Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bettina G*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft EZ 793 *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 12.667,-- (EUR 9.757,-- brutto und EUR 2.910,-- netto), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juni 2005, GZ 9 Ra 99/04a-16, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. März 2004, GZ 11 Cga 201/02m-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das in der Abweisung von EUR 1.000,-- netto samt 10,75 % Zinsen seit 3. 9. 2000 sowie im Zuspruch von EUR 4.868,50 brutto und EUR 1.455,-- netto, jeweils samt 10,75 % Zinsen seit 3. 9. 2000, als Teilurteil bestätigt wird, wird in seinem darüber hinausgehenden klageabweisenden Teil sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die auf den aufgehobenen Teil entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Im Übrigen wird die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. 6. 1988 bis 31. 7. 2002 als Hausbesorgerin beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete auf Grund einer Auflösungsvereinbarung vom 30. 4. 2002, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
„I.
Die Vertragspartner vereinbaren, das zwischen ihnen bestehende Hausbesorger-Dienstverhältnis einvernehmlich zum 31. Juli 2002 aufzulösen.
II.römisch II.
1. Die Hausbesorgerin erhält von den Wohnungseigentümern eine gesetzliche Abfertigung in Höhe von EUR 6.506,--, sowie eine freiwillige Abfertigung in Höhe von EUR 9.757,--, sohin gesamt EUR 16.253,-- (in Worten: EUR sechzehntausendzweihundertsechszigdrei). Dieser Betrag entspricht 10 Monatslöhnen samt anteiligen Sonderzahlungen.
Die gesetzlichen Abfertigung ist mit 31. Juli 2002 fällig. Die freiwillige Abfertigung ist mit 31. August 2002 fällig und steht nur dann zu, wenn die Dienstwohnung vereinbarungsgemäß zum 31. August 2002 übergeben wird.
2. Die Hausbesorgerin verpflichtet sich, ihre Hausbesorger-Dienstwohnung spätestens bis zum 31. August 2002 ... zu übergeben.
3. Die Kücheneinrichtung samt allen dazugehörigen elektrischen Geräten verbleibt in der Wohnung. Darüber hinaus hat die Hausbesorgerin die Wohnung geräumt von eigenen Fahrnissen besenrein zu übergeben.
4. Festgehalten wird, dass die Hausbesorgerin den Wohnungseigentümern die in der Wohnung befindliche Kücheneinrichtung samt den dazugehörigen elektrischen Geräten verkauft und die Wohnungseigentümer diese Gegenstände kaufen. Der Kaufpreis beträgt EUR 2.910,--. Der Kaufpreis wird bei fristgerechter Übergabe der Hausbesorger-Dienstwohnung fällig. Sollte die Wohnung nicht entsprechend dieser Vereinbarung übergeben werden, haben die Hauseigentümer Anspruch auf eine Pönale in Höhe dieses Kaufpreises von EUR 2.910,-- die sofort fällig ist. Die Pönale wird mit dem Kaufpreis ohne gesonderte Erklärung aufgerechnet."
Am 30. 8. 2002 wies ein Vertreter der Hausverwaltung die Klägerin darauf hin, dass sie die freiwillige Abfertigung verlieren würde, wenn sie die Wohnung nicht zeitgerecht übergebe. Obwohl der Klägerin ausdrücklich die Möglichkeit einer Übergabe am 31. 8. 2002, einem Samstag, angeboten wurde, erklärte sie, sie würde die Räumung nicht fristgerecht schaffen, und schlug den 3. 9. 2002 als Übergabetermin vor. An diesem Tag war jedoch der Keller nicht geräumt, im Kabinett befanden sich ein Sofa, ein Kasten, ein Schreibtisch und ein Regal, im Vorzimmer ein Kasterl. Nachdem die wiederholte Bitte der Klägerin, ob sie ungeachtet des Verzuges nicht doch „etwa bekommen könne", abgelehnt worden war, nahm sie die Erklärungen des Vertreters der Hausverwaltung über den Verlust der freiwilligen Abfertigung und das Fälligwerden der Konventionalstrafe „akzeptierend zur Kenntnis". Als er der Klägerin erklärte, die Beklagte hätte ihrerseits Forderungen, auf die sie jedoch verzichte, wenn die Klägerin das Übergabeprotokoll unterschreibe, war die Klägerin damit einverstanden. Sie unterschrieb das Übergabeprotokoll und erklärte, dass sie wüsste, dass sie „darauf verzichte, aber nicht anders könne". Auf dem vorbereiteten Übergabeprotokoll waren Forderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 858,80 ausgewiesen (offene Betriebskosten EUR 229,26, Benützungsentgelt EUR 33,--, Einbehalte EUR 596,54); dieser Passus wurde vor Unterfertigung gestrichen. Die beiden letzten Sätze oberhalb der Unterschrift der vertragschließenden Personen haben folgenden Wortlaut: „Darüber hinaus bestehen keine wie immer gearteten wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, insbesondere aus der Vereinbarung vom 30. 4. 02. Der Dienstgeber bestätigt die Übernahme des Bestandobjektes."
