TE OGH 2005/11/3 6Ob245/05f

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Veröffentlicht am 03.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen D***** Gesellschaft m. b.H. mit dem Sitz in L*****, über den Revisionsrekurs der Geschäftsführer 1. Hannelore D*****, und 2. Marco D*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. Juni 2005, GZ 6 R 121/05i, 6 R 122/05m-45, mit dem die Beschlüsse des Landesgerichts Linz vom 25. Mai 2005, GZ 13 Fr 1615/02k-42 und 13 Fr 1615/02k-43, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung (vgl § 25 Abs 1 AußStrG) liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrags richtet, ist er daher jedenfalls unzulässig.Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FBG unanfechtbar, wie dies gemäß Paragraph 192, Absatz eins, ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, AußStrG) liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 288, Absatz 2, EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrags richtet, ist er daher jedenfalls unzulässig.

Hinsichtlich der Verhängung der Zwangsstrafe ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).Hinsichtlich der Verhängung der Zwangsstrafe ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen (Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E78947 6Ob245.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00245.05F.1103.000

Dokumentnummer

JJT_20051103_OGH0002_0060OB00245_05F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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