TE OGH 2005/11/4 5Ob103/05s

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Veröffentlicht am 04.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch den Obmann Johann F*****, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel, Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Rudolf D*****, vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Rechtsanwalt in Hermagor, wegen EUR 4.491,79, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11. Februar 2005, GZ 4 R 18/05x-12, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor vom 2. November 2004, GZ 1 C 496/04m-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 66,62 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Nr 2739 der EZ 27 KG *****, welches ursprünglich für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage in Anspruch genommen werden sollte.

Mit Teilbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 6. 11. 2002, Zahl 8-KAN-895/18-2002 (./F) wurde der klagenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage erteilt und ihr gemäß § 63 lit b WRG 1959 idgF auf ihren Antrag hin auf dem Grundstück des Beklagten Nr 2739 KG ***** die Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung der Kanalisationsanlage im Ausmaß von ca 320 lfm, Freispiegelkanal DN 300 und zwei Schächten eingeräumt. Der Ausspruch über die Höhe des an den Beklagten für die Einräumung der bezeichneten Zwangsrechte zu leistenden Entschädigung wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (§ 117 Abs 2 WRG 1959 idgF).Mit Teilbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 6. 11. 2002, Zahl 8-KAN-895/18-2002 (./F) wurde der klagenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage erteilt und ihr gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 idgF auf ihren Antrag hin auf dem Grundstück des Beklagten Nr 2739 KG ***** die Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung der Kanalisationsanlage im Ausmaß von ca 320 lfm, Freispiegelkanal DN 300 und zwei Schächten eingeräumt. Der Ausspruch über die Höhe des an den Beklagten für die Einräumung der bezeichneten Zwangsrechte zu leistenden Entschädigung wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 idgF).

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 18. Februar 2003, 8 KA-895/21-2003 (./1) wurde die von der klagenden Partei an den Beklagten für die mit der Grundinanspruchnahme verbundenen Einschränkungen durch die Einräumung der Zwangsservituten und die damit einhergehende Erschwernis der Bebaubarkeit des Grundstücks zu leistende einmalige Entschädigung mit EUR 4.491,79 inklusive USt festgesetzt.

Beide zitierten Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Die klagende Partei hat in der Folge aus technischen Gründen das Bauvorhaben umprojektiert, sodass das Grundstück des Beklagten nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Unter Erklärung eines ausdrücklichen Verzichtes auf die Inanspruchnahme des Grundstückes des Beklagten und die eingeräumten Zwangsrechte (§ 27 Abs 1 lit a WRG) teilte die klagende Partei dies der Wasserrechtsbehörde mit und wies darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines wasserrechtlichen Löschungsverfahrens vorliegen.Die klagende Partei hat in der Folge aus technischen Gründen das Bauvorhaben umprojektiert, sodass das Grundstück des Beklagten nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Unter Erklärung eines ausdrücklichen Verzichtes auf die Inanspruchnahme des Grundstückes des Beklagten und die eingeräumten Zwangsrechte (Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG) teilte die klagende Partei dies der Wasserrechtsbehörde mit und wies darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines wasserrechtlichen Löschungsverfahrens vorliegen.