Die Klägerin begehrte letztlich von der Beklagten die Zahlung der in der Auflösungsvereinbarung vereinbarten „freiwilligen Abfertigung" von brutto EUR 9.757,-- sowie des Kaufpreises für die Kücheneinrichtung von EUR 2.910,--. Beim Übergabetermin am 3. 9. 2002 sei die Klägerin überfordert gewesen. Sie habe nicht realisiert, dass sie mit der Unterfertigung des Übernahmeprotokolls auf Ansprüche aus der Auflösungsvereinbarung verzichten könnte. Eine auf den Verfall der Abfertigung und der Investitionsabgeltung gerichtete Vereinbarung sei darüber hinaus wohl sittenwidrig. Die in der Auflösungsvereinbarung enthaltene Pönale-Vereinbarung sei grob ungleichgewichtig und damit wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Jedenfalls werde aber Mäßigung gemäß § 1336 ABGB auf Null begehrt. Der Beklagten sei kein nennenswerter Schaden entstanden, zumal aus der Wohnung infolge der in Aussicht genommenen Instandsetzungsarbeiten ohnehin nicht sofort ein Ertrag hätte erzielt werden können.Die Klägerin begehrte letztlich von der Beklagten die Zahlung der in der Auflösungsvereinbarung vereinbarten „freiwilligen Abfertigung" von brutto EUR 9.757,-- sowie des Kaufpreises für die Kücheneinrichtung von EUR 2.910,--. Beim Übergabetermin am 3. 9. 2002 sei die Klägerin überfordert gewesen. Sie habe nicht realisiert, dass sie mit der Unterfertigung des Übernahmeprotokolls auf Ansprüche aus der Auflösungsvereinbarung verzichten könnte. Eine auf den Verfall der Abfertigung und der Investitionsabgeltung gerichtete Vereinbarung sei darüber hinaus wohl sittenwidrig. Die in der Auflösungsvereinbarung enthaltene Pönale-Vereinbarung sei grob ungleichgewichtig und damit wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Jedenfalls werde aber Mäßigung gemäß Paragraph 1336, ABGB auf Null begehrt. Der Beklagten sei kein nennenswerter Schaden entstanden, zumal aus der Wohnung infolge der in Aussicht genommenen Instandsetzungsarbeiten ohnehin nicht sofort ein Ertrag hätte erzielt werden können.
Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, es sei durch die Unterfertigung des Übergabeprotokolls vom 3. 9. 2002 zu einer vergleichsweisen Bereinigung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gekommen; auch die Beklagte habe in diesem Zusammenhang auf ihre Forderungen verzichtet. Die der Klägerin in der Auflösungsvereinbarung eingeräumten Ansprüche auf eine freiwillige Abfertigung sowie ein Entgelt für die Kücheneinrichtung seien unter der Bedingung der vereinbarungsgemäßen Übergabe der Dienstwohnung gestanden. Mangels fristgerechter Räumung sei auch das gegenzurechnende Pönale von EUR 2.910,-- fällig geworden. Im Falle einer Beurteilung der entsprechenden Klauseln als Konventionalstrafe sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Beklagten für die Reinigung der Dienstwohnung Kosten von EUR 500,-- entstanden seien. Darüber hinaus stünden der Beklagten Gegenforderungen von EUR 3.254,30 zu (Betriebskostenrückstände, Rückforderungen von Zulagen an Material und Reinigung für drei Monate, Benutzungsentgelt für drei Tage und Ersatz für die Kosten einer Hilfskraft, die wegen unterlassener Tätigkeiten der Klägerin habe engagiert werden müssen). Diese Beträge seien bei einer allfälligen Mäßigung einer Konventionalstrafe zu berücksichtigen. Sie würden außerdem in eventu als Kompensandoforderungen eingewandt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Sowohl die freiwillige Abfertigung als auch die Konventionalstrafe (richtig wohl: Küchenablöse) seien von der Bedingung der ordnungsgemäßen Übergabe der Wohnung abhängig gewesen. Die Klägerin habe die Wohnung erst später und nicht vollständig geräumt übergeben, weshalb sie die Bedingung nicht eingehalten habe. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten sei nicht zu erkennen, weil es sich um freiwillige Leistungen handle, zu denen die Eigentümergemeinschaft nicht verpflichtet wäre. Diese als Motivation für die pünktliche Wohnungsübergabe zu verwenden, sei absolut zulässig. Eine Mäßigung gemäß § 1336 Abs 2 ABGB könne nicht Platz greifen, weil sonst die erlaubte Maßnahme zahnlos würde. Wer die Vereinbarung nicht einhalte, könne die freiwillige Leistung nicht erwarten. Mangels Berechtigung der Klageforderung sei auf die lediglich in eventu eingewandten Gegenforderungen nicht einzugehen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Sowohl die freiwillige Abfertigung als auch die Konventionalstrafe (richtig wohl: Küchenablöse) seien von der Bedingung der ordnungsgemäßen Übergabe der Wohnung abhängig gewesen. Die Klägerin habe die Wohnung erst später und nicht vollständig geräumt übergeben, weshalb sie die Bedingung nicht eingehalten habe. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten sei nicht zu erkennen, weil es sich um freiwillige Leistungen handle, zu denen die Eigentümergemeinschaft nicht verpflichtet wäre. Diese als Motivation für die pünktliche Wohnungsübergabe zu verwenden, sei absolut zulässig. Eine Mäßigung gemäß Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB könne nicht Platz greifen, weil sonst die erlaubte Maßnahme zahnlos würde. Wer die Vereinbarung nicht einhalte, könne die freiwillige Leistung nicht erwarten. Mangels Berechtigung der Klageforderung sei auf die lediglich in eventu eingewandten Gegenforderungen nicht einzugehen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung teilweise ab und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 4.878,50 brutto und EUR 1.455,-- netto, jeweils samt 10,75 % Zinsen seit 3. 9. 2002, zu zahlen; erkennbar bestätigte es die Abweisung des Mehrbegehrens. Es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Selbst wenn die Klägerin zur Räumung der Wohnung erst mit Ablauf des 2. 9. 2002 verpflichtet gewesen sein sollte, habe sie jedenfalls die verspätete Räumung zu vertreten, da sie eine frühere Räumung verweigert und erst für den 3. 9. 