Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. Juli 2005, GZ 31 Hv 89/05d-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. Juli 2005, GZ 31 Hv 89/05d-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ferdinand H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die mit Urteilen des Landesgerichtes Salzburg vom 22. April 2003 zu AZ 40 Hv 22/03i und vom 22. Juni 2004 zu AZ 52 Hv 161/03v verhängten (teils Zusatz-)Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ferdinand H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf die mit Urteilen des Landesgerichtes Salzburg vom 22. April 2003 zu AZ 40 Hv 22/03i und vom 22. Juni 2004 zu AZ 52 Hv 161/03v verhängten (teils Zusatz-)Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten allein gegen den Strafausspruch aus dem Grund der Z 11 (nominell auch Z 10) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten allein gegen den Strafausspruch aus dem Grund der Ziffer 11, (nominell auch Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Abgesehen davon, dass die (hier) behauptete fehlerhafte Anwendung der Bestimmung über die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB - ebenso wie die angestrebte bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe - nur mit Berufung angefochten werden kann (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 75) hat das Schöffengericht - dem Vorbringen der Strafzumessungsrüge zuwider - diese Norm gar nicht angewendet (US 2), was schon daraus ersichtlich ist, dass der zur Anwendung gelangte erste Strafsatz des § 148 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren aufweist und insgesamt bloß dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe verhängt wurden.Abgesehen davon, dass die (hier) behauptete fehlerhafte Anwendung der Bestimmung über die Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB - ebenso wie die angestrebte bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe - nur mit Berufung angefochten werden kann (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 75) hat das Schöffengericht - dem Vorbringen der Strafzumessungsrüge zuwider - diese Norm gar nicht angewendet (US 2), was schon daraus ersichtlich ist, dass der zur Anwendung gelangte erste Strafsatz des Paragraph 148, StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren aufweist und insgesamt bloß dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe verhängt wurden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E79106 12Os106.05pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00106.05P.1117.000Dokumentnummer
JJT_20051117_OGH0002_0120OS00106_05P0000_000