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 24. 10. 2003, 8-KA-895/31-2003 wurde gemäß den §§ 27 Abs 1 lit a, 29 Abs 1 und 5 sowie 99 Abs 1 lit e WRG idgF festgestellt, dass das mit Bescheid vom 6. 11. 2002 der klagenden Partei erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Errichtung und zum Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage K***** R***** sowie die gegenüber dem Beklagten eingeräumte, nicht im Grundbuch eingetragene und durch das Erlöschen des Wassernutzungsrechtes entbehrlich gewordene Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung der Kanalisationsanlage auf der Liegenschaft des Beklagten erloschen sei und Vorkehrungen im Sinn des § 29 Abs 1 WRG entbehrlich seien. In diesem Bescheid findet sich im Anschluss an den Spruch nachstehender Hinweis: „Durch die gegenständliche Feststellung der Nichtinanspruchnahme des Grundstücks ... ist auch die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der dem Grundeigentümer mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 18. 2. 2003 ... zuerkannte Entschädigungsleistung entfallen."Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 24. 10. 2003, 8-KA-895/31-2003 wurde gemäß den Paragraphen 27, Absatz eins, Litera a,, 29 Absatz eins und 5 sowie 99 Absatz eins, Litera e, WRG idgF festgestellt, dass das mit Bescheid vom 6. 11. 2002 der klagenden Partei erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Errichtung und zum Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage K***** R***** sowie die gegenüber dem Beklagten eingeräumte, nicht im Grundbuch eingetragene und durch das Erlöschen des Wassernutzungsrechtes entbehrlich gewordene Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung der Kanalisationsanlage auf der Liegenschaft des Beklagten erloschen sei und Vorkehrungen im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, WRG entbehrlich seien. In diesem Bescheid findet sich im Anschluss an den Spruch nachstehender Hinweis: „Durch die gegenständliche Feststellung der Nichtinanspruchnahme des Grundstücks ... ist auch die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der dem Grundeigentümer mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 18. 2. 2003 ... zuerkannte Entschädigungsleistung entfallen."

Der Beklagte erwirkte beim Bezirksgericht Hermagor am 22. 9. 2003 zu 2 E 1153/03s-2 die Bewilligung einer Fahrnisexekution gegen die klagende Partei zur Hereinbringung des Entschädigungsbetrages von EUR 4.491,79. Einstellungs- und Aufschiebungsanträge der klagenden Partei wurden vom Exekutionsgericht abgewiesen, dies unter Hinweis darauf, dass der Bescheid vom 18. 2. 2003, mit dem die Entschädigungsleistung an den Beklagten festgesetzt worden war, nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre.

Einen von der klagenden Partei erwirkten Feststellungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 15. 1. 2004, 8-KA-895/33-2004, worin festgestellt wurde, dass die Zwangsrechte erloschen seien und der Anspruch auf Leistung einer Entschädigung zufolge Wegfalls des Anspruchsgrundes nicht mehr bestehe, wurde über Berufung des Beklagten durch Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. 2. 2004, Zl 514.519/01/I 5/04 ersatzlos aufgehoben. Für die begehrte Feststellung gebe es im WRG keine Rechtsgrundlage, auch nicht § 27. Die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz damit versuchte Klarstellung, dass durch den Wegfall der Zwangsrechte ein Anspruch auf Entschädigung nicht mehr bestehe, sei nicht zulässig und könne am Bestand des Bescheides vom 18. 2. 2003 nichts ändern. Es scheine, dass auf dem Verwaltungsweg das Problem keiner Lösung zugeführt werden könne. Der Entschädigungsbescheid vom 18. 2. 2003 sei rechtskräftig geworden. Der klagenden Partei bleibe wohl nur die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches, um die Situation rechtlich zu bereinigen.Einen von der klagenden Partei erwirkten Feststellungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 15. 1. 2004, 8-KA-895/33-2004, worin festgestellt wurde, dass die Zwangsrechte erloschen seien und der Anspruch auf Leistung einer Entschädigung zufolge Wegfalls des Anspruchsgrundes nicht mehr bestehe, wurde über Berufung des Beklagten durch Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. 2. 2004, Zl 514.519/01/I 5/04 ersatzlos aufgehoben. Für die begehrte Feststellung gebe es im WRG keine Rechtsgrundlage, auch nicht Paragraph 27, Die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz damit versuchte Klarstellung, dass durch den Wegfall der Zwangsrechte ein Anspruch auf Entschädigung nicht mehr bestehe, sei nicht zulässig und könne am Bestand des Bescheides vom 18. 2. 2003 nichts ändern. Es scheine, dass auf dem Verwaltungsweg das Problem keiner Lösung zugeführt werden könne. Der Entschädigungsbescheid vom 18. 2. 2003 sei rechtskräftig geworden. Der klagenden Partei bleibe wohl nur die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches, um die Situation rechtlich zu bereinigen.