2002 die Übergabe der Wohnung angeboten habe. Die Klägerin habe ihre Rückstellungsverpflichtung nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht verletzt, weil an diesem Tag die Wohnung und der Keller noch nicht zur Gänze von ihren Fahrnissen geräumt gewesen seien. Für eine Unwirksamkeit der in der Auflösungsvereinbarung getroffenen Abreden könne sich die Klägerin nicht auf § 26 HbG berufen, weil keine in dieser Gesetzesstelle geregelte Sicherstellung vorliege. Die Vereinbarung über den Verlust von Ansprüchen bei verspäteter Rückstellung der Wohnung sei als Vereinbarung einer Konventionalstrafe gemäß § 1336 Abs 1 ABGB zu qualifizieren. Diese könne auch in der Vereinbarung des Entfalles eines bestimmten Anspruchs liegen. Auch ein solcher vereinbarter Anspruchsverlust weise den Charakter pauschalierten Schadenersatzes auf. Sowohl das vereinbarte Pönale von EUR 2.910,-- als auch der vereinbarte Verlust des Anspruches auf freiwillige Abfertigung seien als Konventionalstrafvereinbarungen anzusehen. Da im vorliegenden Fall die Pönalevereinbarung in etwa gleichgewichtig der Schadenspauschalierung und dem Ausüben zusätzlichen Erfüllungsdrucks gedient habe, könne von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht ausgegangen werden, könne doch nicht gesagt werden, dass sich die vereinbarte Konventionalstrafe - soweit sie auf den Zweck der Schadenspauschalierung entfalle - nicht an dem durchschnittlichen Schaden orientiere, der nach Schätzung eines redlichen Beobachters bei einer Vertragsverletzung eintreten könne. Eine Reduktion der Konventionalstrafe gemäß § 879 Abs 1 ABGB komme daher nicht in Betracht, wohl aber eine Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung teilweise ab und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 4.878,50 brutto und EUR 1.455,-- netto, jeweils samt 10,75 % Zinsen seit 3. 9. 2002, zu zahlen; erkennbar bestätigte es die Abweisung des Mehrbegehrens. Es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Selbst wenn die Klägerin zur Räumung der Wohnung erst mit Ablauf des 2. 9. 2002 verpflichtet gewesen sein sollte, habe sie jedenfalls die verspätete Räumung zu vertreten, da sie eine frühere Räumung verweigert und erst für den 3. 9. 2002 die Übergabe der Wohnung angeboten habe. Die Klägerin habe ihre Rückstellungsverpflichtung nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht verletzt, weil an diesem Tag die Wohnung und der Keller noch nicht zur Gänze von ihren Fahrnissen geräumt gewesen seien. Für eine Unwirksamkeit der in der Auflösungsvereinbarung getroffenen Abreden könne sich die Klägerin nicht auf Paragraph 26, HbG berufen, weil keine in dieser Gesetzesstelle geregelte Sicherstellung vorliege. Die Vereinbarung über den Verlust von Ansprüchen bei verspäteter Rückstellung der Wohnung sei als Vereinbarung einer Konventionalstrafe gemäß Paragraph 1336, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren. Diese könne auch in der Vereinbarung des Entfalles eines bestimmten Anspruchs liegen. Auch ein solcher vereinbarter Anspruchsverlust weise den Charakter pauschalierten Schadenersatzes auf. Sowohl das vereinbarte Pönale von EUR 2.910,-- als auch der vereinbarte Verlust des Anspruches auf freiwillige Abfertigung seien als Konventionalstrafvereinbarungen anzusehen. Da im vorliegenden Fall die Pönalevereinbarung in etwa gleichgewichtig der Schadenspauschalierung und dem Ausüben zusätzlichen Erfüllungsdrucks gedient habe, könne von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht ausgegangen werden, könne doch nicht gesagt werden, dass sich die vereinbarte Konventionalstrafe - soweit sie auf den Zweck der Schadenspauschalierung entfalle - nicht an dem durchschnittlichen Schaden orientiere, der nach Schätzung eines redlichen Beobachters bei einer Vertragsverletzung eintreten könne. Eine Reduktion der Konventionalstrafe gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB komme daher nicht in Betracht, wohl aber eine Mäßigung nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB.
