Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Sebastian M*****, geboren am 18. Februar 1988, *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Sebastian M*****, geboren am 18. Februar 1988, *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 25. Juli 2005, GZ 8 P 186/01b-U-14, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 25. Juli 2005, GZ 8 P 186/01b-U-14, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.
Text
Begründung:
Der Minderjährige ist das außereheliche Kind Jaromir P*****s, der in Prag lebt, und Astrid M*****s. Die Obsorge kommt der Mutter zu. Diese lebt mit dem Minderjährigen in Wien 9, *****.
Mit Beschluss vom 8. 2. 2005 gewährte das Bezirksgericht Leibnitz dem Minderjährigen weiterhin Unterhaltsvorschüsse von monatlich 220 EUR (ON 35). Dieser Beschluss wurde dem Vater am 25. 4. 2005 zugestellt (ON U-20).
Am 27. 1. 2005 (ON U 1) beantragte der Minderjährige, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Jugendwohlfahrtsreferat, den Vater ab 1. 2. 2003 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 350 EUR zu verpflichten. Das Bezirksgericht Leibnitz ordnete die Zustellung dieses Antrags an den Vater an; sie ist noch nicht erfolgt. Über den Antrag wurde daher auch noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 25. 7. 2005 übertrug das Bezirksgericht Leibnitz die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt. Der Minderjährige halte sich jetzt ständig in Wien 9 auf.
Das Bezirksgericht Josefstadt verweigerte mit Beschluss vom 16. 8. 2005 die Übernahme der Zuständigkeit. Das Bezirksgericht Leibnitz habe durch Anordnung der Antragszustellung bereits verfahrenseinleitende Schritte gesetzt. Die Unterhaltsvorschussbewilligung sei noch nicht rechtskräftig. Die vom Bezirksgericht Leibnitz verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt (2 Nc 2/05z; RIS-Justiz RS0047300). Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts ist anzunehmen, dass das Kind auch zukünftig im Sprengel des Bezirksgerichts Josefstadt wohnen wird. Offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RS0047027; ebenso Mayr in Rechberger² [2000] § 111 JN Rz 4; Fucik in Fasching² [2000] § 111 JN 3); es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (2 Nc 2/05z). Ein offener Unterhaltsantrag, der bislang zu keinerlei Erhebungen geführt hat und auch noch nicht zugestellt worden ist, hindert die Übertragung jedenfalls nicht (vgl 4 Nc 15/05a). Dass das Bezirksgericht Leibnitz die Zustellung des Antrags an den Vater bereits angeordnet hat, ist daher unerheblich.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt (2 Nc 2/05z; RIS-Justiz RS0047300). Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts ist anzunehmen, dass das Kind auch zukünftig im Sprengel des Bezirksgerichts Josefstadt wohnen wird. Offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RS0047027; ebenso Mayr in Rechberger² [2000] Paragraph 111, JN Rz 4; Fucik in Fasching² [2000] Paragraph 111, JN 3); es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (2 Nc 2/05z). Ein offener Unterhaltsantrag, der bislang zu keinerlei Erhebungen geführt hat und auch noch nicht zugestellt worden ist, hindert die Übertragung jedenfalls nicht vergleiche 4 Nc 15/05a). Dass das Bezirksgericht Leibnitz die Zustellung des Antrags an den Vater bereits angeordnet hat, ist daher unerheblich.
Anmerkung
E78968 4Nc25.05xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040NC00025.05X.1108.000Dokumentnummer
JJT_20051108_OGH0002_0040NC00025_05X0000_000