TE OGH 2005/11/8 4Ob185/05t

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hubert P*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichischer Fußballbund, *****, wegen Beseitigung und Veröffentlichung, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Juli 2005, GZ 15 R 116/05x-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juni 2005, GZ 56 Cg 61/05k-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt zur Sicherung seines geltend gemachten „Beseitigungsanspruchs", dem Beklagten die Verbreitung der Behauptung, ihm sei die Lizenz als Spielervermittler entzogen worden, oder einer inhaltsgleichen Behauptung ebenso zu untersagen wie an einer Verbreitung dieser Behauptung in irgendeiner Form, insbesondere im Rahmen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, dahin mitzuwirken, dass er deren weitere Verbreitung fördert, beauftragt oder sonst einen Beitrag hiezu leistet.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mangels ausreichender Bescheinigung und auf Grund rechtlicher Überlegungen ab, ohne den Beklagten gehört zu haben.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diesen Beschluss gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.

§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (9 ObA 255/93 = SZ 66/143; RIS-Justiz RS0012260; E. Kodek in Angst § 402 EO Rz 16). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 52/00a = ÖBl-LS 2000/87).Paragraph 402, Absatz 2, EO schließt die in Paragraph 402, Absatz eins, EO verfügte Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (9 ObA 255/93 = SZ 66/143; RIS-Justiz RS0012260; E. Kodek in Angst Paragraph 402, EO Rz 16). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 52/00a = ÖBl-LS 2000/87).

Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren argumentiert, die Vorinstanzen hätten tatsächlich den Sicherungsantrag „aus formellen Gründen abgewiesen", dieser Fall sei aber § 528 Abs 2 Satz 2 ZPO gleichgestellt, ist dies unrichtig. Tragende Begründung war die mangelnde Anspruchsbescheinigung. Im Übrigen gilt § 402 Abs 2 ZPO nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sinngemäß auch für Konformatbeschlüsse der Vorinstanzen über die Zurückweisung eines Sicherungsantrags aus formellen Gründen (4 Ob 43/03g mwN). Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers war daher jedenfalls zurückzuweisen.Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren argumentiert, die Vorinstanzen hätten tatsächlich den Sicherungsantrag „aus formellen Gründen abgewiesen", dieser Fall sei aber Paragraph 528, Absatz 2, Satz 2 ZPO gleichgestellt, ist dies unrichtig. Tragende Begründung war die mangelnde Anspruchsbescheinigung. Im Übrigen gilt Paragraph 402, Absatz 2, ZPO nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sinngemäß auch für Konformatbeschlüsse der Vorinstanzen über die Zurückweisung eines Sicherungsantrags aus formellen Gründen (4 Ob 43/03g mwN). Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers war daher jedenfalls zurückzuweisen.

Anmerkung

E78941 4Ob185.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00185.05T.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20051108_OGH0002_0040OB00185_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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