TE OGH 2005/11/4 5Ob164/05m

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Veröffentlicht am 04.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Gemeinde ***** N*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck wegen Berichtigung des Grundbuchs ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je Grundbuch *****, Bezirksgericht I*****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Mai 2005, AZ 54 R 49/05k, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 4. April 2005, TZ 3729/05, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je Grundbuch ***** N*****, Bezirksgericht I*****, ist jeweils zu TZ 305/1961 die Einleitung des Regulierungsverfahrens angemerkt und zu TZ 5183/1964 ist jeweils auf Grund des Bescheids des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17. 11. 1961, IIIb1-1169/17, das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft N***** einverleibt. In diesem Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17. 11. 1961, IIIb1-1169/17, wurden das gemeinschaftlich genutzte Gebiet bestehend aus bezeichneten Grundparzellen der EZ ***** und EZ ***** je GB N***** (das Regulierungsgebiet) sowie - gemäß § 60 iVm § 79 TFLG, LGBl 1952/32, - die Parteien festgestellt und deren Namen zu einer Liste der Parteien zusammengestellt. Als am gemeinschaftlich genutzten Gebiet anteilsberechtigte Parteien wurden „die politische Gemeinde N***** als solche" und die jeweiligen Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) in der Gemeinde N***** angeführt.Ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je Grundbuch ***** N*****, Bezirksgericht I*****, ist jeweils zu TZ 305/1961 die Einleitung des Regulierungsverfahrens angemerkt und zu TZ 5183/1964 ist jeweils auf Grund des Bescheids des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 17. 11. 1961, IIIb1-1169/17, das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft N***** einverleibt. In diesem Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 17. 11. 1961, IIIb1-1169/17, wurden das gemeinschaftlich genutzte Gebiet bestehend aus bezeichneten Grundparzellen der EZ ***** und EZ ***** je GB N***** (das Regulierungsgebiet) sowie - gemäß Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 79, TFLG, LGBl 1952/32, - die Parteien festgestellt und deren Namen zu einer Liste der Parteien zusammengestellt. Als am gemeinschaftlich genutzten Gebiet anteilsberechtigte Parteien wurden „die politische Gemeinde N***** als solche" und die jeweiligen Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) in der Gemeinde N***** angeführt.

