TE OGH 2005/11/8 10Ob93/05g

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Florian W*****, geboren am 8. August 1998, *****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge Bezirke 17, 18, 19, Gatterburggasse 14, 1190 Wien, als Jugendwohlfahrtsträger, über den Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2004, GZ 44 R 646/04g-117, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6. Oktober 2004, GZ 13 P 365/01v-98, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit dem am 27. 7. 2004 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Minderjährigen die Gewährung monatlicher Unterhaltsvorschüsse in Höhe der Richtsätze nach § 6 Z 2 UVG (Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG). Dessen Vater, der Unterhaltsschuldner Martin W*****, sei „derzeit" auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren in der Justizanstalt Josefstadt in Untersuchungshaft (ON 90). Am selben Tag wurde eine Haftauskunft der genannten JA nachgereicht, wonach der Vater am 3. 6. 2004, 22:00 Uhr verhaftet und am 16. 7. 2004, 9:10 Uhr aus der Untersuchungshaft (für das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 27, 28 SMG) entlassen wurde (ON 89).Mit dem am 27. 7. 2004 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Minderjährigen die Gewährung monatlicher Unterhaltsvorschüsse in Höhe der Richtsätze nach Paragraph 6, Ziffer 2, UVG (Haftvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG). Dessen Vater, der Unterhaltsschuldner Martin W*****, sei „derzeit" auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren in der Justizanstalt Josefstadt in Untersuchungshaft (ON 90). Am selben Tag wurde eine Haftauskunft der genannten JA nachgereicht, wonach der Vater am 3. 6. 2004, 22:00 Uhr verhaftet und am 16. 7. 2004, 9:10 Uhr aus der Untersuchungshaft (für das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraphen 27,, 28 SMG) entlassen wurde (ON 89).

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 6. 10. 2004 (ON 98) wurde dem Kind für die Zeit vom 1. 7. 2004 bis 31. 7. 2004 gemäß § 4 Z 3 UVG ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs 2 UVG von derzeit EUR 109 gewährt, weil dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem inländischen strafgerichtlichen Verfahren für die Zeit vom 4. 6. 2004 bis voraussichtlich 16. 7. 2004 die Freiheit entzogen sei, und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen könne.Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 6. 10. 2004 (ON 98) wurde dem Kind für die Zeit vom 1. 7. 2004 bis 31. 7. 2004 gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in der jeweiligen Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG von derzeit EUR 109 gewährt, weil dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem inländischen strafgerichtlichen Verfahren für die Zeit vom 4. 6. 2004 bis voraussichtlich 16. 7. 2004 die Freiheit entzogen sei, und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen könne.

Im dagegen erhobenen Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, gestand der Rekurswerber zwar ausdrücklich zu, eine derartige „Haftrichtsatzbevorschussung" sei nach der bisherigen Judikatur auch dann positiv beantwortet worden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Teil der Freiheitsstrafe verbüßt war (Landesgericht für ZRS Wien, EFSlg 38.962). Hier sei des Sachverhalt jedoch anders gelagert, weil - ausgehend von § 8 UVG und dem Antragsprinzip bzw -zeitpunkt (27. 7. 2004) - die Haft „niemals mehr für einen Monat bestanden haben konnte", sondern aktenkundig bereits beendet gewesen sei. Die faktisch nach Beendigung der Haft beantragte, rückwirkend gewährte „Haftrichtsatzbevorschussung" könne den gesetzlich vorgesehenen Zweck (Sicherung des Unterhalts) nicht mehr erfüllen, widerspreche dem Gesetzeswortlaut, sei auch aus budgetärer Sicht hintanzuhalten und insgesamt unzulässig, weil die normativen Voraussetzungen des § 4 Z 3 UVG ...länger als einen Monat... zum Antragszeitpunkt eben nicht mehr vorgelegen hätten (ON 101).Im dagegen erhobenen Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, gestand der Rekurswerber zwar ausdrücklich zu, eine derartige „Haftrichtsatzbevorschussung" sei nach der bisherigen Judikatur auch dann positiv beantwortet worden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Teil der Freiheitsstrafe verbüßt war (Landesgericht für ZRS Wien, EFSlg 38.962). Hier sei des Sachverhalt jedoch anders gelagert, weil - ausgehend von Paragraph 8, UVG und dem Antragsprinzip bzw -zeitpunkt (27. 7. 2004) - die Haft „niemals mehr für einen Monat bestanden haben konnte", sondern aktenkundig bereits beendet gewesen sei. Die faktisch nach Beendigung der Haft beantragte, rückwirkend gewährte „Haftrichtsatzbevorschussung" könne den gesetzlich vorgesehenen Zweck (Sicherung des Unterhalts) nicht mehr erfüllen, widerspreche dem Gesetzeswortlaut, sei auch aus budgetärer Sicht hintanzuhalten und insgesamt unzulässig, weil die normativen Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG ...länger als einen Monat... zum Antragszeitpunkt eben nicht mehr vorgelegen hätten (ON 101).

