TE OGH 2005/11/9 7Ob185/05i

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Veröffentlicht am 09.11.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg S*****, vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Fred L*****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 218.019,--), im Verfahren über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2005, GZ 12 R 21/05d-88, über den Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Urteilsspruches des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 2005, AZ 7 Ob 185/05i, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ausspruch betreffend die Verfahrenskosten erster Instanz im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 31. 8. 2005, AZ 7 Ob 185/05i, wird wie folgt berichtigt:

„Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 25.944,17 (darin enthalten EUR 4.160,15 USt und EUR 983,28 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Kläger ist weiters schuldig, dem Beklagten die mit EUR 44,73 (darin enthalten EUR 7,45 USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 31. 8. 2005, 7 Ob 185/05i, gab der erkennende Senat dem Rekurs des Beklagten Folge und änderte den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes dahin ab, dass das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt wurde. Infolge der in der Berufung des Klägers erhobenen Kostenrüge wurde allerdings die Kostenentscheidung des Ersturteiles wie folgt abgeändert: „Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 17.431,20 (darin enthalten EUR 4.160,15 USt und EUR 983,28 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes hatte wie folgt gelautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 25.944,17 (inklusive EUR 983,28 Barauslagen und EUR 4.160,15 USt) bestimmten Kosten dieses Verfahrens und die vorprozessualen Kosten in Höhe von EUR 8.512,97 (inklusive EUR 1.418,83 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Oberste Gerichtshof begründete die Abänderung damit, dass die vom Erstgericht zugesprochenen „vorprozessualen Kosten" von EUR 8.512,97 als Kosten des Abhandlungsverfahrens dem Beklagten nicht zu ersetzen seien. Zu einer - vom Kläger angestrebten - weiteren Korrektur sah sich der erkennende Senat nicht veranlasst. Irrtümlich wurde die Kostenentscheidung des Erstgerichtes aber nicht nur dahin korrigiert, dass der Zuspruch von vorprozessualen Kosten in Höhe von EUR 8.512,97 zu entfallen habe, sondern es wurde dieser Betrag auch noch von dem dem Beklagten gebührenden Kostenbetrag von EUR 25.944,17 abgezogen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 419 Abs 1 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigungen von der gefällten Entscheidung jederzeit berichtigen. Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichtes vorliegt, die vorliegende Willenserklärung also offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichtes entspricht (Rechberger in Rechberger2 Rz 2 zu § 419 ZPO).Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigungen von der gefällten Entscheidung jederzeit berichtigen. Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichtes vorliegt, die vorliegende Willenserklärung also offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichtes entspricht (Rechberger in Rechberger2 Rz 2 zu Paragraph 419, ZPO).

Dies trifft hier zu: Wie aus der Urteilsbegründung ohne weiteres nachvollziehbar ist, liegt hinsichtlich der Bestimmung der dem Beklagten vom Kläger zu ersetzenden Verfahrenskosten erster Instanz ein offensichtliches Versehen vor, das spruchgemäß zu korrigieren war.

Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für einen solchen Antrag ist - wie für einen Kostenrekurs nach § 11 RATG - der betreffende Kostenbetrag und nicht der Streitwert in der Hauptsache, auf dessen Basis der Beklagte seine Antragskosten verzeichnet hat. Gemäß Tarifpost 1 II. lit g RATG sind Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen nicht, wie der Beklagte meint, nach TP2, sondern anch TP1 RATG zu honorieren.Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für einen solchen Antrag ist - wie für einen Kostenrekurs nach Paragraph 11, RATG - der betreffende Kostenbetrag und nicht der Streitwert in der Hauptsache, auf dessen Basis der Beklagte seine Antragskosten verzeichnet hat. Gemäß Tarifpost 1 römisch II. Litera g, RATG sind Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen nicht, wie der Beklagte meint, nach TP2, sondern anch TP1 RATG zu honorieren.

Anmerkung

E78976 7Ob185.05i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00185.05I.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20051109_OGH0002_0070OB00185_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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