TE OGH 2005/11/16 8Ob117/04w

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein Th*****, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt K*****, vertreten durch Dr. Herwig Medwed und Mag. Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 36.336,42 sA, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei betreffend das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2005, AZ 8 Ob 117/04w, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2005, AZ 8 Ob 117/04w, wird dahin berichtigt, dass sie insgesamt zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.774,08 (darin EUR 848 Barauslagen und EUR 487 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit EUR 2.815,82 (darin EUR 1.061 Barauslagen und EUR 292,47 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund eines offenkundigen Versehens wurde der Ersatzanspruch der beklagten Partei für die Kosten des Revisionsverfahrens unter Zugrundelegung eines Betrags von EUR 311,97 an Barauslagen statt richtigerweise der von der beklagten Partei tatsächlich einbezahlten und auch verzeichneten Pauschalgebühr von EUR 1.061 bestimmt. Diese offenbare Unrichtigkeit ist antragsgemäß nach § 419 ZPO dahin zu berichtigten, dass der Beklagten für das Revisionsverfahren insgesamt Kosten von EUR 2.815,82 (darin enthalten Barauslagen von EUR 1.061, 20 % USt von EUR 292,67) zuzusprechen sind.Aufgrund eines offenkundigen Versehens wurde der Ersatzanspruch der beklagten Partei für die Kosten des Revisionsverfahrens unter Zugrundelegung eines Betrags von EUR 311,97 an Barauslagen statt richtigerweise der von der beklagten Partei tatsächlich einbezahlten und auch verzeichneten Pauschalgebühr von EUR 1.061 bestimmt. Diese offenbare Unrichtigkeit ist antragsgemäß nach Paragraph 419, ZPO dahin zu berichtigten, dass der Beklagten für das Revisionsverfahren insgesamt Kosten von EUR 2.815,82 (darin enthalten Barauslagen von EUR 1.061, 20 % USt von EUR 292,67) zuzusprechen sind.

Kosten für den Berichtigungsantrag wurden nicht verzeichnet.

Anmerkung

E79268 8Ob117.04w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00117.04W.1116.000

Dokumentnummer

JJT_20051116_OGH0002_0080OB00117_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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