Auch wenn sich die Beklagte zutreffend darauf berufen habe, dass durch die Unterfertigung des Übergabeprotokolles ein Vergleich zustandegekommen sei, habe sich die Klägerin doch mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit auf eine Sittenwidrigkeit dieses Vergleichs berufen. Es liege eine besonders krasse Äquivalenzstörung vor, da der Klägerin durch den Vergleich die Geltendmachung des richterlichen Mäßigungsrechtes abgeschnitten worden sei. Die der Beklagten aus diesem Eingriff erwachsenen Vorteile stünden mit den der Klägerin zugedachten Vorteilen in Gestalt des Verzichtes der Beklagten auf eine Forderung von „letztlich zusammen nur EUR 262,26" (?) in keinem Verhältnis. Der am 3. 9. 2002 geschlossene Vergleich sei somit gemäß § 879 Abs 1 ABGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Damit komme eine Mäßigung der vereinbarten Konventionalstrafe in Betracht. Dabei stelle der Umstand des Entstehens keines oder eines nur geringfügigen Schadens ein besonders gewichtiges Mäßigungskriterium dar. Die Beklagte habe den Eintritt eines Schadens durch die um nur kurze Zeit verzögerte Räumung weder behauptet noch bewiesen. Auf dieser Basis erscheine eine Mäßigung der insgesamt vereinbarten Konventionsstrafe um 50 % angebracht. Nur dadurch könne der Eintritt eines im Hinblick auf die bloß geringfügige Fristüberschreitung ungerechtfertigten Vermögensvorteils auf Seiten der Beklagten hintangehalten werden. Bei der Mäßigung seien die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen berücksichtigt worden, sodass eine gesonderte formale Behandlung als Gegenforderung zu unterbleiben habe.Auch wenn sich die Beklagte zutreffend darauf berufen habe, dass durch die Unterfertigung des Übergabeprotokolles ein Vergleich zustandegekommen sei, habe sich die Klägerin doch mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit auf eine Sittenwidrigkeit dieses Vergleichs berufen. Es liege eine besonders krasse Äquivalenzstörung vor, da der Klägerin durch den Vergleich die Geltendmachung des richterlichen Mäßigungsrechtes abgeschnitten worden sei. Die der Beklagten aus diesem Eingriff erwachsenen Vorteile stünden mit den der Klägerin zugedachten Vorteilen in Gestalt des Verzichtes der Beklagten auf eine Forderung von „letztlich zusammen nur EUR 262,26" (?) in keinem Verhältnis. Der am 3. 9. 2002 geschlossene Vergleich sei somit gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Damit komme eine Mäßigung der vereinbarten Konventionalstrafe in Betracht. Dabei stelle der Umstand des Entstehens keines oder eines nur geringfügigen Schadens ein besonders gewichtiges Mäßigungskriterium dar. Die Beklagte habe den Eintritt eines Schadens durch die um nur kurze Zeit verzögerte Räumung weder behauptet noch bewiesen. Auf dieser Basis erscheine eine Mäßigung der insgesamt vereinbarten Konventionsstrafe um 50 % angebracht. Nur dadurch könne der Eintritt eines im Hinblick auf die bloß geringfügige Fristüberschreitung ungerechtfertigten Vermögensvorteils auf Seiten der Beklagten hintangehalten werden. Bei der Mäßigung seien die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen berücksichtigt worden, sodass eine gesonderte formale Behandlung als Gegenforderung zu unterbleiben habe.
Die von der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil dieser Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und überwiegend berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, dass der erkennende Senat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes teilt, wonach die Abreden in der Auflösungsvereinbarung dem § 1336 ABGB zu unterstellen sind und die Klägerin die Wohnung entgegen ihrer durch die Konventionalstrafe gesicherten Verpflichtung weder rechtzeitig noch in dem bedungenen, nämlich geräumten, Zustand zurückgestellt hat. Für den (im Ergebnis) vereinbarten Entfall des Kaufpreises für die Kücheneinrichtung im Falle der Verletzung der Rückstellungspflicht ergibt sich der Charakter als Konventionalstrafe bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Aber auch für die Verknüpfung zwischen der ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung und dem Anspruch der Klägerin auf die vereinbarte „freiwillige