Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Thomas Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Nikolaus L*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, wider die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 27.227,60 EUR sA (Revisionsinteresse 18.485,43 EUR brutto s.A.), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2004, GZ 15 Ra 104/04p-35, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die für die Abgrenzung von Volontär- und Praktikantenverhältnissen gegenüber Arbeitsverhältnissen maßgebenden Kriterien (SZ 68/184; RIS-Justiz RS0029510) zutreffend dargestellt. Die Anwendung dieser Kriterien auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalls, die die Zulässigkeit der Revision - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht rechtfertigt (9 ObA 235/99w; 9 ObA 75/00w). Von einer krassen Fehlbeurteilung kann nicht die Rede sein: Es steht fest, dass der Kläger ab März 2001 für die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift Textbeiträge eigenständig und ohne Anleitung verfasste. Er war bei der Themenauswahl frei. Neben seiner redaktionellen Tätigkeit war der Kläger für den Bereich der Magazinerstellung vom Layout bis zur Druckfertigstellung zuständig. Ferner aquirierte er Inserate. Es steht hingegen weder fest, dass der Kläger lediglich in den Journalismus „schnuppern" sollte, noch dass die Tätigkeit des Klägers von einem Ausbildungszweck bestimmt war. Die Beklagte wird auch nicht - wie sie meint - dafür „bestraft", dass sie einen Langzeitarbeitslosen beschäftigte: Vielmehr zog die Beklagte aus der Tätigkeit des Klägers Nutzen: So gestaltete der Kläger für die Ausgaben März 2001 bis Juli/August 2001 eigenständig über 90 Textbeiträge.
Anmerkung
E79278 8ObA65.05zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00065.05Z.1116.000Dokumentnummer
JJT_20051116_OGH0002_008OBA00065_05Z0000_000