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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der O, vertreten durch Dr. Albrecht Haller, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juli 2005, Zl. 260.179/2-VII/19/05, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylsache (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, gelangte - ihren Angaben zufolge - im Juli 2004 in das Bundesgebiet, wurde im September 2004 festgenommen und beantragte am 22. September 2004 in der Schubhaft Asyl. Drei Stunden später soll sie im Zuge einer bloß vierminütigen fremdenpolizeilichen Einvernahme - der darüber aufgenommenen Niederschrift zufolge - u. a. angegeben haben, sie werde in ihrer Heimat nicht verfolgt ("nach Vorhalt und Erörterung des § 57 FrG").
Bei niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19. Oktober 2004 und am 22. April 2005 beschrieb sie als Fluchtgrund ihre versuchte Vergewaltigung durch einen ukrainischen Milizbeamten.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 26. April 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem Bundesgebiet" aus.
In ihrer Berufung gegen diese Entscheidung führte die Beschwerdeführerin aus, sie stelle den "Antrag, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und meinem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben wird, sowie die Feststellung, dass meine Abschiebung unzulässig ist, da Abschiebungshindernisse nach § 57 FrG vorliegen." Der Bescheid sei "rechtswidrig aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung meines Asylbegehrens sowie die Feststellung, meine Abschiebung sei zulässig, beruhen." Darüber hinaus kündigte die Beschwerdeführerin an, sie werde in Kürze eine "ausführliche" schriftliche Begründung der Berufung nachreichen.
Da kein weiterer Schriftsatz der Beschwerdeführerin einlangte, trug ihr die belangte Behörde am 20. Juni 2005 gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, "schriftlich eine Begründung" der Berufung vorzulegen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung an der von ihr in der Berufung angegebenen Adresse zugestellt, gelangte aber unbehoben an die belangte Behörde zurück.
Nach Ablauf der für die Verbesserung gesetzten Frist wies die belangte Behörde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, weil sie keinen "begründeten Berufungsantrag" gemäß § 63 Abs. 3 AVG enthalten habe und der (nicht behobene) Verbesserungsauftrag "trotz nachweislicher Zustellung" unbefolgt geblieben sei.
Damit hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligem Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das Ausbleiben der angekündigten Berufungsergänzung konnte für die Beschwerdeführerin vor allem insofern von Nachteil sein, als das Fehlen einer substantiierten Bestreitung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung ermöglicht (vgl. dazu die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/19/0140). Das bedeutet aber nicht, dass auf Grund einer Berufung wie der hier vorliegenden auch Rechtswidrigkeiten wie etwa die nicht auf einen bestimmten Zielstaat beschränkte Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht aufzugreifen und Berufungen dieser Art als unzulässig zurückzuweisen wären.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das auf den Ersatz
der Gebühr gemäß 24 Abs. 3 VwGG gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die gewährte Verfahrenshilfe abzuweisen.
Wien, am 24. August 2007
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190563.X00Im RIS seit
04.10.2007