Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Ploteny (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Tudor C*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch den Sachwalter Reinhard G*****, Verein für Sachwalterschaft in Klosterneuburg, dieser vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2005, GZ 8 Rs 12/05a-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Oktober 2004, GZ 7 Cgs 94/01d-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 2. 1. 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des am 16. 11. 1953 geborenen Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mit der Begründung ab, der beim Kläger vorliegende Leidenszustand habe bereits vor der Arbeitsaufnahme in Österreich bestanden, weshalb der Kläger nie imstande gewesen sei, einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertbaren Beschäftigung nachzugehen.
Dagegen richtet sich die Klage auf Gewährung der Invaliditätspension ab dem Stichtag mit der sinngemäßen Begründung, der Kläger sei invalid, weil sich sein Gesundheitszustand während des Erwerbslebens verschlechtert habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe seine Erkrankung bereits in das Erwerbsleben in Österreich eingebracht und sei zu keinem Zeitpunkt auf dem allgemeinen österreichischen Arbeitsmarkt arbeitsfähig gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen wesentlichen Feststellungen absolvierte der Kläger in seiner Heimat Rumänien eine Lehre als Dreher und arbeitete danach ein Jahr in diesem Beruf. In weiterer Folge war er auf verschiedenen Baustellen als Dreher und Schlosser tätig. Der Kläger, der 1989 nach Österreich emigriert war, war - nach der Aktenlage: unter anderem im Jahr 1991 - beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet. In der Zeit vom 15. 4. bis 14. 11. 1996 war er bei der Firma R***** mit unterdurchschnittlichem Arbeitserfolg als Helfer beschäftigt. Es handelte sich dabei um keine „Gefälligkeitsanstellung". Er beendete dieses Dienstverhältnis durch unbegründeten vorzeitigen Austritt. Ebenfalls im Jahr 1996 wurde er erstmals psychisch auffällig. Er wies vor allem im familiären Bereich psychische Auffälligkeiten auf, wobei es wegen seiner pathologischen Eifersucht zu häuslichen Streitigkeiten kam und die Gattin des Klägers mehrmals in das Frauenhaus flüchten musste. Im Jahr 1998 prügelte der Kläger seinen damals neunjährigen Sohn spitalsreif und es kam in diesem Jahr wegen der psychischen Erkrankung des Klägers zu einer Scheidung seiner Ehe. Im Juni 1999 befand er sich wegen psychotischer Defektzustände und Alkoholismus in der Landesnervenklinik Graz. Am 21. 12. 1999 wurde er im Zuge einer vorbeugenden Maßnahme nach dem § 21 Abs 1 StGB in die Justizanstalt Göllersdorf eingewiesen. Im Entlassungsbefund der Landesnervenklinik Graz vom 31. 8. 2000 über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 24. 12. 1999 bis 31. 8. 2000 wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Seit dem 1. 9. 2000 befindet sich der Kläger in stationärer Behandlung der psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt Göllersdorf.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen wesentlichen Feststellungen absolvierte der Kläger in seiner Heimat Rumänien eine Lehre als Dreher und arbeitete danach ein Jahr in diesem Beruf. In weiterer Folge war er auf verschiedenen Baustellen als Dreher und Schlosser tätig. Der Kläger, der 1989 nach Österreich emigriert war, war - nach der Aktenlage: unter anderem im Jahr 1991 - beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet. In der Zeit vom 15. 4. bis 14. 11. 1996 war er bei der Firma R***** mit unterdurchschnittlichem Arbeitserfolg als Helfer beschäftigt. Es handelte sich dabei um keine „Gefälligkeitsanstellung". Er beendete dieses Dienstverhältnis durch unbegründeten vorzeitigen Austritt. Ebenfalls im Jahr 1996 wurde er erstmals psychisch auffällig. Er wies vor allem im familiären Bereich psychische Auffälligkeiten auf, wobei es wegen seiner pathologischen Eifersucht zu häuslichen Streitigkeiten kam und die Gattin des Klägers mehrmals in das Frauenhaus flüchten musste. Im Jahr 1998 prügelte der Kläger seinen damals neunjährigen Sohn spitalsreif und es kam in diesem Jahr wegen der psychischen Erkrankung des Klägers zu einer Scheidung seiner Ehe. Im Juni 1999 befand er sich wegen psychotischer Defektzustände und Alkoholismus in der Landesnervenklinik Graz. Am 21. 12. 1999 wurde er im Zuge einer vorbeugenden Maßnahme nach dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB in die Justizanstalt Göllersdorf eingewiesen. Im Entlassungsbefund der Landesnervenklinik Graz vom 31. 8. 2000 über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 24. 12. 1999 bis 31. 8. 2000 wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Seit dem 1. 9. 2000 befindet sich der Kläger in stationärer Behandlung der psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt Göllersdorf.
