TE OGH 2005/11/22 1Ob230/05p

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Josef Schnirzer, Rechtsanwalt in Purgstall, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wegen 115.633 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. August 2005, GZ 14 R 75/05k-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Dezember 2004, GZ 1 Cg 9/02f-23, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Der Sohn der Klägerin war bis zum 6. 4. 1997 Pächter deren Landwirtschaft „einschließlich der Tiere". Der Viehbestand betrug 34 Rinder. Mit Vertrag vom 6. 4. 1997 verpachtete die Klägerin ihren landwirtschaftlichen Betrieb an einen Dritten. Dieses „auch den Tierbestand" umfassende Pachtverhältnis begann am 7. 4. 1997. „Ob und wie der ... Pachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Sohn beendet bzw aufgelöst worden war, ist nicht mehr feststellbar". Organe der Bezirkshauptmannschaft (BH) Scheibbs hatten bei Lokalaugenscheinen am 11. 3., 21. 3., 4. 4. und 9. 4. 1997 festgestellt, dass der Sohn der Klägerin die Unterbringung, Fütterung, Pflege und Wasserversorgung der Rinder vernachlässigt und ihnen dadurch ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und letztlich „Schäden" zugefügt habe. Wegen dieser Missstände wurden die Rinder am 9. 4. 1997 gemäß § 12 NÖ TierschutzG 1985 aus dem Betrieb entfernt. Mit Bescheid der BH Scheibbs vom 10. 4. 1997 wurde gegenüber dem Sohn der Klägerin gemäß § 39 VStG die Beschlagnahme der Rinder zur Sicherung deren Verfalls ausgesprochen. Diese Entscheidung wurde ihrem Adressaten am 14. 4. 1997 zugestellt. Dessen Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) mit Bescheid vom 29. 12. 1998 als unzulässig zurück. Diese Entscheidung beruht auf folgenden Tatsachen:

"Am 6. 4. 1997 ist es zum Abschluss eines Pachtvertrages betreffend die Landwirtschaft ... zwischen ... deren Eigentümerin und Herrn A... gekommen und ist von dieser Pachtung auch der gesamte Tierbestand, wie er sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages präsentiert hat, erfasst. Bereits vorher ist es zur Auflösung des Bestandsverhältnisses - Pachtvertrages zwischen dem Berufungswerber und seiner Mutter nach mündlicher Übereinkunft gekommen. Der Pachtvertrag wurde so abgeschlossen, dass Herr A... bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Viehbestand, wie er ihn übernommen hat, zurückzugeben hat. Der Pachtvertrag vom 6. 4. 1997 weist die Zustimmung der Grundverkehrskommission vom 22. 11. 1998, Zl. ..., auf."

Aus diesem Sachverhalt folge - so der UVS NÖ - die mangelnde Parteistellung des Berufungswerbers: Das NÖ TierschutzG 1985 sehe den Verfall der von Übertretungen betroffenen Tiere und Gegenstände, mit denen das strafbare Verhalten gesetzt worden sei, vor, wenn eine Fortsetzung oder Wiederholung dieses Verhaltens durch den Täter zu erwarten sei. Einen Beschlagnahmebescheid könne indes nur der Eigentümer der betroffenen Sachen bekämpfen; andernfalls scheide eine Verletzung subjektiver Rechte von vornherein aus. Es sei gesichert, dass der Sohn der Klägerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr Pächter deren Landwirtschaft mit dem Viehbestand gewesen sei. Mit der Beschlagnahme sei demnach - ungeachtet des Umstands, dass sie gegen ihn ausgesprochen worden sei - in dessen subjektiven Rechte nicht eingegriffen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob diesen Bescheid des UVS NÖ mit Erkenntnis vom 31. 8. 1999, Zl 99/05/0039, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Nach dessen Ansicht ist der nach § 13 Abs 5 NÖ TierschutzG 1985 vorgesehene Verfall „(jedenfalls auch) als Strafe vorgesehen". Beim Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen sei, könne die Behörde gemäß § 39 Abs 1 VStG deren Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls anordnen. Das gelte auf dem Boden des § 285a zweiter Satz ABGB auch für Tiere. Sei aber die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs 1 VStG Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, so habe der Beschuldigte - unabhängig von einem allfälligen Rechtsmittelrecht des Sacheigentümers - gemäß § 51 Abs 1 iVm § 39 Abs 6 VStG jedenfalls das Recht, gegen den Beschlagnahmebescheid zu berufen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände sei.