In der Folge zahlte die klagende Partei im Zuge des Exekutionsverfahrens an den Beklagten den Entschädigungsbetrag von EUR 4.491,79.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei vom Beklagten jenen Betrag der Entschädigungsleistung zurück, den sie im Zuge des Exekutionsverfahrens bezahlt hatte. Sie stützt sich dabei auf den Rechtsgrund der Bereicherung sowie den des Schadenersatzes. Der Beklagte habe durch die Exekutionsführung und Ausbeutung der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten gesetzt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und hielt dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass nach wie vor der rechtskräftige Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 18. 2. 2003 über die von der klagenden Partei dem Beklagten zu bezahlende Entschädigung aufrecht dem Rechtsbestand angehöre. Dem Bereicherungsanspruch der klagenden Partei stehe entgegen, dass sie auf Grund dieses rechtskräftigen Titels bezahlt habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verhielt den Beklagten, der klagenden Partei den exekutionsweise hereingebrachten Entschädigungsbetrag samt gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht darauf, dass die der klagenden Partei eingeräumten Zwangsrechte erloschen seien, was auch mit Bescheid festgestellt worden sei. Andererseits sei der Bescheid über die Höhe der Entschädigungsleistung nicht beseitigt worden. Damit lägen widersprechende Bescheide der Verwaltungsbehörde vor. Das Zivilgericht habe ausschließlich eine privatrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen. Im Ergebnis verneinte das Erstgericht eine Bindung an den Bescheid vom 18. 2. 2003, weil die Rechtsgrundlage dafür, nämlich der Bescheid vom 6. 11. 2002 beseitigt worden sei.

Obwohl zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis vorliege, habe doch die klagende Partei eine Leistung erbracht, ohne die vorgesehene Gegenleistung zu erhalten. Es sei daher das Vorliegen eines Kondiktionsanspruches nach § 1435 ABGB zu bejahen. Dabei sei auch wesentlich zu berücksichtigen, dass die klagende Partei Zahlung infolge des bestehenden Exekutionsdrucks geleistet habe. Jedes andere Ergebnis würde den herrschenden Prinzipen der Rechtsordnung krass widersprechen. Das ergebe sich auch aus einer analogen Anwendung des Notwegerechts. § 24 Abs 1 NotwegeG regle den Fall, dass eine eingeräumte Notwegeservitut in der Folge entbehrlich werde, woraufhin das Gericht auf Ansuchen einer Partei darüber zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang dem Eigentümer des herrschenden Gutes ein Teil des seinerzeit entrichteten Entschädigungskapitals zurückzuerstatten sei. Wende man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so gelange man zu einer Verpflichtung des Beklagten, den gesamten Entschädigungsbetrag zurückzuzahlen, weil seine Liegenschaft niemals durch Maßnahmen der klagenden Partei beeinträchtigt worden sei.Obwohl zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis vorliege, habe doch die klagende Partei eine Leistung erbracht, ohne die vorgesehene Gegenleistung zu erhalten. Es sei daher das Vorliegen eines Kondiktionsanspruches nach Paragraph 1435, ABGB zu bejahen. Dabei sei auch wesentlich zu berücksichtigen, dass die klagende Partei Zahlung infolge des bestehenden Exekutionsdrucks geleistet habe. Jedes andere Ergebnis würde den herrschenden Prinzipen der Rechtsordnung krass widersprechen. Das ergebe sich auch aus einer analogen Anwendung des Notwegerechts. Paragraph 24, Absatz eins, NotwegeG regle den Fall, dass eine eingeräumte Notwegeservitut in der Folge entbehrlich werde, woraufhin das Gericht auf Ansuchen einer Partei darüber zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang dem Eigentümer des herrschenden Gutes ein Teil des seinerzeit entrichteten Entschädigungskapitals zurückzuerstatten sei. Wende man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so gelange man zu einer Verpflichtung des Beklagten, den gesamten Entschädigungsbetrag zurückzuzahlen, weil seine Liegenschaft niemals durch Maßnahmen der klagenden Partei beeinträchtigt worden sei.

Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten verneinte das Erstgericht allerdings, weil dieser sich auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid stützen habe können.

