TE OGH 2005/11/8 10ObS100/05m

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Ploteny (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Darinka A*****, ohne Beschäftigung, *****, Serbien und Montenegro, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2005, GZ 10 Rs 54/05t-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. November 2004, GZ 22 Cgs 131/04x-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die am 29. 5. 1930 geborene und in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien wohnhafte Klägerin hat in der Zeit von 1970 bis 1976 in Österreich insgesamt 39 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben. Weitere Versicherungszeiten der Klägerin konnten nicht festgestellt werden, insbesondere auch nicht Versicherungszeiten in Serbien und Montenegro.

Mit Bescheid vom 9. 6. 2004 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 15. 12. 1998 auf Zuerkennung einer Alterspension mangels Erfüllung der Wartezeit ab.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf die Gewährung einer Alterspension gerichtete Klagebegehren ab. Die Klägerin habe insgesamt nur 39 Beitragsmonate erworben, weshalb sie die für die begehrte Pensionsleistung erforderliche Wartezeit nach § 236 ASVG nicht erfülle.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf die Gewährung einer Alterspension gerichtete Klagebegehren ab. Die Klägerin habe insgesamt nur 39 Beitragsmonate erworben, weshalb sie die für die begehrte Pensionsleistung erforderliche Wartezeit nach Paragraph 236, ASVG nicht erfülle.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es verwies auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach unabhängig davon, ob eine Bindung an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers über die ausländischen Versicherungszeiten bestehe, die Auskunft jedenfalls dann nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden müsse, wenn nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, ihre Richtigkeit anzuzweifeln. Im vorliegenden Fall habe der zuständige ausländische Versicherungsträger bekannt gegeben, dass von der Klägerin im Gebiet Serbien und Montenegro keine Versicherungszeiten erworben worden seien. Die alleinige Behauptung der Klägerin, landwirtschaftliche Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien erworben zu haben, ohne dies näher zu belegen, sei nicht ausreichend, um Bedenken an der Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers zu erwecken. Eine Einvernahme der Klägerin bzw eine weitere Erörterung dieser Frage mit ihr sei daher nicht erforderlich gewesen. Auf Grund der unbedenklichen Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers bestünden daher auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht auf der Grundlage dieser Auskunft getroffenen Feststellung, dass die Klägerin in Serbien und Montenegro keine Versicherungszeiten erworben habe. Im Übrigen ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Art 19 AbkSozSi Jugoslawien, dass das Gericht an den Inhalt der Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers gebunden sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es verwies auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach unabhängig davon, ob eine Bindung an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers über die ausländischen Versicherungszeiten bestehe, die Auskunft jedenfalls dann nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden müsse, wenn nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, ihre Richtigkeit anzuzweifeln. Im vorliegenden Fall habe der zuständige ausländische Versicherungsträger bekannt gegeben, dass von der Klägerin im Gebiet Serbien und Montenegro keine Versicherungszeiten erworben worden seien. Die alleinige Behauptung der Klägerin, landwirtschaftliche Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien erworben zu haben, ohne dies näher zu belegen, sei nicht ausreichend, um Bedenken an der Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers zu erwecken. Eine Einvernahme der Klägerin bzw eine weitere Erörterung dieser Frage mit ihr sei daher nicht erforderlich gewesen. Auf Grund der unbedenklichen Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers bestünden daher auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht auf der Grundlage dieser Auskunft getroffenen Feststellung, dass die Klägerin in Serbien und Montenegro keine Versicherungszeiten erworben habe. Im Übrigen ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Artikel 19, AbkSozSi Jugoslawien, dass das Gericht an den Inhalt der Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers gebunden sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Bindung an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers nach Art 19 AbkSozSi Jugoslawien keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Bindung an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers nach Artikel 19, AbkSozSi Jugoslawien keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.

In ihren Rechtsmittelausführungen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens wiederholt die Klägerin wortgleich ihre Ausführungen in der Mängelrüge in der Berufung; in ihren Ausführungen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft sie die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, nach Art 19 Abs 1 AbkSozSi Jugoslawien bestehe eine Bindung des Gerichtes an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers über das Vorliegen von Versicherungszeiten in Serbien und Montenegro.In ihren Rechtsmittelausführungen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens wiederholt die Klägerin wortgleich ihre Ausführungen in der Mängelrüge in der Berufung; in ihren Ausführungen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft sie die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, nach Artikel 19, Absatz eins, AbkSozSi Jugoslawien bestehe eine Bindung des Gerichtes an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers über das Vorliegen von Versicherungszeiten in Serbien und Montenegro.

Die Frage, ob eine solche Bindung besteht, muss hier ebenso wie bereits in der Entscheidung SSV-NF 2/69 nicht geprüft werden. Das Berufungsgericht hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unabhängig davon, ob eine Bindung an die Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers über die Versicherungszeiten in Jugoslawien besteht, die Auskunft jedenfalls dann nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden muss, wenn nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, ihre Richtigkeit anzuzweifeln (10 ObS 357/99v; SSV-NF 2/69). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür gegeben waren, die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers anzuzweifeln, im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles mit einer jedenfalls vertretbaren Begründung verneint. Soweit die Klägerin, wie schon in ihrer Berufung, in diesem Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Anleitungs- und Erörterungspflicht sowie die Unterlassung ihrer Einvernahme als Partei mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zur Richtigkeit dieser Auskunft rügt, macht sie einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, der schon vom Berufungsgericht verneint wurde. Solche Mängel können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 2/69).

Da die Entscheidung somit nicht von der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Frage abhängt, ob eine Bindung des Gerichtes an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers nach Art 19 Abs 1 AbkSozSi Jugoslawien (seit Februar 2003: Serbien und Montenegro) besteht, war die Revision mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Da die Entscheidung somit nicht von der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Frage abhängt, ob eine Bindung des Gerichtes an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers nach Artikel 19, Absatz eins, AbkSozSi Jugoslawien (seit Februar 2003: Serbien und Montenegro) besteht, war die Revision mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Textnummer

E78918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00100.05M.1108.000

Im RIS seit

08.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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