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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 2006/I/037;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der E K in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Juli 2006, Zl. MA 35/IV-K 1343/2005, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. September 2005 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 1 Z 1 StbG (in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei bosnische Staatsangehörige und lebe seit 25. Juli 2002 in Österreich. Seit 7. Februar 2003 sei sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Ausgehend davon erfülle sie die Verleihungsvoraussetzungen des § 11a Abs. 1 Z 1 StbG (mindestens sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet und eine Ehedauer von mindestens fünf Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger) nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die fallbezogen einzig in Betracht kommende Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 11a Abs. 1 Z 1 StbG (in der Fassung der am 23. März 2006 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I. Nr. 37/2006) nicht erfüllt. Sie betrachtet es jedoch als einen "Willkürakt", dass der Beschwerdeführerin die vor dieser Novelle geltende Rechtslage nicht mehr zugute komme.
Dem ist zu erwidern, dass im Fall der Beschwerdeführerin vor dem Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 kein Zusicherungsbescheid gemäß § 20 Abs. 1 StbG ergangen war. Gemäß § 64a Abs. 4 StbG war das gegenständliche (noch nicht abgeschlossene Verleihungs-)Verfahren daher nach den durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Bestimmungen zu Ende zu führen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Übergangsregelung vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225, und jeweils vom 16. Mai 2007, Zlen. 2006/01/0477, 2006/01/0974 und 2006/01/0975, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. August 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006010532.X00Im RIS seit
18.09.2007