Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. März 2005, GZ 042 Hv 5/05v-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. März 2005, GZ 042 Hv 5/05v-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Johann S***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A./I. und II.) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 aF StGB (Faktum B.) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (Faktum C.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Johann S***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A./I. und römisch II.) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, aF StGB (Faktum B.) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Faktum C.) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien und an anderen Orten
A) außer dem Fall des § 206 StGB an Unmündigen geschlechtlicheA) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an Unmündigen geschlechtliche
Handlungen vorgenommen, und zwar
I. in mehrfachen Angriffen an der am 7. Februar 1986 geborenen Sabine K*****, indem er ihr unter ihrer Bekleidung zwischen die Beine griff und ihren Genitalbereich betastete, nämlichrömisch eins. in mehrfachen Angriffen an der am 7. Februar 1986 geborenen Sabine K*****, indem er ihr unter ihrer Bekleidung zwischen die Beine griff und ihren Genitalbereich betastete, nämlich
1. in zumindest drei Angriffen zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Sommer 1992;
2. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 1993, wobei er einen Samenerguss hatte;
3. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 1994, indem er sie aufforderte, sich wieder auf seinen Schoß zu setzen und - als sie davonlief - sich auf sie stürzte, sie zu Boden stieß, sich auf sie legte und unter der Kleidung ihren Schambereich massierte;
4. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor Vollendung ihres 13. Lebensjahres im Schiurlaub;
II. an der am 7. August (richtig:) 1987 geborenen Denise H***** zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Sommer 1997, indem er ihr in zwei Angriffen unter ihrer Bekleidung zwischen die Beine griff und sie im Schambereich streichelte;römisch II. an der am 7. August (richtig:) 1987 geborenen Denise H***** zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Sommer 1997, indem er ihr in zwei Angriffen unter ihrer Bekleidung zwischen die Beine griff und sie im Schambereich streichelte;
B) durch die zu Punkt A./I./3. beschriebene Handlung außer dem Fall
des § 201 StGB Sabine K***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt;des Paragraph 201, StGB Sabine K***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt;
C) durch die zu den Punkten A./I./1. bis 4. beschriebenen Handlungen
an Sabine K*****, sohin mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 3,, 4, 5, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider, mit der Kritik am Unterbleiben der Vorführung der Videoaufzeichnungen über die (in der Hauptverhandlung verlesenen - S 151) kontradiktorischen Vernehmungen der Zeuginnen Sabine K***** (ON 5) und Denise H***** (ON 6) geübt wird, besteht für das Gericht keine mit Nichtigkeitssanktion verbundene Verpflichtung, sondern unter den Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 2a StPO bloß eine Ermächtigung zur Vorführung der Bildaufnahmen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider, mit der Kritik am Unterbleiben der Vorführung der Videoaufzeichnungen über die (in der Hauptverhandlung verlesenen - S 151) kontradiktorischen Vernehmungen der Zeuginnen Sabine K***** (ON 5) und Denise H***** (ON 6) geübt wird, besteht für das Gericht keine mit Nichtigkeitssanktion verbundene Verpflichtung, sondern unter den Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO bloß eine Ermächtigung zur Vorführung der Bildaufnahmen.