Mit ihrer beim Erstgericht am 1. April 2005 eingelangten Eingabe hat die Antragstellerin „beantragt bzw angeregt", „das Grundbuch richtigzustellen und auf den Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je GB ***** N***** .... das Eigentumsrecht für die Gemeinde N***** einzuverleiben". Der Einverleibung des Eigentumsrechts ob den genannten Liegenschaften zu Gunsten der Agrargemeinschaft N***** habe der im Zuge einer agrarischen Operation erlassene Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17. 11. 1961, IIIb1-1169/17, zugrunde gelegen. In einem solchen Fall sei die Eingabe der Agrarbehörde nicht als Grundbuchsgesuch, sondern nur als bloße Anregung zu werten; die Richtigstellung des Grundbuchs habe dagegen schon nach § 107 Abs 2 TFLG, LGBl 1952/32, und auch nunmehr nach § 84 Abs 2 TFLG 1996 von Amts wegen zu erfolgen. Die Einverleibung des Eigentumsrechts zu Gunsten der Agrargemeinschaft N***** sei durch den genannten Bescheid in keiner Weise gedeckt gewesen, weil darin nur die agrargemeinschaftlichen Grundstücke festgestellt worden sein. Dazu zählte gemäß § 36 Abs 2 lit d) TFLG, LGBl 1952/32, und zähle nach § 33 Abs 2 lit c) TFLG 1996 das Gemeindegebiet, obwohl dieses gemäß § 73 Abs 3 TGO, LGBl 1949/24, bzw § 68 Abs 3 TGO 2001 im Eigentum der Gemeinde stehe. Die Einverleibung des Eigentumsrechts der Agrargemeinschaft N***** ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je Grundbuch ***** N*****, sei daher falsch gewesen und richtig zu stellen, in dem wieder das Eigentum der Antragstellerin einverleibt werde. Die Richtigstellung werde nur im laufenden Rang beantragt, sodass Rechte Dritter dadurch nicht berührt würden. Überdies habe gemäß § 84 Abs 2 TFLG 1996 im Falle einer Richtigstellung des Grundbuchs aufgrund von Bescheiden der Agrarbehörde die sonst vorgesehene Einvernehmung allfälliger dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, zu entfallen.Mit ihrer beim Erstgericht am 1. April 2005 eingelangten Eingabe hat die Antragstellerin „beantragt bzw angeregt", „das Grundbuch richtigzustellen und auf den Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je GB ***** N***** .... das Eigentumsrecht für die Gemeinde N***** einzuverleiben". Der Einverleibung des Eigentumsrechts ob den genannten Liegenschaften zu Gunsten der Agrargemeinschaft N***** habe der im Zuge einer agrarischen Operation erlassene Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 17. 11. 1961, IIIb1-1169/17, zugrunde gelegen. In einem solchen Fall sei die Eingabe der Agrarbehörde nicht als Grundbuchsgesuch, sondern nur als bloße Anregung zu werten; die Richtigstellung des Grundbuchs habe dagegen schon nach Paragraph 107, Absatz 2, TFLG, LGBl 1952/32, und auch nunmehr nach Paragraph 84, Absatz 2, TFLG 1996 von Amts wegen zu erfolgen. Die Einverleibung des Eigentumsrechts zu Gunsten der Agrargemeinschaft N***** sei durch den genannten Bescheid in keiner Weise gedeckt gewesen, weil darin nur die agrargemeinschaftlichen Grundstücke festgestellt worden sein. Dazu zählte gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d,) TFLG, LGBl 1952/32, und zähle nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,) TFLG 1996 das Gemeindegebiet, obwohl dieses gemäß Paragraph 73, Absatz 3, TGO, LGBl 1949/24, bzw Paragraph 68, Absatz 3, TGO 2001 im Eigentum der Gemeinde stehe. Die Einverleibung des Eigentumsrechts der Agrargemeinschaft N***** ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je Grundbuch ***** N*****, sei daher falsch gewesen und richtig zu stellen, in dem wieder das Eigentum der Antragstellerin einverleibt werde. Die Richtigstellung werde nur im laufenden Rang beantragt, sodass Rechte Dritter dadurch nicht berührt würden. Überdies habe gemäß Paragraph 84, Absatz 2, TFLG 1996 im Falle einer Richtigstellung des Grundbuchs aufgrund von Bescheiden der Agrarbehörde die sonst vorgesehene Einvernehmung allfälliger dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, zu entfallen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je Grundbuch ***** N*****, ab. Ob diesen Liegenschaften sei seit über 40 Jahren das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft N***** rechtskräftig einverleibt und eine Berichtigung des Grundbuchs daher nicht mehr möglich. Da in allen drei Liegenschaften die Einleitung des Regulierungsverfahrens angemerkt sei, sei für eine Änderung des Eigentumsrechts die agrarbehördliche Genehmigung erforderlich. Für die Änderung des Eigentumsrechts bedürfe es weiters der Vorlage eines gültigen Rechtstitels samt agrarbehördlicher Genehmigung, eines Bescheides der Agrarbehörde oder einer gesetzlichen Regelung; Urkunden dazu enthalte der Antrag nicht, weshalb das Gesuch abzuweisen gewesen sei.

