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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des P C in W, geboren 1990, vertreten durch den Solicitor Edward W. Daigneault in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4 (Einvernehmensrechtsanwalt: Dr. Herbert Kaspar in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54), gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. März 2007, Zl. 310.218-1/2E-III/07/07, betreffend §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein am 1. Oktober 1990 geborener Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 23. Jänner 2007 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12. Februar 2007 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ab, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und sprach aus, dass einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ging das Bundesasylamt von dessen Volljährigkeit aus. Die festgestellte "Volljährigkeit" des Beschwerdeführers stützte das Bundesasylamt "auf sein äußeres Erscheinungsbild, sein Verhalten und sein Auftreten"; dieser Meinung des Bundesasylamt über das Alter des Beschwerdeführers habe sich auch der Rechtsberater angeschlossen. Das Bundesasylamt stellte daher den erstinstanzlichen Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich zu. Dieser erhob dagegen Berufung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. März 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt 1.)), wies gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt 2.)) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt 3.)).
Zur Frage des Alters des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit "liege augenscheinlich nicht vor".
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten betreffend die Altersfeststellung des Beschwerdeführers sowohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Anzumerken ist, dass der Bescheid der belangten Behörde (auch) dem Bundesasylamt am 6. März 2007 wirksam zugestellt wurde und daher dem Rechtsbestand angehört. Demnach war die Beschwerde nicht wegen unwirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides an den noch minderjährigen Beschwerdeführer zurückzuweisen (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2004/01/0488).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. August 2007
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007010472.X00Im RIS seit
18.09.2007