Dem Einwand (Z 4) des Beschwerdeführers, wonach er zwar selbst keinen prozessordnungsgemäßen Antrag auf Abspielung der Videobänder in der Hauptverhandlung gestellt hat, dazu aber im Interesse der Wahrheitsfindung hätte angeleitet werden müssen, genügt es zu erwidern, dass er in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger vertreten war. Daher bestand für das Gericht weder dem Angeklagten (vgl Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 3 E 175 ff) noch dem Verteidiger (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 315) gegenüber - eine Manuduktionspflicht.Dem Einwand (Ziffer 4,) des Beschwerdeführers, wonach er zwar selbst keinen prozessordnungsgemäßen Antrag auf Abspielung der Videobänder in der Hauptverhandlung gestellt hat, dazu aber im Interesse der Wahrheitsfindung hätte angeleitet werden müssen, genügt es zu erwidern, dass er in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger vertreten war. Daher bestand für das Gericht weder dem Angeklagten vergleiche Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 3, E 175 ff) noch dem Verteidiger vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 315) gegenüber - eine Manuduktionspflicht.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe in Ansehung der Fakten A./I./l. und C./ unter Hinweis auf die wiederholte Deposition der Zeugin Sabine K***** einwendet, wonach sie sicher ist, dass die „unzüchtigen" Handlungen durch den Angeklagten in ihrem Kindergartenalter begannen (S 17, 43), geht sie gleichfalls fehl: Da die am 7. Februar 1986 geborene Zeugin Sabine K***** am 7. Februar 1992 das sechste Lebensjahr vollendete, war der vom Schöffengericht mit Sommer 1992 angenommene Zeitpunkt der ersten Angriffe in Einklang mit den Angaben des Tatopfers (S 51) zeitlich vor dem Beginn der Volksschulzeit einzuordnen. Die Tatrichter gelangten ferner auf Grund eines Grundbuchsauszuges (der den Erwerb des tatortgegenständlichen Hauses durch den Angeklagten und seine Ehefrau im Februar 1992 ausweist) zu dem Schluss, dass die Übergriffe nicht vor Sommer 1992 stattfanden (US 11 letzter Absatz). Dieser vor dem Schuleintritt des Tatopfers gelegene Sommer konnte somit noch der Kindergartenzeit zugeordnet werden, sodass die problematisierten Angaben der Zeugin Sabine K***** bei gebotener gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden mussten.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe in Ansehung der Fakten A./I./l. und C./ unter Hinweis auf die wiederholte Deposition der Zeugin Sabine K***** einwendet, wonach sie sicher ist, dass die „unzüchtigen" Handlungen durch den Angeklagten in ihrem Kindergartenalter begannen (S 17, 43), geht sie gleichfalls fehl: Da die am 7. Februar 1986 geborene Zeugin Sabine K***** am 7. Februar 1992 das sechste Lebensjahr vollendete, war der vom Schöffengericht mit Sommer 1992 angenommene Zeitpunkt der ersten Angriffe in Einklang mit den Angaben des Tatopfers (S 51) zeitlich vor dem Beginn der Volksschulzeit einzuordnen. Die Tatrichter gelangten ferner auf Grund eines Grundbuchsauszuges (der den Erwerb des tatortgegenständlichen Hauses durch den Angeklagten und seine Ehefrau im Februar 1992 ausweist) zu dem Schluss, dass die Übergriffe nicht vor Sommer 1992 stattfanden (US 11 letzter Absatz). Dieser vor dem Schuleintritt des Tatopfers gelegene Sommer konnte somit noch der Kindergartenzeit zugeordnet werden, sodass die problematisierten Angaben der Zeugin Sabine K***** bei gebotener gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden mussten.
Der Kritik vermeintlich verabsäumten Eingehens auf die im Vorverfahren abgelegte Aussage des (1991 geborenen) Zeugen Stefan K***** (ON 18) ist entgegenzuhalten, dass dessen (von ihm selbst als auf bruchstückhafter Erinnerung basierend bezeichnete - vgl insb SDer Kritik vermeintlich verabsäumten Eingehens auf die im Vorverfahren abgelegte Aussage des (1991 geborenen) Zeugen Stefan K***** (ON 18) ist entgegenzuhalten, dass dessen (von ihm selbst als auf bruchstückhafter Erinnerung basierend bezeichnete - vergleiche insb S
93) Depositionen (ON 18) in der Hauptverhandlung nicht zur Verlesung gelangten und somit als Urteilsgrundlage ausscheiden. Die Fakten A./I./2. und C. betreffend vermisst die Beschwerde zur Konstatierung, wonach das zum Tatzeitpunkt siebenjährige Tatopfer das als „Schleim" bezeichnete Ejakulat nicht näher deuten konnte (US 7) und eine Erörterung der Aussage der Sabine K*****, im Alter von sechs Jahren von einer Freundin über Spermien aufgeklärt worden zu sein (S 17, 43).
