Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Sailer als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin B***** W*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassungsexekution, infolge Antrags gemäß § 28 JN, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Sailer als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin B***** W*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassungsexekution, infolge Antrags gemäß Paragraph 28, JN, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.
Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigen Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin (im folgenden nur: ASt) schloss als klagende Partei zur AZ 17 Cg 46/04b des Handelsgerichts Wien am 21. März 2005 mit einer GmbH mit Sitz in Deutschland als beklagte Partei einen mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vom selben Tag versehenen Vergleich. Darin verpflichtete sich die beklagte Partei ua "es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen, in Österreich Vertragsabschlüsse im Fernabsatz, insbesondere im Internet, anzubieten, ohne ihren Vertragspartnern vor Abgabe deren Vertragserklärung, insbesondere vor deren Warenbestellung, klar und verständlich ihre Firma und ihre ladungsfähige Adresse offen zu legen".
Nach dem mit jenem im vorgelegten Entwurf eines Exekutionsantrags übereinstimmenden Antragsvorbringen soll die Titelschuldnerin diesem Unterlassungstitel im August 2005 durch näher bezeichnete Handlungen zuwider gehandelt haben.
Unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Nc 4/04z hält die ASt eine Exekutionsführung in Deutschland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN für unzumutbar. Da die Titelschuldnerin bestimmte Handlungen in Österreich unterlassen müsse, jedoch dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe und allfällige Beugestrafen außerdem in ein hier gelegenes Vermögen der Titelschulderin vollstreckbar wären, bestehe inländische Gerichtsbarkeit. Deshalb werde begehrt, für das Exekutionsverfahren die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts zu bestimmen.Unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Nc 4/04z hält die ASt eine Exekutionsführung in Deutschland iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN für unzumutbar. Da die Titelschuldnerin bestimmte Handlungen in Österreich unterlassen müsse, jedoch dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe und allfällige Beugestrafen außerdem in ein hier gelegenes Vermögen der Titelschulderin vollstreckbar wären, bestehe inländische Gerichtsbarkeit. Deshalb werde begehrt, für das Exekutionsverfahren die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Nach der Rsp des erkennenden Senats ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Unterlassungsexekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem (örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt. Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO an sich jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung - nämlich die Zustellung der ExekutionsbewilligungNach der Rsp des erkennenden Senats ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Unterlassungsexekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem (örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt. Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall EO an sich jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung - nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung
Anmerkung
E78882 3Nc27.05hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030NC00027.05H.1028.000Dokumentnummer
JJT_20051028_OGH0002_0030NC00027_05H0000_000