In ihrem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs machte die Antragstellerin - zusammengefasst - geltend, dass für den Bereich der dem öffentlichen Recht zugehörenden Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften die Eintragung im Grundbuch nicht konstitutiven, sondern lediglich deklarativen Charakter habe und dass der Bestand dieser Rechte vom Grundbuchsstand unabhängig sei; der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz gelte in diesen Fällen nicht, weshalb die Frage nach der tatsächlichen Eigentümerschaft an den genannten Grundstücken nicht nach dem Grundbuchsstand, sondern nach der wahren Rechtslage bzw nach den agrarbehördlichen Entscheidungen zu beurteilen sei. Die Antragstellerin habe das Eigentum an den fraglichen Liegenschaften auf Grund eines Vergleichsprotokolls vom 30. 6. 1848 vom K.u.K. Äerar erworben und sei im Zuge der Grundbuchsanlegung in den Jahren 1920 bis 1923 als Eigentümerin einverleibt worden. Der Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17. 11. 1961, IIIb1-1169/17, habe dagegen keine Grundlage für die Einverleibung des Eigentumsrechts der Agrargemeinschaft N***** sein können, weil darin nicht über das Eigentum am agrargemeinschaftlichen Gebiet abgesprochen worden sei. Die im gegebenen Fall bloß deklaratorisch wirkende Grundbuchseintragung habe der Agrargemeinschaft ebenfalls nicht das Eigentum verschaffen können und die ursprünglich in § 1467 ABGB geregelte Tabularersitzung sei durch die III. TN zum ABGB abgeschafft worden. Der begehrten grundbücherlichen Richtigstellung durch Wiederherstellung des Eigentumsrechts der Antragstellerin stehe daher nichts im Wege.In ihrem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs machte die Antragstellerin - zusammengefasst - geltend, dass für den Bereich der dem öffentlichen Recht zugehörenden Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften die Eintragung im Grundbuch nicht konstitutiven, sondern lediglich deklarativen Charakter habe und dass der Bestand dieser Rechte vom Grundbuchsstand unabhängig sei; der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz gelte in diesen Fällen nicht, weshalb die Frage nach der tatsächlichen Eigentümerschaft an den genannten Grundstücken nicht nach dem Grundbuchsstand, sondern nach der wahren Rechtslage bzw nach den agrarbehördlichen Entscheidungen zu beurteilen sei. Die Antragstellerin habe das Eigentum an den fraglichen Liegenschaften auf Grund eines Vergleichsprotokolls vom 30. 6. 1848 vom K.u.K. Äerar erworben und sei im Zuge der Grundbuchsanlegung in den Jahren 1920 bis 1923 als Eigentümerin einverleibt worden. Der Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 17. 11. 1961, IIIb1-1169/17, habe dagegen keine Grundlage für die Einverleibung des Eigentumsrechts der Agrargemeinschaft N***** sein können, weil darin nicht über das Eigentum am agrargemeinschaftlichen Gebiet abgesprochen worden sei. Die im gegebenen Fall bloß deklaratorisch wirkende Grundbuchseintragung habe der Agrargemeinschaft ebenfalls nicht das Eigentum verschaffen können und die ursprünglich in Paragraph 1467, ABGB geregelte Tabularersitzung sei durch die römisch III. TN zum ABGB abgeschafft worden. Der begehrten grundbücherlichen Richtigstellung durch Wiederherstellung des Eigentumsrechts der Antragstellerin stehe daher nichts im Wege.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Die Antragstellerin habe richtig erkannt, dass Anträgen von Beteiligten - selbst der Agrarbehörde - in Grundbuchsverfahren nach agrarischen Operationen nur die Bedeutung von Anregungen zukämen, die bei Rechtsänderungen auf Grund von Anordnungen der Agrarbehörde ein amtswegiges Berichtigungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 136 GBG auslösten. Wegen der Amtswegigkeit solcher Richtigstellungsverfahren sei in der Rechtsprechung teilweise auch die Ansicht vertreten worden, dass einem Einschreiter mangels Antragslegitimation auch die Rekurslegitimation fehle. Jedenfalls beruhten derartige Verfahren nicht auf einem Grundbuchsgesuch, sondern richteten sich nach den §§ 130 bis 136 GBG, welche Bestimmungen aber im vorliegenden Fall allesamt auch dann nicht anwendbar seien, wenn der als Eintragungsgrundlage angeführte Bescheid die Eigentumseinverleibung zu Gunsten der Agrargemeinschaft N***** nicht trage. § 130 GBG beziehe sich auf den Fall, dass sich bereits aus der betreffenden Eintragung selbst ergebe, deren Inhalt könne nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein; dies treffe für die Einverleibung des Eigentumsrechts der Agrargemeinschaft Neustift aber nicht zu. Auch der Fall einer gegenstandslosen Eintragung im Sinne des § 131 Abs 1 GBG liege nicht vor. Die Anwendung des § 136 GBG setze eine nachträgliche außerbücherliche Rechtsänderung voraus, komme aber nicht in Frage, wenn sich nachträglich herausstelle, dass der die Eintragung bewilligende Beschluss auf fehlerhafter Grundlage beruhte und der angenommene Rechtstitel mangelhaft oder gar ungültig gewesen sei. Eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG erfordere überdies den Nachweis der Unrichtigkeit einer Grundbuchseintragung durch eine öffentliche Urkunde; ein solcher Nachweis liege nicht vor, doch könnte bei einer zielführenden Initiative der Agrarbehörde künftig eine Berichtigung in Betracht kommen. Eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG setzte schließlich einen Vollzugsfehler, also ein Abweichen der Eintragung vom anordnenden richterlichen Beschluss voraus, was im Hinblick auf die bereits skartierten Grundbuchsakten nicht verifizierbar sei. Da die von der Antragstellerin gewünschte Berichtigung nach allen erwogenen Bestimmungen nicht in Frage komme, müsse deren Rekurs erfolglos bleiben.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Die Antragstellerin habe richtig erkannt, dass Anträgen von Beteiligten - selbst der Agrarbehörde - in Grundbuchsverfahren nach agrarischen Operationen nur die Bedeutung von Anregungen zukämen, die bei Rechtsänderungen auf Grund von Anordnungen der Agrarbehörde ein amtswegiges Berichtigungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, GBG auslösten. Wegen der Amtswegigkeit solcher Richtigstellungsverfahren sei in der Rechtsprechung teilweise auch die Ansicht vertreten worden, dass einem Einschreiter mangels Antragslegitimation auch die Rekurslegitimation fehle. Jedenfalls beruhten derartige Verfahren nicht auf einem Grundbuchsgesuch, sondern richteten sich nach den Paragraphen 130 bis 136 GBG, welche Bestimmungen aber im vorliegenden Fall allesamt auch dann nicht anwendbar seien, wenn der als Eintragungsgrundlage angeführte Bescheid die Eigentumseinverleibung zu Gunsten der Agrargemeinschaft N***** nicht trage. Paragraph 130, GBG beziehe sich auf den Fall, dass sich bereits aus der betreffenden Eintragung selbst ergebe, deren Inhalt könne nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein; dies treffe für die Einverleibung des Eigentumsrechts der Agrargemeinschaft Neustift aber nicht zu. Auch der Fall einer gegenstandslosen Eintragung im Sinne des Paragraph 131, Absatz eins, GBG liege nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 136, GBG setze eine nachträgliche außerbücherliche Rechtsänderung voraus, komme aber nicht in Frage, wenn sich nachträglich herausstelle, dass der die Eintragung bewilligende Beschluss auf fehlerhafter Grundlage beruhte und der angenommene Rechtstitel mangelhaft oder gar ungültig gewesen sei. Eine Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG erfordere überdies den Nachweis der Unrichtigkeit einer Grundbuchseintragung durch eine öffentliche Urkunde; ein solcher Nachweis liege nicht vor, doch könnte bei einer zielführenden Initiative der Agrarbehörde künftig eine Berichtigung in Betracht kommen. Eine Berichtigung nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG setzte schließlich einen Vollzugsfehler, also ein Abweichen der Eintragung vom anordnenden richterlichen Beschluss voraus, was im Hinblick auf die bereits skartierten Grundbuchsakten nicht verifizierbar sei. Da die von der Antragstellerin gewünschte Berichtigung nach allen erwogenen Bestimmungen nicht in Frage komme, müsse deren Rekurs erfolglos bleiben.