Dazu ist ihr zu erwidern, dass eine Urteilsbegründung nur dann unvollständig ist, wenn entscheidungswesentliche Tatsachen mit Stillschweigen übergangen werden. Diese Voraussetzung trifft jedoch für die Tatsache, dass das Opfer nach „Aufklärung durch eine Freundin" im Tatzeitpunkt unfähig war, das Ejakulat zu erkennen, nicht zu.
Gleiches gilt für den Umstand, dass Sabine K***** die Vorfälle, „bei denen sie vor dem Fernseher auf dem Schoß des Angeklagten gesessen sei", zeitlich ihrem Kindergartenalter zugeordnet hat (S 51). Denn im Blick darauf, dass ihr Schuleintritt erst nach den ersten Angriffen erfolgte, begründen diese Angaben (wie bereits ausgeführt) keinen erörterungswürdigen Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. Darüber hinaus wurden die (in Ansehung beider Mädchen bestehenden) zeitlichen Einordnungsschwierigkeiten von den Tatrichtern unter Hinweis auf das lange Zurückliegen der Taten logisch und empirisch einwandfrei als der Annahme der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen nicht entgegenstehend gewürdigt (US 10).
Von der Beschwerde auch in Ansehung der unter A./I./4 und C. bezeichneten Tat für relevant erachtete, die Schuldspruchpunkte A./I./3., B. und C. betreffende Abweichungen der Aussagen der Zeugen Sabine K***** von jenen (bereits erwähnten) des Stefan K***** waren mangels Verlesung der Depositionen des Letztgenannten nicht zu erörtern (§ 258 Abs 1 StPO); ebenso wenig eine vom Tatopfer weder behauptete, noch verfahrensgegenständliche - angeblich von der Gattin des Angeklagten gegenüber der Nachbarin Josefine V***** bekundete (vgl S 149) - Vergewaltigung in einem gelben Bus.Von der Beschwerde auch in Ansehung der unter A./I./4 und C. bezeichneten Tat für relevant erachtete, die Schuldspruchpunkte A./I./3., B. und C. betreffende Abweichungen der Aussagen der Zeugen Sabine K***** von jenen (bereits erwähnten) des Stefan K***** waren mangels Verlesung der Depositionen des Letztgenannten nicht zu erörtern (Paragraph 258, Absatz eins, StPO); ebenso wenig eine vom Tatopfer weder behauptete, noch verfahrensgegenständliche - angeblich von der Gattin des Angeklagten gegenüber der Nachbarin Josefine V***** bekundete vergleiche S 149) - Vergewaltigung in einem gelben Bus.
Mit dem darüber hinausgehenden Vorbringen zu diesen Fakten greift der Beschwerdeführer einzelne Verfahrensergebnisse ohne Indizwirkung heraus, wie etwa den Umstand, dass sich Sabine K***** im Kontext mit dem sexuellen Übergriff während des Schiurlaubes (A/I/4.) genau an die Bettwäsche erinnern konnte, nicht aber daran, wo und wann der Urlaub stattgefunden habe, auf oder stellt Spekulationen über ein Motiv seiner - im Verfahren vom Entschlagungsrecht Gebrauch machenden (ON 12) - Ehefrau Barbara S***** für eine Falschbezichtigung an, leitet daraus eigenständige Beweiswerterwägungen ab und bekämpft solcherart die mängelfreie Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Der Beschwerde zuwider wurde die Faktum A./II. betreffende Verantwortung des Angeklagten, wonach er im Fall der Denise H*****, „die es mochte, sie herumzuwirbeln ... nicht bewusst ... wo hingerutscht" ist, „aber sicher nicht absichtlich" (S 137), nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern im Urteil mängelfrei als unglaubwürdige Schutzbehauptung verworfen (US 10).