Beim Kläger besteht derzeit ein schizophrener Residualzustand mit Affektverflachung, Antriebsschwäche, Ideenarmut und eingeschränkter Denkflexibilität. Anamnestisch ist ein chronischer Alkoholismus feststellbar, wobei er derzeit in der geschützten Umgebung abstinent ist. Das delinquente Verhalten in der Vergangenheit, welches letztlich auch zu seiner Einweisung in den Maßnahmenvollzug geführt hat, ist als Ausdruck krankheitsimmanenter paranoider Erlebnisverarbeitung im Zusammenhang mit einer Triebenthemmung unter Alkoholeinfluss zu verstehen. Der Kläger ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung jedenfalls seit dem ersten stationären Aufenthalt in der Landesnervenklinik Graz im Juni 1999 arbeitsunfähig. Hingegen liegen aus medizinischer Sicht keine Hinweise dafür vor, dass er bereits vor diesem Zeitpunkt aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen wäre. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, wann die psychische Erkrankung des Klägers zur vorliegenden Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Diese Erkrankung ist aber jedenfalls über mehrere Jahre hindurch unentdeckt und unbehandelt geblieben. Eine verlässliche Aussage darüber, ob diese Erkrankung erst im Laufe der 90er-Jahre eingesetzt hat oder bereits früher im Heimatland Rumänien zum Ausbruch gekommen ist, lässt sich nicht treffen. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in Österreich bereits erwerbsunfähig gewesen bzw welches exakte Leistungskalkül zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen ist.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Voraussetzung für einen Anspruch auf Invaliditätspension nach der zum Stichtag (1. 10. 2000) geltenden Rechtslage sei unter anderem, dass eine bei Eintritt in das Erwerbsleben bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt worden sei, also im Sinne des Wortlautes des Gesetzes „herabgesunken" sei. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter Gesundheitszustand könne daher nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit führen. Im vorliegenden Fall stehe nur fest, dass der Kläger derzeit keine geregelten Arbeiten verrichten könne. Dass sein Gesundheitszustand im Erwerbsleben „herabgesunken" sei und nunmehr zur Invalidität geführt habe, falle in die Beweislast des Klägers. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. Ein Anspruch auf Invaliditätspension nach der ab 1. 1. 2004 geltenden Rechtslage (vgl § 255 Abs 7 ASVG) komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben habe.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Voraussetzung für einen Anspruch auf Invaliditätspension nach der zum Stichtag (1. 10. 2000) geltenden Rechtslage sei unter anderem, dass eine bei Eintritt in das Erwerbsleben bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt worden sei, also im Sinne des Wortlautes des Gesetzes „herabgesunken" sei. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter Gesundheitszustand könne daher nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit führen. Im vorliegenden Fall stehe nur fest, dass der Kläger derzeit keine geregelten Arbeiten verrichten könne. Dass sein Gesundheitszustand im Erwerbsleben „herabgesunken" sei und nunmehr zur Invalidität geführt habe, falle in die Beweislast des Klägers. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. Ein Anspruch auf Invaliditätspension nach der ab 1. 1. 2004 geltenden Rechtslage vergleiche Paragraph 255, Absatz 7, ASVG) komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Den Ausführungen in seiner Beweisrüge, er sei nach seiner Emigration nach Österreich auf verschiedenen Baustellen als Dreher und Schlosser tätig gewesen, sodass im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen richtigerweise festzustellen gewesen wäre, dass er bei Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in Österreich erwerbsfähig gewesen sei, hielt das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Josef R***** entgegen, wonach der Kläger - im Jahr 1996 - nur mit unterdurchschnittlichen Arbeitsleistungen beschäftigt gewesen sei. Der vorzeitige unbegründete Austritt des Klägers lasse ebenfalls bereits Rückschlüsse auf dessen Geisteszustand in diesem kurzen Beschäftigungsverhältnis zu. Wie auch der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie Dr. Manfred B***** ausgeführt habe, habe es bereits im Zeitraum von 1996 bis 1999 Anzeichen für durchaus ernst zu nehmende psychiatrisch-neurologische Beeinträchtigungen des Klägers gegeben.