Einer dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Das Berufungsgericht schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an (§ 500a ZPO).Das Berufungsgericht schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an (Paragraph 500 a, ZPO).

Darüber hinaus bejahte es die Zulässigkeit des Rechtswegs, von der das Erstgericht implicite ausgegangen war. Der Kläger mache mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entschädigung dem Wesen nach einen privatrechtlichen Anspruch geltend, und zwar einen auf § 1435 ABGB gegründeten Kondiktionsanspruch. Dieser geltend gemachte Rechtsgrund sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausschlaggebend für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges (SZ 60/178; 68/220, 71/162).Darüber hinaus bejahte es die Zulässigkeit des Rechtswegs, von der das Erstgericht implicite ausgegangen war. Der Kläger mache mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entschädigung dem Wesen nach einen privatrechtlichen Anspruch geltend, und zwar einen auf Paragraph 1435, ABGB gegründeten Kondiktionsanspruch. Dieser geltend gemachte Rechtsgrund sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausschlaggebend für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges (SZ 60/178; 68/220, 71/162).

Dem Hinweis des Beklagten, er sei auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides berechtigt, den Entschädigungsbetrag zu behalten, hielt das Berufungsgericht entgegen, dass eine Bindung der Gerichte auch an den Bescheid über das Erlöschen der Zwangsrechte bestehe. Überdies stehe fest, dass die klagende Partei im Verwaltungsverfahren ihren Anspruch auf Rückabwicklung nicht habe durchsetzen können.

Darauf, wer letztlich die Umprojektierung des Leitungsprojektes veranlasst habe, komme es nicht an. Im Weiteren stehe nicht fest, dass der Beklagte eine gewisse Zeitspanne hindurch, in der die Dienstbarkeitsbelastung aufrecht gewesen sei, konkrete finanzielle oder wirtschaftliche Nachteile erlitten hätte. Darauf könne er seinen Anspruch, die Entschädigung zu behalten, nicht gründen.

Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur maßgeblichen Frage vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne einer Klagsabweisung. Die klagende Partei beantragte, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Rückforderbarkeit einer Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten nach § 118 WRG im Fall des Erlöschens der Zwangsrechte nach § 27 Abs 1 lit a WRG vorliegt.Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Rückforderbarkeit einer Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten nach Paragraph 118, WRG im Fall des Erlöschens der Zwangsrechte nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG vorliegt.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Da das Berufungsgericht die Rechtswegzulässigkeit für den Rückforderungsanspruch des klagenden Abwasserverbandes bejahte und damit die in den Gründen des Erstgerichts implizit zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht bestätigte, entzieht sich diese Frage einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (vgl 1 Ob 146/00b = SZ 73/123 ua).Da das Berufungsgericht die Rechtswegzulässigkeit für den Rückforderungsanspruch des klagenden Abwasserverbandes bejahte und damit die in den Gründen des Erstgerichts implizit zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht bestätigte, entzieht sich diese Frage einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof vergleiche 1 Ob 146/00b = SZ 73/123 ua).

In der Sache ist auszuführen:

Zunächst steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen, dass die Leistung nicht irrtümlich erfolgte, wird doch eine rechtsgrundlose Leistung auf Grund von Zwang (zB bei drohender Exekution) wertungsmäßig der irrtümlichen Leistung gleichgestellt (Rummel aaO Rz 6 zu § 1431 mit Rechtsprechungshinweisen).Zunächst steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen, dass die Leistung nicht irrtümlich erfolgte, wird doch eine rechtsgrundlose Leistung auf Grund von Zwang (zB bei drohender Exekution) wertungsmäßig der irrtümlichen Leistung gleichgestellt (Rummel aaO Rz 6 zu Paragraph 1431, mit Rechtsprechungshinweisen).