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a), die sich im Wesentlichen in der Wiederholung der in der Mängelrüge vorgebrachten Einwände erschöpft, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert unter Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge - zusammengefasst wiedergegeben - die Unterlassung von Feststellungen darüber, aus welchem Grund „es nach so langer Zeit überhaupt zu den Anschuldigungen gekommen ist", (A./I./l. und 2. sowie C. betreffend) ob der Angeklagte die Taten im Kindergartenalter der Sabine K***** „überhaupt habe begehen können", ferner dass Sabine K***** bei der unter A./I./2. und C. bezeichneten Tat) „sieben Jahre alt war, jedoch bereits im Alter von sechs Jahren von einer Freundin darüber aufgeklärt wurde, was ein Penis und was Spermien sind" und (A./I./3., B. und C. betreffend) die minderjährigen Zeugen nicht, wie von Sabine K***** beschrieben (S 21), den Angeklagten von ihr wegzerren konnten, weiters (A./I.4., C. betreffend), dass sich Sabine K***** nicht an den Ort des Schiurlaubs erinnern konnte, betont, dass der letzte Vorfall sich schon im Sommer 1994 ereignete, und schließlich (A/II. betreffend), dass der Angeklagte Denise H***** niemals bewusst im Schambereich berührte und sich nicht geschlechtlich befriedigen wollte. Damit bekämpft die Beschwerde der Sache nach die schuldspruchrelevanten Tatsachenfeststellungen abermals bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sich im Wesentlichen in der Wiederholung der in der Mängelrüge vorgebrachten Einwände erschöpft, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert unter Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge - zusammengefasst wiedergegeben - die Unterlassung von Feststellungen darüber, aus welchem Grund „es nach so langer Zeit überhaupt zu den Anschuldigungen gekommen ist", (A./I./l. und 2. sowie C. betreffend) ob der Angeklagte die Taten im Kindergartenalter der Sabine K***** „überhaupt habe begehen können", ferner dass Sabine K***** bei der unter A./I./2. und C. bezeichneten Tat) „sieben Jahre alt war, jedoch bereits im Alter von sechs Jahren von einer Freundin darüber aufgeklärt wurde, was ein Penis und was Spermien sind" und (A./I./3., B. und C. betreffend) die minderjährigen Zeugen nicht, wie von Sabine K***** beschrieben (S 21), den Angeklagten von ihr wegzerren konnten, weiters (A./I.4., C. betreffend), dass sich Sabine K***** nicht an den Ort des Schiurlaubs erinnern konnte, betont, dass der letzte Vorfall sich schon im Sommer 1994 ereignete, und schließlich (A/II. betreffend), dass der Angeklagte Denise H***** niemals bewusst im Schambereich berührte und sich nicht geschlechtlich befriedigen wollte. Damit bekämpft die Beschwerde der Sache nach die schuldspruchrelevanten Tatsachenfeststellungen abermals bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für die gegen Punkt A./II gerichtete Kritik, wonach „das Erstgericht keinerlei Feststellungen darüber getroffen hat, dass der Angeklagte auf Grund der im Vergleich zu anderen Kindern größeren und stärkeren Denise H***** Mühe hatte, diese hochzuwerfen und wieder aufzufangen und daher eventuelle Berührungen im Schambereich zufälliger Natur waren", womit der Beschwerdeführer die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 8) übergeht und neuerlich trachtet, seiner mit mängelfreier Begründung verworfenen Schutzverantwortung (US 10, 12) zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E79110 12Os95.05wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00095.05W.1117.000Dokumentnummer
JJT_20051117_OGH0002_0120OS00095_05W0000_000