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen auf einer mangelhaften Entscheidungsgrundlage beruhen, und sie ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Revisionswerber macht in seinen Revisionsausführungen unter anderem geltend, er sei bereits im Jahr 1991 in das Erwerbsleben in Österreich eingetreten, weshalb die Frage seiner Arbeitsfähigkeit bei Eintritt in das Erwerbsleben zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Zeitpunkt seiner Beschäftigung bei der Firma R***** im Jahr 1996 zu prüfen sei.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Es entspricht der seit den Entscheidungen SSV-NF 1/33 und 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit voraussetzt, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit, also nach seinem Eintritt in das Erwerbsleben, in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann somit bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. Anspruch auf eine Invaliditätspension besteht daher nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen (vgl SSV-NF 4/60, 4/160, 5/100, 10/13 ua; RIS-Justiz RS0085107, RS0084829 ua). Der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität setzt somit eine Änderung (Verschlechterung) der physischen oder psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung, voraus. Zur Prüfung der Frage, ob eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde, ist es daher erforderlich, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und erstmaligen Eintritt in die Pflichtversicherung jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen (SSV-NF 11/117 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast; es hat also derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen; bzw umgekehrt derjenige, der einen Anspruch negiert, die rechtsvernichtenden Tatsachen. Es fällt daher in die Beweislast des Klägers, dass seit seinem Eintritt in das Erwerbsleben eine wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist und seine ursprüngliche Fähigkeit, Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, durch nachfolgende Entwicklungen ganz oder teilweise verloren gegangen ist (SSV-NF 11/47 mwN ua). Es genügt dafür jedoch, dass die Arbeitsfähigkeit beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis - wenn auch nur geringfügig - über der Hälfte derjenigen einer gesunden Vergleichsperson gelegen war und dann unter diese Grenze herabgesunken ist (SSV-NF 16/102).Es entspricht der seit den Entscheidungen SSV-NF 1/33 und 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit voraussetzt, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit, also nach seinem Eintritt in das Erwerbsleben, in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann somit bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. Anspruch auf eine Invaliditätspension besteht daher nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen vergleiche SSV-NF 4/60, 4/160, 5/100, 10/13 ua; RIS-Justiz RS0085107, RS0084829 ua). Der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität setzt somit eine Änderung (Verschlechterung) der physischen oder psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung, voraus. Zur Prüfung der Frage, ob eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde, ist es daher erforderlich, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und erstmaligen Eintritt in die Pflichtversicherung jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen (SSV-NF 11/117 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast; es hat also derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen; bzw umgekehrt derjenige, der einen Anspruch negiert, die rechtsvernichtenden Tatsachen. Es fällt daher in die Beweislast des Klägers, dass seit seinem Eintritt in das Erwerbsleben eine wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist und seine ursprüngliche Fähigkeit, Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, durch nachfolgende Entwicklungen ganz oder teilweise verloren gegangen ist (SSV-NF 11/47 mwN ua). Es genügt dafür jedoch, dass die Arbeitsfähigkeit beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis - wenn auch nur geringfügig - über der Hälfte derjenigen einer gesunden Vergleichsperson gelegen war und dann unter diese Grenze herabgesunken ist (SSV-NF 16/102).
Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinn des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14 uva). Diese Frage kann aber aufgrund der bisher vorliegenden Beweisergebnisse und der auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen nicht abschließend beantwortet werden. Zu ihrer Verneinung reicht nämlich die vor allem aus der Beschäftigung des Klägers bei der Firma R***** im Jahr 1996 getroffene Schlussfolgerung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in Österreich erwerbsfähig gewesen sei, nicht aus, weil sich, wie der Revisionswerber mit Recht geltend macht, aus dem im Ersturteil als Beweismittel angeführten Anstaltsakt ergibt, dass der Kläger bereits erstmals im Jahr 1991 ein die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis in Österreich aufgenommen hat. Weiters fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger nach dem aus dem Anstaltsakt ersichtlichen Versicherungsverlauf offensichtlich als vollzeitbeschäftigter Dienstnehmer in den Jahren 1991 bis 1998 insgesamt 46 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben hat. Wenn diese Tätigkeiten nicht von Anfang an auf Kosten der Gesundheit des Versicherten oder nur mit besonderem Entgegenkommen der Dienstgeber verrichtet werden konnten, könnte dieser Umstand dafür sprechen, dass der Kläger bei Eintritt in das Erwerbsleben in der Lage war, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen.Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinn des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14 uva). Diese Frage kann aber aufgrund der bisher vorliegenden Beweisergebnisse und der auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen nicht abschließend beantwortet werden. Zu ihrer Verneinung reicht nämlich die vor allem aus der Beschäftigung des Klägers bei der Firma R***** im Jahr 1996 getroffene Schlussfolgerung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in Österreich erwerbsfähig gewesen sei, nicht aus, weil sich, wie der Revisionswerber mit Recht geltend macht, aus dem im Ersturteil als Beweismittel angeführten Anstaltsakt ergibt, dass der Kläger bereits erstmals im Jahr 1991 ein die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis in Österreich aufgenommen hat. Weiters fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger nach dem aus dem Anstaltsakt ersichtlichen Versicherungsverlauf offensichtlich als vollzeitbeschäftigter Dienstnehmer in den Jahren 1991 bis 1998 insgesamt 46 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben hat. Wenn diese Tätigkeiten nicht von Anfang an auf Kosten der Gesundheit des Versicherten oder nur mit besonderem Entgegenkommen der Dienstgeber verrichtet werden konnten, könnte dieser Umstand dafür sprechen, dass der Kläger bei Eintritt in das Erwerbsleben in der Lage war, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen.
Im vorliegenden Fall liegen zwar Feststellungen über die Beschäftigung des Klägers bei der Firma R***** im Jahr 1996 vor. Es fehlen aber Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit des Klägers bei dem bereits mehrere Jahre zuvor erfolgten erstmaligen Eintritt in das Versicherungsverhältnis. Es steht insbesondere nicht fest, unter welchen Bedingungen der Kläger seine Beschäftigungsverhältnisse bei Eintritt in die Pflichtversicherung absolvierte, sodass auch die entscheidungswesentliche Frage, ob die Arbeitsfähigkeit des Klägers bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis jedenfalls über der Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson gelegen ist und diese Arbeitsfähigkeit in der Folge (weiter) herabgesunken ist (vgl SSV-NF 16/102), noch nicht abschließend beurteilt werden kann. In diesem Umfang erweist sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig.Im vorliegenden Fall liegen zwar Feststellungen über die Beschäftigung des Klägers bei der Firma R***** im Jahr 1996 vor. Es fehlen aber Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit des Klägers bei dem bereits mehrere Jahre zuvor erfolgten erstmaligen Eintritt in das Versicherungsverhältnis. Es steht insbesondere nicht fest, unter welchen Bedingungen der Kläger seine Beschäftigungsverhältnisse bei Eintritt in die Pflichtversicherung absolvierte, sodass auch die entscheidungswesentliche Frage, ob die Arbeitsfähigkeit des Klägers bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis jedenfalls über der Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson gelegen ist und diese Arbeitsfähigkeit in der Folge (weiter) herabgesunken ist vergleiche SSV-NF 16/102), noch nicht abschließend beurteilt werden kann. In diesem Umfang erweist sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
E79047European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00075.05K.1108.000Im RIS seit
08.12.2005Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012