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Bedingung des § 4 Z 3 UVG, dass dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wurde, sei hier erfüllt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass dieser Zeitraum nach dem Antragszeitpunkt liegen müsse. Aus den Worten „und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann" ergebe sich vielmehr die ratio der zitierten Bestimmung, dass in den Fällen eines länger als einen Monat dauernden Freiheitsentzuges die Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht mehr möglich sei. Dies hänge nicht davon ab, ob der Haftrest nach dem Antragszeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt, ab welchem die Vorschüsse zu bewilligen seien, noch länger als einen Monat dauere. In diesem Sinne habe auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bereits zu EFSlg 38.962 entschieden. Es sei auch nicht statthaft ein Gesetz je nach Zureichen von Budgetmitteln enger oder weiter auszulegen, wenn der Gesetzgeber selbst die Gewährung von staatlichen Mitteln nicht davon abhängig mache.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Bedingung des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG, dass dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wurde, sei hier erfüllt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass dieser Zeitraum nach dem Antragszeitpunkt liegen müsse. Aus den Worten „und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann" ergebe sich vielmehr die ratio der zitierten Bestimmung, dass in den Fällen eines länger als einen Monat dauernden Freiheitsentzuges die Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht mehr möglich sei. Dies hänge nicht davon ab, ob der Haftrest nach dem Antragszeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt, ab welchem die Vorschüsse zu bewilligen seien, noch länger als einen Monat dauere. In diesem Sinne habe auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bereits zu EFSlg 38.962 entschieden. Es sei auch nicht statthaft ein Gesetz je nach Zureichen von Budgetmitteln enger oder weiter auszulegen, wenn der Gesetzgeber selbst die Gewährung von staatlichen Mitteln nicht davon abhängig mache.

Da eine Rsp des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob die Haft im Antragszeitpunkt noch andauern, oder ab Beginn der Gewährung noch länger als einen Monat dauern müsse, sei gemäß § 14 Abs 1 AußStrG [aF] der ordentliche Revisionsrekurs zulässig.Da eine Rsp des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob die Haft im Antragszeitpunkt noch andauern, oder ab Beginn der Gewährung noch länger als einen Monat dauern müsse, sei gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG [aF] der ordentliche Revisionsrekurs zulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der erkennbar auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im antragsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Jugendwohlfahrtsträger hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist keine Äußerung zum Revisionsrekurs erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Da das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt, sind die Bestimmungen des AußStrG idgF auf das vorliegende Revisionsrekursverfahren noch nicht anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG nF).Da das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt, sind die Bestimmungen des AußStrG idgF auf das vorliegende Revisionsrekursverfahren noch nicht anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF).

Nach § 4 Z 3 UVG sind (Unterhalts-)Vorschüsse auch zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner auf Grund der Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. § 8 Satz 1 UVG normiert, dass die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch längstens für drei Jahre zu gewähren sind.Nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG sind (Unterhalts-)Vorschüsse auch zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner auf Grund der Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Paragraph 8, Satz 1 UVG normiert, dass die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch längstens für drei Jahre zu gewähren sind.

Der Revisionsekurswerber zieht nicht in Zweifel, dass dem Unterhaltsschuldner im vorliegenden Fall in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen war, und dass er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen konnte. Er vertritt jedoch den Standpunkt, aus dem „Zusammenwirken" mehrerer (auch aktueller) Entscheidungen des Landesgerichtes für ZRS Wien sei der Schluss zulässig, dass eben auch dem „Haftbestand" die Qualität einer „Antragsvoraussetzung" zukomme. Daran ändere der Umstand nichts, dass gemäß § 8 UVG auch die Haftvorschüsse bereits ab Beginn des Monats gebührten, in dem dem Unterhaltsschuldner die Freiheit - für zumindest einen Monat - entzogen werde, wobei rückwirkende Bevorschussungen grundsätzlich ausgeschlossen seien. Ein weiteres Argument für den „Haftbestand" als Anspruchsvoraussetzung im Zeitpunkt des Antrags sei letztlich auch die Umwandlungsbestimmung im § 7 Abs 2 UVG (gemeint wohl: die amtswegige Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse nach sechs Monaten Haft [vgl dazu: Neumayr in Schwimann³ I § 4 UVG Rz 80 und § 7 UVG Rz 44 mwN]).Der Revisionsekurswerber zieht nicht in Zweifel, dass dem Unterhaltsschuldner im vorliegenden Fall in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen war, und dass er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen konnte. Er vertritt jedoch den Standpunkt, aus dem „Zusammenwirken" mehrerer (auch aktueller) Entscheidungen des Landesgerichtes für ZRS Wien sei der Schluss zulässig, dass eben auch dem „Haftbestand" die Qualität einer „Antragsvoraussetzung" zukomme. Daran ändere der Umstand nichts, dass gemäß Paragraph 8, UVG auch die Haftvorschüsse bereits ab Beginn des Monats gebührten, in dem dem Unterhaltsschuldner die Freiheit - für zumindest einen Monat - entzogen werde, wobei rückwirkende Bevorschussungen grundsätzlich ausgeschlossen seien. Ein weiteres Argument für den „Haftbestand" als Anspruchsvoraussetzung im Zeitpunkt des Antrags sei letztlich auch die Umwandlungsbestimmung im Paragraph 7, Absatz 2, UVG (gemeint wohl: die amtswegige Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse nach sechs Monaten Haft [vgl dazu: Neumayr in Schwimann³ römisch eins Paragraph 4, UVG Rz 80 und Paragraph 7, UVG Rz 44 mwN]).

