TE OGH 2005/11/8 10Ob33/05h

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Arthur Harald L*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei mj. Alina Marie Esther N*****, geboren am 20. Juli 1998, *****, wegen Feststellung der Erbunwürdigkeit, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der am 12. 9. 2005 gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 22. 3. 2005, 10 Ob 33/05h, hat der Oberste Gerichtshof die Akten dem für den Kläger zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt und ausgesprochen, dass das Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2004, GZ 42 R 487/04k-46, bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die gemäß § 6a ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen wird.Mit Beschluss vom 22. 3. 2005, 10 Ob 33/05h, hat der Oberste Gerichtshof die Akten dem für den Kläger zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 6 a, ZPO übermittelt und ausgesprochen, dass das Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2004, GZ 42 R 487/04k-46, bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die gemäß Paragraph 6 a, ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen wird.

Das Bezirksgericht D***** hat mit Beschluss vom 10. 8. 2005, GZ 21 P 37/05g-108, in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. Arthur Harald L***** Dr. Viktor T***** zum Verfahrenssachwalter (§ 119 AußStrG) und einstweiligen Sachwalter (§ 120 AußStrG) bestellt, dies unter vorläufiger Zuerkennung der Verbindlichkeit der Beschlusswirkungen (§ 44 AußStrG). Als dringende Angelegenheit, die vom einstweiligen Sachwalter zu besorgen ist, ist im Bestellungsbeschluss unter anderem die Vertretung im Verfahren 10 Ob 33/05h vor dem Obersten Gerichtshof angeführt.Das Bezirksgericht D***** hat mit Beschluss vom 10. 8. 2005, GZ 21 P 37/05g-108, in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. Arthur Harald L***** Dr. Viktor T***** zum Verfahrenssachwalter (Paragraph 119, AußStrG) und einstweiligen Sachwalter (Paragraph 120, AußStrG) bestellt, dies unter vorläufiger Zuerkennung der Verbindlichkeit der Beschlusswirkungen (Paragraph 44, AußStrG). Als dringende Angelegenheit, die vom einstweiligen Sachwalter zu besorgen ist, ist im Bestellungsbeschluss unter anderem die Vertretung im Verfahren 10 Ob 33/05h vor dem Obersten Gerichtshof angeführt.

Am 12. 9. 2005 hat der Betroffene Mag. Arthur Harald L***** unter Hinweis auf den Beschluss des Bezirksgerichtes D***** einen Antrag auf Aufnahme des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof gestellt. Mit Beschluss vom 27. 9. 2005, 10 Ob 33/05h, zugestellt am 10. 10. 2005, hat der Oberste Gerichtshof dem einstweiligen Sachwalter eine Frist von vier Wochen zur Erklärung eingeräumt, ob er die am 12. 9. 2005 eingebrachte Eingabe des Mag. Arthur Harald L***** (Antrag auf Aufnahme) genehmigt.

Der einstweilige Sachwalter hat nun die Erklärung abgegeben, dass er den Antrag auf Aufnahme des gegenständlichen Verfahrens vorerst nicht genehmigt. Der Fortsetzungsantrag ist daher iSd § 7 ZPO zurückzuweisen.Der einstweilige Sachwalter hat nun die Erklärung abgegeben, dass er den Antrag auf Aufnahme des gegenständlichen Verfahrens vorerst nicht genehmigt. Der Fortsetzungsantrag ist daher iSd Paragraph 7, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E79098 10Ob33.05h-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00033.05H.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20051108_OGH0002_0100OB00033_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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