Diese Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Frage, wie allenfalls unrichtige Eintragungen bei in ein Regulierungsverfahren einbezogenen Liegenschaften berichtigt werden könnten, grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Begehren auf Berichtigung des Grundbuchs der KG N***** durch Löschung des Eigentumsrechts der Agrargemeinschaft Neustift und Wiederherstellung des Eigentumsrechts der Antragstellerin ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je Grundbuch ***** N*****. Das Rekursgericht habe verkannt, dass Agrarverfahren vom Eintragungsgrundsatz ausgenommen seien. Im Rahmen eines aus einem Agrarverfahren resultierenden „Richtigstellungsverfahren" könnten durch eine grundbücherliche Eintragung weder Rechte erworben werden noch verloren gehen, weil über die sachenrechtliche Position der Parteien ausschließlich die Agrarbehörde entscheide. Die grundbücherliche Eintragung sei in solchen Fälle nicht als Ergebnis einer richterlichen Entscheidung, sondern als bloße Information im Sinne einer Tatsachenfeststellung ohne Bindungswirkung zu werten. Komme aber einer Eintragung nur Informationscharakter zu, dann müsse diese gerade an die sachenrechtlich richtige Rechtslage angepasst werden können, um Fehlinformationen Dritten zu vermeiden. Das Rekursgericht habe selbst erkannt, dass der Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17. 11. 1961, IIIb1-1169/17, die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Agrargemeinschaft N***** nicht trage, weshalb die Grundbuchsberichtigung auch ohne eine weitere Initiative der Agrarbehörde vorzunehmen gewesen wäre.Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Begehren auf Berichtigung des Grundbuchs der KG N***** durch Löschung des Eigentumsrechts der Agrargemeinschaft Neustift und Wiederherstellung des Eigentumsrechts der Antragstellerin ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je Grundbuch ***** N*****. Das Rekursgericht habe verkannt, dass Agrarverfahren vom Eintragungsgrundsatz ausgenommen seien. Im Rahmen eines aus einem Agrarverfahren resultierenden „Richtigstellungsverfahren" könnten durch eine grundbücherliche Eintragung weder Rechte erworben werden noch verloren gehen, weil über die sachenrechtliche Position der Parteien ausschließlich die Agrarbehörde entscheide. Die grundbücherliche Eintragung sei in solchen Fälle nicht als Ergebnis einer richterlichen Entscheidung, sondern als bloße Information im Sinne einer Tatsachenfeststellung ohne Bindungswirkung zu werten. Komme aber einer Eintragung nur Informationscharakter zu, dann müsse diese gerade an die sachenrechtlich richtige Rechtslage angepasst werden können, um Fehlinformationen Dritten zu vermeiden. Das Rekursgericht habe selbst erkannt, dass der Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 17. 11. 1961, IIIb1-1169/17, die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Agrargemeinschaft N***** nicht trage, weshalb die Grundbuchsberichtigung auch ohne eine weitere Initiative der Agrarbehörde vorzunehmen gewesen wäre.

