TE OGH 2005/11/4 5Ob226/05d

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Veröffentlicht am 04.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Elisabeth B*****, vertreten durch Plankel, Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen den Beklagten Dr. Johann Wilhelm B*****, vertreten durch Blum, Hagen & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Zivilteilung (Streitwert 36.000 EUR), infolge außerordenlticher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Juli 2005, GZ 4 R 127/05s-28, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil der zweiten Instanz zurück. Am 24. Oktober 2005 überreichte der Beklagte beim Erstgericht eine Revisionsbeantwortung, die am 28. Oktober 2005 beim Obersten Gerichtshof einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Eine nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO jedenfalls nicht zu honorierende Revisionsbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (28.Eine nicht freigestellte und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO jedenfalls nicht zu honorierende Revisionsbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (28.

4. 2004, 3 Ob 58/04g; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, § 507 ZPO Rz 28).4. 2004, 3 Ob 58/04g; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, Paragraph 507, ZPO Rz 28).

Anmerkung

E79007 5Ob226.05d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00226.05D.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20051104_OGH0002_0050OB00226_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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