TE OGH 2005/10/24 9ObA154/05w

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Veröffentlicht am 24.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roswitha E*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Gebäudereinigung *****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. August 2005, GZ 7 Ra 124/05i-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat ohne erkennbare Fehlbeurteilung in Übereinstimmung mit der Judikatur erkannt, dass die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, auf Grund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0082749), ohne dass es auf die rechtliche Konstruktion oder die rechtsgeschäftlichen Verfügungen (hier: „Subunternehmervertrag") ankäme (RIS-Justiz RS0082749 [T3, T18]). So sind bei bestimmten Arten von Betrieben, wie gerade im Reinigungsgewerbe, typischerweise nur die Belegschaft und deren Organisation wesentlich, nicht aber die materiellen Betriebsmittel, wie z.B. Reinigungsmittel (RIS-Justiz RS0082749 [T19]).

Selbst wenn man - wie die Beklagte - einen (Teil-)Betriebsübergang verneinen wollte, wäre für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Mit vertretbarer Rechtsauffassung geht nämlich das Berufungsgericht, wie schon das Erstgericht, auch davon aus, dass - unabhängig von einer Nichtigkeit wegen Betriebsübergangs - mangels Willenseinigung weder die behauptete einvernehmliche Auflösung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses noch eine Neubegründung erfolgt ist und die Feststellungen keinen Hinweis auf einen Kündigungsausspruch geben. Den An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse kommt als bloßen Wissenserklärungen keine entscheidende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0028421 [T5]).

Textnummer

E79094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00154.05W.1024.000

Im RIS seit

23.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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