs- und Finanzdienstleistungs GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Bucheinsicht, in eventu Rechnungslegung (Streitwert EUR 20.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz, als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juli 2005, GZ 7 Ra 37/05y-19, womit die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Dezember 2004, GZ 35 Cga 23/04x-11, verworfen und im Übrigen das Ersturteil in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte in seiner Eigenschaft als ehemaliger arbeitnehmerähnlicher Versicherungsvertreter der Beklagten von dieser Bucheinsicht betreffend die von ihm vermittelten Geschäfte, in eventu (mit einer Stufenklage) Rechnungslegung und Zahlung der sich daraus ergebenden offenen Provisionsbeträge.

Die Beklagte anerkannte den Bucheinsichtsanspruch, berief sich aber nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 ZPO. Auch stellte der Kläger keinen Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils. Nachdem ein Modus der Durchführung einer Bucheinsicht zwar besprochen, aber an unterschiedlichen Vorstellungen des tatsächlichen Vorgehens gescheitert war, wurde das Verfahren fortgesetzt und endete mit einem dem Klagehauptbegehren stattgebenden Urteil.Die Beklagte anerkannte den Bucheinsichtsanspruch, berief sich aber nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 45, ZPO. Auch stellte der Kläger keinen Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils. Nachdem ein Modus der Durchführung einer Bucheinsicht zwar besprochen, aber an unterschiedlichen Vorstellungen des tatsächlichen Vorgehens gescheitert war, wurde das Verfahren fortgesetzt und endete mit einem dem Klagehauptbegehren stattgebenden Urteil.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten insoweit, als sie auf Nichtigkeit des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs für die Bucheinsicht gestützt wurde und verneinte damit ausdrücklich den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund. Darüber hinaus gab es der Berufung nicht Folge. Das Berufungsgericht sprach aus, dass wegen der Frage der (Un-)Zulässigkeit des Rechtsweges die Revision zulässig sei.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) ist die Revision der Beklagten mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) ist die Revision der Beklagten mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Nach völlig einhelliger Rechtsprechung kann die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint wurde (- dazu zählt auch die Entscheidung über die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges: 2 Ob 141/98v; 10 ObS 354/00g; 10 ObS 267/00p uva -), nicht mit Revision angefochten werden (RIS-Justiz RS0043405; RS0042925 ua). Damit kann sich aber die vom Berufungsgericht als erheblich aufgeworfene Rechtsfrage in diesem Verfahren nicht mehr stellen.

Die Revisionswerberin vermag ebenfalls keine darüber hinausgehende Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:Die Revisionswerberin vermag ebenfalls keine darüber hinausgehende Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen:

Rechtliche Beurteilung

Eine verfahrensbeendende Wirkung der Vereinbarung über das weitere Vorgehen bei einer Bucheinsicht (nach Abgabe des Anerkenntnisses) kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Berufungsgericht darin mit vertretbarer Rechtsauffassung weder einen gerichtlichen Vergleich noch einen Anspruchsverzicht erkennen konnte. Eine Erfüllung des Anspruchs wurde nicht eingewendet. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte „überrascht" wurde, zumal sie selbst zum Problem der nicht durchgeführten Bucheinsicht Stellung genommen hat (ON 8).

Die Unterlassung eines Antrages auf Stellung eines Anerkenntnisurteils hindert nur die Fällung eines formellen Anerkenntnisurteils mit dessen besonderen Wirkungen (§§ 416 Abs 3, 417 Abs 4 ZPO), nicht jedoch die Fällung eines Urteils unter Berücksichtigung der materiellen Wirkungen eines Anerkenntnisses (RIS-Justiz RS0040803).Die Unterlassung eines Antrages auf Stellung eines Anerkenntnisurteils hindert nur die Fällung eines formellen Anerkenntnisurteils mit dessen besonderen Wirkungen (Paragraphen 416, Absatz 3,, 417 Absatz 4, ZPO), nicht jedoch die Fällung eines Urteils unter Berücksichtigung der materiellen Wirkungen eines Anerkenntnisses (RIS-Justiz RS0040803).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente sie nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 40, Absatz eins, ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente sie nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Anmerkung

E78954 9ObA157.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00157.05M.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20051024_OGH0002_009OBA00157_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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