Abfertigung" gilt nichts anderes, ist doch die sogenannte „freiwillige Abfertigung" als Gegenleistung für die Zustimmung der Klägerin zu der von der Beklagten vorgeschlagenen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen. Diesem typischen (und unstrittigen) Zweck des Anbietens einer „freiwilligen Abfertigung" durch den Dienstgeber liefe eine Verknüpfung mit der rechtzeitigen Rückstellung der Wohnung im Sinne einer bloß bedingten Zusage der freiwilligen Abfertigung zuwider, sodass entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung kein Anlass für eine derartige, schon im Ansatz unsachliche, Auslegung besteht. Auch die Kürzung oder der Entfall eines sonst zustehenden Anspruchs kann eine Konventionalstrafe darstellen (vgl nur die Judikaturnachweise bei Reischauer in Rummel3 II/2b § 1336 ABGB Rz 11). Warum eine „Sicherstellung" iSd § 26 HbG vorliegen sollte, ist den Revisionsausführungen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.Vorweg ist festzuhalten, dass der erkennende Senat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes teilt, wonach die Abreden in der Auflösungsvereinbarung dem Paragraph 1336, ABGB zu unterstellen sind und die Klägerin die Wohnung entgegen ihrer durch die Konventionalstrafe gesicherten Verpflichtung weder rechtzeitig noch in dem bedungenen, nämlich geräumten, Zustand zurückgestellt hat. Für den (im Ergebnis) vereinbarten Entfall des Kaufpreises für die Kücheneinrichtung im Falle der Verletzung der Rückstellungspflicht ergibt sich der Charakter als Konventionalstrafe bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Aber auch für die Verknüpfung zwischen der ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung und dem Anspruch der Klägerin auf die vereinbarte „freiwillige Abfertigung" gilt nichts anderes, ist doch die sogenannte „freiwillige Abfertigung" als Gegenleistung für die Zustimmung der Klägerin zu der von der Beklagten vorgeschlagenen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen. Diesem typischen (und unstrittigen) Zweck des Anbietens einer „freiwilligen Abfertigung" durch den Dienstgeber liefe eine Verknüpfung mit der rechtzeitigen Rückstellung der Wohnung im Sinne einer bloß bedingten Zusage der freiwilligen Abfertigung zuwider, sodass entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung kein Anlass für eine derartige, schon im Ansatz unsachliche, Auslegung besteht. Auch die Kürzung oder der Entfall eines sonst zustehenden Anspruchs kann eine Konventionalstrafe darstellen vergleiche nur die Judikaturnachweise bei Reischauer in Rummel3 II/2b Paragraph 1336, ABGB Rz 11). Warum eine „Sicherstellung" iSd Paragraph 26, HbG vorliegen sollte, ist den Revisionsausführungen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der anlässlich der Wohnungsübergabe abgeschlossene Vergleich über den Verzicht beider Seiten auf wechselseitige Ansprüche sei wegen grober Äquivalenzstörung gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Dem Verzicht der Klägerin auf die (schon bei objektiver ex ante-Betrachtung erhebliche) Mäßigung der Konventionalstrafe von mehr als EUR 12.600,-- standen der Verzicht der Beklagten auf anlässlich der Übergabe geforderte Zahlungen von rund EUR 850,--, auf den Anspruch auf Ersatz des Räumungsaufwandes sowie auf allenfalls sonst bestehende Ansprüche der Beklagten - diese werden im Verfahren mit rund EUR 3.250,-- angegeben - gegenüber.Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der anlässlich der Wohnungsübergabe abgeschlossene Vergleich über den Verzicht beider Seiten auf wechselseitige Ansprüche sei wegen grober Äquivalenzstörung gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Dem Verzicht der Klägerin auf die (schon bei objektiver ex ante-Betrachtung erhebliche) Mäßigung der Konventionalstrafe von mehr als EUR 12.600,-- standen der Verzicht der Beklagten auf anlässlich der Übergabe geforderte Zahlungen von rund EUR 850,--, auf den Anspruch auf Ersatz des Räumungsaufwandes sowie auf allenfalls sonst bestehende Ansprüche der Beklagten - diese werden im Verfahren mit rund EUR 3.250,-- angegeben - gegenüber.