TE OGH 2005/11/3 6Ob221/05a

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Veröffentlicht am 03.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Renate S*****, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Peter S*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen einstweiligen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. August 2005, GZ 2 R 229/05v-15, womit der Beschluss (die einstweilige Verfügung) des Bezirksgerichts Graz vom 23. Juni 2005, GZ 32 C 34/05z-7, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu den Privatentnahmen zählen alle nichtbetrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, wie etwa auch Entnahmen für Unterhaltszahlungen, eigene Verpflegung, Prämienzahlungen für Privatversicherungen und Verwendung des Unternehmens-Pkw für private Zwecke (7 Ob 52/98t; 6 Ob 119/98p ua). Soweit Privatentnahmen nicht für private Zwecke, sondern zur Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz dienen oder sonst betrieblich veranlasste Aufwendungen bilden, sind sie zwar den einkommensmindernden Betriebsausgaben gleichzusetzen (6 Ob 119/98p; 9 Ob 34/01t; 4 Ob 129/02b). Die im außerordentlichen Revisionsrekurs im Einzelnen aufgezählten, durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. Mangels gegenteiliger Behauptungen ist der fehlende Bezug zum Unternehmen auch bei den von der Klägerin beglichenen Rechtsanwaltskosten anzunehmen. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird daher keine im Rahmen eines solchen Rechtsmittels aufgreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls durch das Rekursgericht aufgezeigt.

Einer weitere Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weitere Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E78974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00221.05A.1103.000

Im RIS seit

03.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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