TE OGH 2005/10/28 3Nc27/05h

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Veröffentlicht am 28.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Sailer als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin B***** W*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassungsexekution, infolge Antrags gemäß § 28 JN, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Sailer als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin B***** W*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassungsexekution, infolge Antrags gemäß Paragraph 28, JN, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigen Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin (im folgenden nur: ASt) schloss als klagende Partei zur AZ 17 Cg 46/04b des Handelsgerichts Wien am 21. März 2005 mit einer GmbH mit Sitz in Deutschland als beklagte Partei einen mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vom selben Tag versehenen Vergleich. Darin verpflichtete sich die beklagte Partei ua "es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen, in Österreich Vertragsabschlüsse im Fernabsatz, insbesondere im Internet, anzubieten, ohne ihren Vertragspartnern vor Abgabe deren Vertragserklärung, insbesondere vor deren Warenbestellung, klar und verständlich ihre Firma und ihre ladungsfähige Adresse offen zu legen".

Nach dem mit jenem im vorgelegten Entwurf eines Exekutionsantrags übereinstimmenden Antragsvorbringen soll die Titelschuldnerin diesem Unterlassungstitel im August 2005 durch näher bezeichnete Handlungen zuwider gehandelt haben.

Unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Nc 4/04z hält die ASt eine Exekutionsführung in Deutschland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN für unzumutbar. Da die Titelschuldnerin bestimmte Handlungen in Österreich unterlassen müsse, jedoch dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe und allfällige Beugestrafen außerdem in ein hier gelegenes Vermögen der Titelschulderin vollstreckbar wären, bestehe inländische Gerichtsbarkeit. Deshalb werde begehrt, für das Exekutionsverfahren die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts zu bestimmen.Unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Nc 4/04z hält die ASt eine Exekutionsführung in Deutschland iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN für unzumutbar. Da die Titelschuldnerin bestimmte Handlungen in Österreich unterlassen müsse, jedoch dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe und allfällige Beugestrafen außerdem in ein hier gelegenes Vermögen der Titelschulderin vollstreckbar wären, bestehe inländische Gerichtsbarkeit. Deshalb werde begehrt, für das Exekutionsverfahren die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Nach der Rsp des erkennenden Senats ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Unterlassungsexekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem (örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt. Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO an sich jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung - nämlich die Zustellung der ExekutionsbewilligungNach der Rsp des erkennenden Senats ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Unterlassungsexekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem (örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt. Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall EO an sich jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung - nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung

  • -Strichaufzählung
    zu bewirken sei. Entbehrt die verpflichtete Partei eines Wohnorts oder Sitzes im Inland, so fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts. Die inländische Gerichtsbarkeit kann - bei einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckung im Inland - vorliegen, so etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN unzumutbar wäre (3 Nc 4/04h mwN). Im der zitierten E zugrunde liegenden Fall der Vollstreckbarkeit eines inländischen Unterlassungstitels in Deutschland, die (noch) nach den Bestimmungen des EuGVÜ zu beurteilen war, wurde von der (mit der im vorliegenden Fall identischen) ASt die Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Deutschland bescheinigt. Da auch dem Unterlassungstitel im zu beurteilenden Fall die Auferlegung eines Zwangsgeldes - im Einklang mit der österreichischen Rechtslagezu bewirken sei. Entbehrt die verpflichtete Partei eines Wohnorts oder Sitzes im Inland, so fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts. Die inländische Gerichtsbarkeit kann - bei einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckung im Inland - vorliegen, so etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN unzumutbar wäre (3 Nc 4/04h mwN). Im der zitierten E zugrunde liegenden Fall der Vollstreckbarkeit eines inländischen Unterlassungstitels in Deutschland, die (noch) nach den Bestimmungen des EuGVÜ zu beurteilen war, wurde von der (mit der im vorliegenden Fall identischen) ASt die Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Deutschland bescheinigt. Da auch dem Unterlassungstitel im zu beurteilenden Fall die Auferlegung eines Zwangsgeldes - im Einklang mit der österreichischen Rechtslage
  • -Strichaufzählung
    nicht zu entnehmen ist, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine Zwangsvollstreckung in Deutschland ebenfalls scheitern müsste, bedarf auch hier die Frage nach dem Anwendungsbereich des Art 43 EuGVÜ entsprechenden Art 49 EuGVVO (Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht II Art 49 EuGVO Rznicht zu entnehmen ist, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine Zwangsvollstreckung in Deutschland ebenfalls scheitern müsste, bedarf auch hier die Frage nach dem Anwendungsbereich des Artikel 43, EuGVÜ entsprechenden Artikel 49, EuGVVO (Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht römisch II Artikel 49, EuGVO Rz
                  1)              keiner Erörterung. Die Ordinationsvoraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN sind bereits deshalb erfüllt, weil die ASt ihren Sitz im Inland hat und eine Exekutionsführung in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich ist. Diese Umstände erfüllen einerseits eine ausreichende inländische Nahebeziehung (siehe dazu Matscher in Fasching² I § 28 JN Rz 46, 105), sie sind aber andererseits - in Verbindung mit den sonstigen Sachverhaltselementen - auch Ausdruck eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland (3 Nc 4/04h mwN).              1)              keiner Erörterung. Die Ordinationsvoraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind bereits deshalb erfüllt, weil die ASt ihren Sitz im Inland hat und eine Exekutionsführung in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich ist. Diese Umstände erfüllen einerseits eine ausreichende inländische Nahebeziehung (siehe dazu Matscher in Fasching² römisch eins Paragraph 28, JN Rz 46, 105), sie sind aber andererseits - in Verbindung mit den sonstigen Sachverhaltselementen - auch Ausdruck eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland (3 Nc 4/04h mwN).
Dem Ordinationsantrag ist somit stattzugeben und zweckmäßigerweise das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E78882 3Nc27.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030NC00027.05H.1028.000

Dokumentnummer

JJT_20051028_OGH0002_0030NC00027_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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