Die Agrargemeinschaft N***** stellte den Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung des Revisionsrekurses zwecks Abgabe einer Gegenäußerung innerhalb aufzutragender Frist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Berichtigung einer unrichtigen Eintragung auf Grund einer agrarischen Operation bislang nur einmal in 5 Ob 2/03k zu einem nicht vergleichbaren Sachverhalt Stellung genommen hat. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Die von der Agrargemeinschaft N***** als verbücherte Liegenschaftseigentümerin angestrebte Gegenäußerung zum Revisionsrekurs der Antragstellerin ist im Grundbuchsverfahren nicht vorgesehen.

1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass sich die bisweilen erfolgte - vom Rekursgericht angesprochene - Verneinung der Rechtsmittellegitimation nach amtswegiger Richtigstellung des Grundbuchs auf Grund agrarischer Operationen auf Rechtsmittel der Agrarbehörde bzw des Vermessungsamts (5 Ob 51/00m) oder der Agrargemeinschaft bezog (5 Ob 50/62 = SZ 35/60 = EvBl 1963/14, 19; zu Fällen gegebenen Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde vgl aber auch 5 Ob 25/02s; 5 Ob 61/02k; vgl ferner RIS-Justiz RS0116135; RS0006663; RS0006805); ein damit vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor, strebt doch die Antragstellerin mit der beantragten (angeregten) Richtigstellung des Grundbuchs die Wahrung ihres vermeintlich materiellrechtlich noch bestehenden Liegenschaftseigentums an.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass sich die bisweilen erfolgte - vom Rekursgericht angesprochene - Verneinung der Rechtsmittellegitimation nach amtswegiger Richtigstellung des Grundbuchs auf Grund agrarischer Operationen auf Rechtsmittel der Agrarbehörde bzw des Vermessungsamts (5 Ob 51/00m) oder der Agrargemeinschaft bezog (5 Ob 50/62 = SZ 35/60 = EvBl 1963/14, 19; zu Fällen gegebenen Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde vergleiche aber auch 5 Ob 25/02s; 5 Ob 61/02k; vergleiche ferner RIS-Justiz RS0116135; RS0006663; RS0006805); ein damit vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor, strebt doch die Antragstellerin mit der beantragten (angeregten) Richtigstellung des Grundbuchs die Wahrung ihres vermeintlich materiellrechtlich noch bestehenden Liegenschaftseigentums an.

2. Ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je Grundbuch ***** N*****, Bezirksgericht I*****, ist jeweils zu TZ 305/1961 die Einleitung des Regulierungsverfahrens aufrecht angemerkt. Gemäß § 43 Abs 1 FlVfGG darf vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs- (Teilungs-, Regulierungs-)gebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist. Aus dieser Bestimmung und den in deren Ausführung ergangenen seinerzeitigen § 105 TFLG, LGBl 1952/32, und nunmehrigen § 82 TFLG 1996 folgt klar, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Eintragung mit dem durchzuführenden Regulierungsverfahren vereinbar ist oder nicht, allein der Entscheidung der Agrarbehörde vorbehalten und das Grundbuchsgericht daran gebunden ist. Schon aus diesem Grund sind daher die Vorinstanzen im Ergebnis mit Recht von der Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde ausgegangen.2. Ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je Grundbuch ***** N*****, Bezirksgericht I*****, ist jeweils zu TZ 305/1961 die Einleitung des Regulierungsverfahrens aufrecht angemerkt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, FlVfGG darf vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs- (Teilungs-, Regulierungs-)gebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist. Aus dieser Bestimmung und den in deren Ausführung ergangenen seinerzeitigen Paragraph 105, TFLG, LGBl 1952/32, und nunmehrigen Paragraph 82, TFLG 1996 folgt klar, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Eintragung mit dem durchzuführenden Regulierungsverfahren vereinbar ist oder nicht, allein der Entscheidung der Agrarbehörde vorbehalten und das Grundbuchsgericht daran gebunden ist. Schon aus diesem Grund sind daher die Vorinstanzen im Ergebnis mit Recht von der Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde ausgegangen.

3. Das Rekursgericht hat weiters zutreffend begründet, dass in casu kein Anwendungsfall der §§ 130, 131 und 104 Abs 3 GBG vorliegt. Es genügt dazu der Verweis auf die richtige Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz, weil dieser im Revisionsrekurs nicht entgegen getreten wird.3. Das Rekursgericht hat weiters zutreffend begründet, dass in casu kein Anwendungsfall der Paragraphen 130,, 131 und 104 Absatz 3, GBG vorliegt. Es genügt dazu der Verweis auf die richtige Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz, weil dieser im Revisionsrekurs nicht entgegen getreten wird.

4. Zur Frage, wie die allenfalls fehlerhafte Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen zu korrigieren ist, finden sich weder im FlVfGG 1951 noch im TFLG, LGBl 1952/32, oder im TFLG 1996 einschlägige Bestimmungen. Auch die im GBG vorgesehen Möglichkeiten der Grundbuchsberichtigung (§ 104 Abs 3 GBG sowie §§ 130 bis 136 GBG) sind - wie schon vom Rekursgericht dargestellt - nicht (unmittelbar) anwendbar, wenn es nicht um die Korrektur von Fehlern beim Vollzug an sich richtiger Eintragungsanordnungen (§ 104 Abs 3 GBG), um die Beseitigung unzulässiger bzw gegenstandsloser Eintragungen (§§ 130, 131 GBG) oder - wie in § 136 GBG vorgesehen - um die Nachführung des Grundbuchsstands an eine außerbücherlich veränderte Rechtslage geht. Der erkennende Senat hat aber schon zu 5 Ob 2/03k = AGS 2003/578 [Hoyer] näher begründet, die ähnliche Problemstellung - durch eine deklarative Berichtigung des Grundbuchs dafür zu sorgen, dass es die wirkliche Rechtslage wiedergibt - ermögliche eine weitgehend analoge Anwendung des § 136 GBG im Fall einer unrichtigen Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen. Anzupassen ist die Regelung aber an den die Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen kennzeichnenden Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens. Es wird daher, worauf das Rekursgericht ebenfalls schon richtig hingewiesen hat, in der Regel eine Anregung der Agrarbehörde der Anlass sein, um amtswegig das Grundbuch so zu berichtigen, dass es die außerbücherliche Rechtslage richtig wiedergibt. Außerdem hat die Einschränkung zu entfallen, dass nur nachträglich (nach der unrichtigen Grundbuchseintragung) eingetretene Rechtsänderungen berücksichtigt werden dürfen und es genügt für eine Richtigstellung des Grundbuchs, dass die Unrichtigkeit einer Eintragung offenkundig ist oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird (§ 136 Abs 1 GBG); würden durch die Berichtigung bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen, kann die Berichtigung nur unter Wahrung dieser Rechte bewilligt werden (§ 136 Abs 2 GBG).4. Zur Frage, wie die allenfalls fehlerhafte Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen zu korrigieren ist, finden sich weder im FlVfGG 1951 noch im TFLG, LGBl 1952/32, oder im TFLG 1996 einschlägige Bestimmungen. Auch die im GBG vorgesehen Möglichkeiten der Grundbuchsberichtigung (Paragraph 104, Absatz 3, GBG sowie Paragraphen 130 bis 136 GBG) sind - wie schon vom Rekursgericht dargestellt - nicht (unmittelbar) anwendbar, wenn es nicht um die Korrektur von Fehlern beim Vollzug an sich richtiger Eintragungsanordnungen (Paragraph 104, Absatz 3, GBG), um die Beseitigung unzulässiger bzw gegenstandsloser Eintragungen (Paragraphen 130,, 131 GBG) oder - wie in Paragraph 136, GBG vorgesehen - um die Nachführung des Grundbuchsstands an eine außerbücherlich veränderte Rechtslage geht. Der erkennende Senat hat aber schon zu 5 Ob 2/03k = AGS 2003/578 [Hoyer] näher begründet, die ähnliche Problemstellung - durch eine deklarative Berichtigung des Grundbuchs dafür zu sorgen, dass es die wirkliche Rechtslage wiedergibt - ermögliche eine weitgehend analoge Anwendung des Paragraph 136, GBG im Fall einer unrichtigen Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen. Anzupassen ist die Regelung aber an den die Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen kennzeichnenden Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens. Es wird daher, worauf das Rekursgericht ebenfalls schon richtig hingewiesen hat, in der Regel eine Anregung der Agrarbehörde der Anlass sein, um amtswegig das Grundbuch so zu berichtigen, dass es die außerbücherliche Rechtslage richtig wiedergibt. Außerdem hat die Einschränkung zu entfallen, dass nur nachträglich (nach der unrichtigen Grundbuchseintragung) eingetretene Rechtsänderungen berücksichtigt werden dürfen und es genügt für eine Richtigstellung des Grundbuchs, dass die Unrichtigkeit einer Eintragung offenkundig ist oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird (Paragraph 136, Absatz eins, GBG); würden durch die Berichtigung bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen, kann die Berichtigung nur unter Wahrung dieser Rechte bewilligt werden (Paragraph 136, Absatz 2, GBG).