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Unterhaltsschuldner iSd § 4 Z 3 UVG länger als einen Monat „die Freiheit entzogen wird", ist nach hA - wie der Revisionsrekurs selbst festhält - nicht darauf abzustellen, ob die Haft zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw Beschlussfassung tatsächlich bereits zumindest einen Monat gedauert hat, sondern auf die (voraussichtlich) insgesamt über einen Monat hinausgehende Dauer (Landesgericht Linz ÖA 1985, 53; Kreisgericht Steyr ÖA 1990, 24; Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 84.807), auch wenn nur mehr ein voraussichtlich kürzer als einen Monat dauernder Rest bevorsteht (Neumayr in Schwimann³ I § 4 UVG Rz 72 mit Hinweis auf Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 38.962). Die Haft muss somit (nur) - nach bürgerlich rechtlicher Beurteilung des Laufs der Frist - tatsächlich länger als einen Monat voraussichtlich dauern bzw gedauert haben, was etwa dann nicht erfüllt wäre, wenn sie vom 6. Februar bis 6. März eines bestimmten Jahres verbüßt wurde, weil der Tag an dem die Frist zu laufen begann, nicht einzurechnen ist (Neumayr aaO mit Hinweis auf Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 54.728).Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Unterhaltsschuldner iSd Paragraph 4, Ziffer 3, UVG länger als einen Monat „die Freiheit entzogen wird", ist nach hA - wie der Revisionsrekurs selbst festhält - nicht darauf abzustellen, ob die Haft zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw Beschlussfassung tatsächlich bereits zumindest einen Monat gedauert hat, sondern auf die (voraussichtlich) insgesamt über einen Monat hinausgehende Dauer (Landesgericht Linz ÖA 1985, 53; Kreisgericht Steyr ÖA 1990, 24; Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 84.807), auch wenn nur mehr ein voraussichtlich kürzer als einen Monat dauernder Rest bevorsteht (Neumayr in Schwimann³ römisch eins Paragraph 4, UVG Rz 72 mit Hinweis auf Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 38.962). Die Haft muss somit (nur) - nach bürgerlich rechtlicher Beurteilung des Laufs der Frist - tatsächlich länger als einen Monat voraussichtlich dauern bzw gedauert haben, was etwa dann nicht erfüllt wäre, wenn sie vom 6. Februar bis 6. März eines bestimmten Jahres verbüßt wurde, weil der Tag an dem die Frist zu laufen begann, nicht einzurechnen ist (Neumayr aaO mit Hinweis auf Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 54.728).