Im Zeitpunkt der erzwungenen Zahlung des Entschädigungsbetrages waren die nach § 27 Abs 1 lit a WRG erloschenen Zwangsrechte durch den Bescheid vom 24. 10. 2003 endgültig beseitigt (§§ 27 Abs 1 lit a, 29 Abs 1 und 5 und 99 Abs 1 lit e WRG). Obwohl das WRG einen engen Konnex zwischen Zwangsrechtseinräumung und Entschädigungsfestsetzung herstellt (vgl Raschauer, Komm z Wasserrecht, Rz 4 zu § 117 WRG), fehlt dem Gesetz eine entsprechende Regelung über die Rückzahlung geleisteter Beträge im Fall des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten bzw Zwangsrechten. Es muss insoweit auf die allgemeinen Vorschriften über Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld, also auf die §§ 1431 f ABGB zurückgegriffen werden (vgl ÖZW 1980, 22 zum BStrG).Im Zeitpunkt der erzwungenen Zahlung des Entschädigungsbetrages waren die nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG erloschenen Zwangsrechte durch den Bescheid vom 24. 10. 2003 endgültig beseitigt (Paragraphen 27, Absatz eins, Litera a,, 29 Absatz eins, und 5 und 99 Absatz eins, Litera e, WRG). Obwohl das WRG einen engen Konnex zwischen Zwangsrechtseinräumung und Entschädigungsfestsetzung herstellt vergleiche Raschauer, Komm z Wasserrecht, Rz 4 zu Paragraph 117, WRG), fehlt dem Gesetz eine entsprechende Regelung über die Rückzahlung geleisteter Beträge im Fall des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten bzw Zwangsrechten. Es muss insoweit auf die allgemeinen Vorschriften über Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld, also auf die Paragraphen 1431, f ABGB zurückgegriffen werden vergleiche ÖZW 1980, 22 zum BStrG).

Damit gelangt man zum wesentlichen Argument des Beklagten, dass er die erzwungene Entschädigungsleistung behalten dürfe, weil der rechtskräftige Bescheid vom 18. 2. 2003 noch aufrecht und infolge Bindung des Gerichtes an diesen rechtskräftigen Bescheid eine Rückforderung ausgeschlossen sei. Rechtskraft einer Entscheidung kann nämlich eine an sich causalose Leistung endgültig dem Empfänger zuweisen (SZ 44/14; Rummel aaO Rz 6 zu § 1431 ABGB).Damit gelangt man zum wesentlichen Argument des Beklagten, dass er die erzwungene Entschädigungsleistung behalten dürfe, weil der rechtskräftige Bescheid vom 18. 2. 2003 noch aufrecht und infolge Bindung des Gerichtes an diesen rechtskräftigen Bescheid eine Rückforderung ausgeschlossen sei. Rechtskraft einer Entscheidung kann nämlich eine an sich causalose Leistung endgültig dem Empfänger zuweisen (SZ 44/14; Rummel aaO Rz 6 zu Paragraph 1431, ABGB).

Im Ergebnis steht dieser Bescheid dem Rückforderungsanspruch jedoch nicht entgegen:

Sowohl der Spruch als auch die Begründung des Bescheides vom 18. 2. 2003 verknüpfen die Festsetzung der Entschädigung mit den durch die Zwangsrechte verbundenen Einschränkungen. Ausdrücklich wurde der Bescheid, mit dem die Entschädigung festgesetzt wurde, als „Nachtragsbescheid" zu dem nun nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bewilligungsbescheid, mit dem die Zwangsrechte begründet wurden, bezeichnet. Damit nimmt der hier in Frage stehende Bescheid nur die Konkretisierung einer Entschädigungspflicht vor, die dem Grunde nach weggefallen ist. Infolge Wegfalls des Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach steht er dem Rückforderungsbegehren nicht mehr entgegen.

Auf den Einwand des Beklagten, der erhaltene Entschädigungsbetrag sei allenfalls zu kürzen - dies in analoger Anwendung der Bestimmung des § 24 NotwegeG - ist schon deshalb nicht einzugehen, weil ein entsprechendes Sachvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren fehlt.Auf den Einwand des Beklagten, der erhaltene Entschädigungsbetrag sei allenfalls zu kürzen - dies in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 24, NotwegeG - ist schon deshalb nicht einzugehen, weil ein entsprechendes Sachvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren fehlt.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Textnummer

E78998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00103.05S.1104.000

Im RIS seit

04.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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