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Ausübung der richterlichen Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB, insbesondere dem gewonnenen Ergebnis, dass die Klägerin letztlich eine Konventionalstrafe von fast EUR 6.500,-- zu tragen habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, stellt der Umstand, dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, ein besonders gewichtiges Mäßigungskriterium dar. Dies ist ungeachtet des mit jeder Konventionalstrafe verbundenen Zieles, Erfüllungsdruck auf den Schuldner auszuüben, zu beachten, sodass keinesfalls gesagt werden kann, dass eine Konventionalstrafe, die gleichermaßen der Schadenspauschalierung und dem Bewirken von Erfüllungsdruck dient, im Regelfall auf höchstens 50 % zu mäßigen wäre. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht im Übrigen auch davon aus, dass die Beklagte den Eintritt eines Schadens durch die nur um kurze Zeit verzögerte Räumung weder behauptet noch bewiesen habe, steht doch fest, dass sie einen Aufwand zur Räumung der noch nicht vollständig von den Fahrnissen der Klägerin befreiten Wohnung zu tragen hatte, und hat sie zumindest behauptet, die Reinigung der Wohnung - wohl einschließlich der Räumung - hätte EUR 500,-- gekostet.Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Ausübung der richterlichen Mäßigung nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB, insbesondere dem gewonnenen Ergebnis, dass die Klägerin letztlich eine Konventionalstrafe von fast EUR 6.500,-- zu tragen habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, stellt der Umstand, dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, ein besonders gewichtiges Mäßigungskriterium dar. Dies ist ungeachtet des mit jeder Konventionalstrafe verbundenen Zieles, Erfüllungsdruck auf den Schuldner auszuüben, zu beachten, sodass keinesfalls gesagt werden kann, dass eine Konventionalstrafe, die gleichermaßen der Schadenspauschalierung und dem Bewirken von Erfüllungsdruck dient, im Regelfall auf höchstens 50 % zu mäßigen wäre. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht im Übrigen auch davon aus, dass die Beklagte den Eintritt eines Schadens durch die nur um kurze Zeit verzögerte Räumung weder behauptet noch bewiesen habe, steht doch fest, dass sie einen Aufwand zur Räumung der noch nicht vollständig von den Fahrnissen der Klägerin befreiten Wohnung zu tragen hatte, und hat sie zumindest behauptet, die Reinigung der Wohnung - wohl einschließlich der Räumung - hätte EUR 500,-- gekostet.
Geht man nun davon aus, dass die Konventionalstrafe von insgesamt EUR 12.667,-- ganz allgemein für den Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Rückstellung der Wohnung versprochen wurde, und zwar ungeachtet der für den zu befürchtenden Schaden in erster Linie maßgeblichen Frage, ob die Rückstellung nur um wenige Tage oder um einen sehr langen Zeitraum verspätet erfolgt, so stellt der vorliegende Fall ein geradezu klassisches Beispiel für eine ganz erhebliche Minderung der Konventionalstrafe dar. Entsprechend dem Charakter einer (unbedenklichen) Konventionalstrafe als Pauschalierung des voraussichtlich in etwa zu erwartenden Schadens, ist auch bei der Mäßigung nicht im Detail zu ermitteln, welcher messbare Nachteil dem aus der Abrede Berechtigten tatsächlich entstanden ist. Dazu kommt, dass die Konventionalstrafe häufig auch ideelle Nachteile abdecken soll, und zwar auch bloße Unannehmlichkeiten oder Zeitverlust, der nach allgemeinen zivilrechtlichen Kriterien nicht ohne weiteres zu ersetzen wäre (vgl dazu etwa Reischauer aaO Rz 6 mwN). Berücksichtigt man die im vorliegenden Fall der Beklagten erwachsenen Nachteile, so erscheint - auch unter Berücksichtigung ihrer Behauptung, ihr seien Reinigungskosten von EUR 500,-- erwachsen - eine Mäßigung auf (nur) EUR 1.000,-- netto gerechtfertigt. Diesen Betrag kann die Beklagte somit im Sinne der entsprechenden Vereinbarung in Punkt II der Auflösungsvereinbarung ohne weiteres vom Kaufpreis für die Kücheneinrichtung in Abzug bringen. Insoweit ist das Klagebegehren daher unberechtigt.Geht man nun davon aus, dass die Konventionalstrafe von insgesamt EUR 12.667,-- ganz allgemein für den Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Rückstellung der Wohnung versprochen