Sinn der zit Bestimmung ist es, den - gegen die unterhaltspflichtige Person nicht durchsetzbaren - Unterhalt der Kinder zu sichern, weil davon auszugehen ist, dass der Unterhaltsschuldner bei einer mehr als einmonatigen Haft regelmäßig im Haftzeitraum zu einer Unterhaltsleistung nicht fähig ist (Neumayr aaO § 4 UVG Rz 58 mwN). Dies hat der Gesetzgeber nach der zit Rsp bereits durch die Formulierung der Anspruchsvoraussetzung (arg „die Freiheit entzogen wird" [nicht: „wurde" oder „werden wird"]), klargestellt; schon danach kommt es nämlich nur auf die mehr als einmonatige Mindestdauer der Haft an, während ihre zeitliche Lagerung vor oder nach der Antragstellung bzw Beschlussfassung bedeutungslos ist. Tritt eine - die Voraussetzungen des § 4 Z 3 UVG erfüllende - Haft des Unterhaltspflichtigen als Vorschussgrund im Laufe eines Monats ein, gebühren die Vorschüsse daher (bei rechtzeitiger Antragstellung [§ 8 UVG]) für den ganzen Monat. Gerade bei Haftvorschüssen braucht der in § 4 Z 3 UVG angeführte Monatszeitraum also nicht abgewartet werden (Neumayr aaO § 8 UVG Rz 3 mwN). Es gilt aber auch hier das Antragsprinzip (§ 11 UVG), dh es gibt keine Rückwirkung (Neumayr aaO § 4 UVG Rz 75 mwN).Sinn der zit Bestimmung ist es, den - gegen die unterhaltspflichtige Person nicht durchsetzbaren - Unterhalt der Kinder zu sichern, weil davon auszugehen ist, dass der Unterhaltsschuldner bei einer mehr als einmonatigen Haft regelmäßig im Haftzeitraum zu einer Unterhaltsleistung nicht fähig ist (Neumayr aaO Paragraph 4, UVG Rz 58 mwN). Dies hat der Gesetzgeber nach der zit Rsp bereits durch die Formulierung der Anspruchsvoraussetzung (arg „die Freiheit entzogen wird" [nicht: „wurde" oder „werden wird"]), klargestellt; schon danach kommt es nämlich nur auf die mehr als einmonatige Mindestdauer der Haft an, während ihre zeitliche Lagerung vor oder nach der Antragstellung bzw Beschlussfassung bedeutungslos ist. Tritt eine - die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG erfüllende - Haft des Unterhaltspflichtigen als Vorschussgrund im Laufe eines Monats ein, gebühren die Vorschüsse daher (bei rechtzeitiger Antragstellung [§ 8 UVG]) für den ganzen Monat. Gerade bei Haftvorschüssen braucht der in Paragraph 4, Ziffer 3, UVG angeführte Monatszeitraum also nicht abgewartet werden (Neumayr aaO Paragraph 8, UVG Rz 3 mwN). Es gilt aber auch hier das Antragsprinzip (Paragraph 11, UVG), dh es gibt keine Rückwirkung (Neumayr aaO Paragraph 4, UVG Rz 75 mwN).

Da die Haft im vorliegenden Fall insgesamt länger als einen Monat gedauert hat, und der Vorschussantrag noch in dem Monat gestellt wurde, in dem sich der Unterhaltspflichtige auch tatsächlich in Untersuchungshaft befand, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Ob zum Antragszeitpunkt noch ein über einen Monat hinausgehender Haftrest bevorstand oder nicht, spielte dabei nicht nur iSd zit Rsp der Rekursgerichte, sondern auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes keine Rolle.

Dem steht auch nicht entgegen, dass (nach der letztgenannten Bestimmung) zum Zeitpunkt einer jeden Vorschussantragstellung jeweils die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Vorschussgewährung erfüllt sein müssen (Neumayr aaO § 8 UVG Rz 1; Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 87.747). Obwohl der vorliegende Antrag erst gestellt wurde, als der Unterhaltspflichtige bereits aus der Haft entlassen war, lagen die dargestellten Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 4 Z 3 UVG zu diesem Zeitpunkt aus den obigen Erwägungen nämlich jedenfalls (noch) vor. Es kommt also auch einem solchen Vorschussantrag nach § 4 Z 3 UVG Berechtigung zu, der zwar nach Ende der Haft des Unterhaltsschuldners (ggt offenbar: Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 69.491 = Neumayr aaO § 8 UVG FN 2), aber - wie hier - noch vor Ablauf des Monats, in dem die Haftentlassung des Unterhaltsschuldners erfolgte, bei Gericht überreicht wird.Dem steht auch nicht entgegen, dass (nach der letztgenannten Bestimmung) zum Zeitpunkt einer jeden Vorschussantragstellung jeweils die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Vorschussgewährung erfüllt sein müssen (Neumayr aaO Paragraph 8, UVG Rz 1; Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 87.747). Obwohl der vorliegende Antrag erst gestellt wurde, als der Unterhaltspflichtige bereits aus der Haft entlassen war, lagen die dargestellten Voraussetzungen für einen Anspruch nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG zu diesem Zeitpunkt aus den obigen Erwägungen nämlich jedenfalls (noch) vor. Es kommt also auch einem solchen Vorschussantrag nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG Berechtigung zu, der zwar nach Ende der Haft des Unterhaltsschuldners (ggt offenbar: Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 69.491 = Neumayr aaO Paragraph 8, UVG FN 2), aber - wie hier - noch vor Ablauf des Monats, in dem die Haftentlassung des Unterhaltsschuldners erfolgte, bei Gericht überreicht wird.

Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.

Textnummer

E79044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00093.05G.1108.000

Im RIS seit

08.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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