5. Im vorliegenden Fall mag zweifelhaft sein, ob der Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17. 11. 1961, IIIb1-1169/17, tragende Grundlage für die Einverleibung des Eigentums der Agrargemeinschaft N***** ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je Grundbuch ***** N***** sein konnte. Auch von der Antragstellerin wird aber die seinerzeitige Einbeziehung der genannten Liegenschaften in das Regulierungsgebiet nicht bezweifelt und es kann dann bei überdies aufrechter Anmerkung des Regulierungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die - derzeitige - materiellrechtliche Eigentümerstellung der Antragstellerin im Sinne des § 136 Abs 1 GBG offenkundig sei. Die von der Antragstellerin beantragte (angeregte) Berichtigung kommt daher zur Zeit ohne eine Initiative der Agrarbehörde nicht in Frage; der Revisionsrekurs ist daher unberechtigt.5. Im vorliegenden Fall mag zweifelhaft sein, ob der Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 17. 11. 1961, IIIb1-1169/17, tragende Grundlage für die Einverleibung des Eigentums der Agrargemeinschaft N***** ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je Grundbuch ***** N***** sein konnte. Auch von der Antragstellerin wird aber die seinerzeitige Einbeziehung der genannten Liegenschaften in das Regulierungsgebiet nicht bezweifelt und es kann dann bei überdies aufrechter Anmerkung des Regulierungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die - derzeitige - materiellrechtliche Eigentümerstellung der Antragstellerin im Sinne des Paragraph 136, Absatz eins, GBG offenkundig sei. Die von der Antragstellerin beantragte (angeregte) Berichtigung kommt daher zur Zeit ohne eine Initiative der Agrarbehörde nicht in Frage; der Revisionsrekurs ist daher unberechtigt.

6. Nach § 124 GBG idF des AußStrBegleitG, BGBl I Nr. 112/2003, ist das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen einseitig; es war daher nicht geboten, der Agrargemeinschaft Neustift die Möglichkeit einer Gegenäußerung zum Revisionsrekurs der Antragstellerin zu eröffnen.6. Nach Paragraph 124, GBG in der Fassung des AußStrBegleitG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, ist das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen einseitig; es war daher nicht geboten, der Agrargemeinschaft Neustift die Möglichkeit einer Gegenäußerung zum Revisionsrekurs der Antragstellerin zu eröffnen.

Textnummer

E79004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00164.05M.1104.000

Im RIS seit

04.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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