wurde, und zwar ungeachtet der für den zu befürchtenden Schaden in erster Linie maßgeblichen Frage, ob die Rückstellung nur um wenige Tage oder um einen sehr langen Zeitraum verspätet erfolgt, so stellt der vorliegende Fall ein geradezu klassisches Beispiel für eine ganz erhebliche Minderung der Konventionalstrafe dar. Entsprechend dem Charakter einer (unbedenklichen) Konventionalstrafe als Pauschalierung des voraussichtlich in etwa zu erwartenden Schadens, ist auch bei der Mäßigung nicht im Detail zu ermitteln, welcher messbare Nachteil dem aus der Abrede Berechtigten tatsächlich entstanden ist. Dazu kommt, dass die Konventionalstrafe häufig auch ideelle Nachteile abdecken soll, und zwar auch bloße Unannehmlichkeiten oder Zeitverlust, der nach allgemeinen zivilrechtlichen Kriterien nicht ohne weiteres zu ersetzen wäre vergleiche dazu etwa Reischauer aaO Rz 6 mwN). Berücksichtigt man die im vorliegenden Fall der Beklagten erwachsenen Nachteile, so erscheint - auch unter Berücksichtigung ihrer Behauptung, ihr seien Reinigungskosten von EUR 500,-- erwachsen - eine Mäßigung auf (nur) EUR 1.000,-- netto gerechtfertigt. Diesen Betrag kann die Beklagte somit im Sinne der entsprechenden Vereinbarung in Punkt römisch II der Auflösungsvereinbarung ohne weiteres vom Kaufpreis für die Kücheneinrichtung in Abzug bringen. Insoweit ist das Klagebegehren daher unberechtigt.
Im Zuge der erforderlichen Neubeurteilung der Mäßigung durch das Revisionsgericht, das dabei an die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht gebunden ist, erweist sich auch dessen Auffassung, die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen seien bei der Mäßigung zu berücksichtigen, weshalb eine „gesonderte formale Behandlung als Gegenforderung" zu unterbleiben habe, als unrichtig. Zu berücksichtigen sind ausschließlich jene Nachteile, die dadurch entstanden sind, dass die durch die Konventionalstrafe gesicherte Verpflichtung nicht (ordnungsgemäß) erfüllt wurde, keinesfalls aber Forderungen, die mit der Verbindlichkeit zur zeitgerechten und ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung nichts zu tun haben. Abgesehen von den Räumungs- und Reinigungskosten ist somit nur das geltend gemachte Entgelt für die zusätzliche Nutzung der Wohnung (EUR 33,--) im Zuge der Mäßigung erledigt. Hinsichtlich der übrigen Gegenforderungen konnte das primäre Begehren der Beklagten, diese Beträge bei eine allfälligen Mäßigung der Konventionalstrafe zu berücksichtigen, mangels eines entsprechenden Konnexes mit der Verletzung der Rückstellungsverpflichtung nicht in Betracht kommen. Insoweit ist vielmehr der Eventualeinwand, diese Forderungen aufrechnungsweise im Wege der Prozesskompensation geltend zu machen, zu behandeln. Mit diesen Gegenforderungen wird sich das Erstgericht somit im fortzusetzenden Verfahren auseinanderzusetzen haben, wobei es vor allem erforderlich sein wird, die beklagte Partei zu ausreichendem Tatsachenvorbringen aufzufordern und der Klägerin Gelegenheit zu geben haben, darauf zu replizieren.
Der von der Beklagten nicht bekämpfte klagestattgebende Teil des Berufungsurteiles war hingegen als Teilurteil aufrecht zu erhalten; insoweit hat es die Beklagte unterlassen, die Fällung eines Teilurteiles ohne Berücksichtigung der eingewendeten (konnexen) Gegenforderungen in einem eigenen Rechtsmittel zu rügen. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher allein zu prüfen sein, inwieweit den der Klägerin über den rechtskräftigen Zuspruch hinaus zustehenden Forderungen von EUR 4.878,50 brutto und EUR 455,-- netto (jeweils samt Zinsen) die von der Beklagten geltend gemachten, bei der Mäßigung nicht berücksichtigten, Gegenforderungen gegenüber stehen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. Erst mit dem endgültigen Prozessergebnis können die Erfolgsverhältnisse abschließend beurteilt werden.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO. Erst mit dem endgültigen Prozessergebnis können die Erfolgsverhältnisse abschließend beurteilt werden.
Textnummer
E78952European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00136.05Y.1024.000Im RIS seit
23.11.2005Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012