Mit dem Straferkenntnis der BH Scheibbs vom 24. 9. 1997 waren dem Sohn der Klägerin (auch) Übertretungen gemäß § 13 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 Z 2 NÖ TierschutzG 1985 angelastet und die 34 Rinder unter Verhängung einer Geldstrafe für verfallen erklärt worden. Der UVS NÖ setzte in der Folge die über den Sohn der Klägerin verhängte Geldstrafe infolge dessen Berufung mit Bescheid vom 4. 12. 1997 herab, er wies jedoch das Rechtsmittel, soweit es sich (auch) gegen den Verfallsausspruch gewendet hatte, mit Bescheid vom 9. 2. 1999 zurück. Auch diese Entscheidung begründete die Berufungsbehörde mit einer mangelnden Parteistellung des Sohns der Klägerin, weil er seit dem 6. 4. 1997 „nicht mehr Pächter des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes" gewesen „und dieser samt dem dazugehörigen Rinderbestand von der Eigentümerin, der Mutter des Berufungswerbers ..., am 6. 4. 1997" an einen Dritten „weiterverpachtet" worden sei. Somit sei der Berufungswerber „zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der gegenständlichen Rinder nicht mehr ... deren Verfügungsberechtigter im Sinne eines weitreichender ausgelegten Eigentümerbegriffs" gewesen; daran habe sich „bis dato nichts geändert".Mit dem Straferkenntnis der BH Scheibbs vom 24. 9. 1997 waren dem Sohn der Klägerin (auch) Übertretungen gemäß § 13 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 2 Z 2 NÖ TierschutzG 1985 angelastet und die 34 Rinder unter Verhängung einer Geldstrafe für verfallen erklärt worden. Der UVS NÖ setzte in der Folge die über den Sohn der Klägerin verhängte Geldstrafe infolge dessen Berufung mit Bescheid vom 4. 12. 1997 herab, er wies jedoch das Rechtsmittel, soweit es sich (auch) gegen den Verfallsausspruch gewendet hatte, mit Bescheid vom 9. 2. 1999 zurück. Auch diese Entscheidung begründete die Berufungsbehörde mit einer mangelnden Parteistellung des Sohns der Klägerin, weil er seit dem 6. 4. 1997 „nicht mehr Pächter des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes" gewesen „und dieser samt dem dazugehörigen Rinderbestand von der Eigentümerin, der Mutter des Berufungswerbers ..., am 6. 4. 1997" an einen Dritten „weiterverpachtet" worden sei. Somit sei der Berufungswerber „zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der gegenständlichen Rinder nicht mehr ... deren Verfügungsberechtigter im Sinne eines weitreichender ausgelegten Eigentümerbegriffs" gewesen; daran habe sich „bis dato nichts geändert".

Auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 31. 8. 1999 hob der UVS NÖ mit Bescheid vom 19. 10. 1999 die im Bescheid der BH Scheibbs vom 10. 4. 1997 verfügte Beschlagnahme auf, weil „zwischenzeitig das im Gegenstande erfolgte Straferkenntnis, in welchem gegenüber ... (dem Sohn der Klägerin) ... der Verfall der gegenständlichen Rinder ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen", deshalb „die bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme der gegenständlichen Rinder gegenstandslos" geworden „und der Rechtstitel für den Eigentumseingriff ausschließlich im Straferkenntnis zu finden" sei.

Der Sohn der Klägerin hatte allerdings gegen den Bescheid des UVS NÖ vom 9. 2. 1999, mit dem die Berufung wider den im Straferkenntnis der BH Scheibbs vom 24. 9. 1997 ausgesprochenen Verfall zurückgewiesen wurde, Beschwerde an den VwGH erhoben. Mit Erkenntnis dieses Gerichtshofs vom 25. 1. 2000, Zl 99/05/0172, wurde auch dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers wurde auf das Erkenntnis vom 31. 8. 1999, Zl 99/05/0039, verwiesen. Im Übrigen wurde festgehalten, die belangte Behörde habe betreffend die Daten 11. 3., 21. 3. und 4. 4. 1997 berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete „Verwaltungsübertretung" begangen habe. Danach behob der UVS NÖ mit Bescheid vom 11. 4. 2000 das Straferkenntnis der BH Scheibbs vom 24. 9. 1997 im Verfallsausspruch ersatzlos, er legte ferner die Zeitpunkte für die vom Sohn der Klägerin begangenen „drei Übertretungen" mit 11. 3., 21. 3. und 4. 4. 1997 fest und verhängte über ihn eine Geldstrafe von insgesamt ATS 3.000. Die in der Verfallsfrage ergangene Entscheidung wurde folgendermaßen begründet:

„Aufgrund der Ergebnisse des im Gegenstande durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens die Behörde gemäß § 39 Abs 5 VStG die beschlagnahmten Rinder großteils neben Notschlachtungen zur Veräußerung gebracht hat und es dadurch bereits zu einem Eigentumsübergang gekommen ist.

Obgleich die erkennende Behörde, dies unabhängig von den zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der Rinder bestandenen Pachtverhältnissen, von der rechtlichen Richtigkeit der Beschlagnahme im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 39 VStG ausgeht, erscheint ihr eine Auswechslung des Verfallsgegenstandes im Rahmen der ihr nach § 66 Abs 4 AVG eingeräumten Befugnisse nicht möglich.

Es wäre vielmehr notwendig gewesen, im angefochtenen Bescheid den Beschlagnahmegegenstand - den Erweiterungserlass der Rinder - genau zu bezeichnen."

Der VwGH lehnte in der Folge die Behandlung der Beschwerde des Sohns der Klägerin gegen die über diesen mit Bescheid des UVS NÖ vom 11. 4. 2000 wegen „einer Verwaltungsübertretung" gemäß § 13 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 Z 2 NÖ TierschutzG verhängte Geldstrafe mit Beschluss vom 30. 1. 2001 ab.

Die beschlagnahmten und zunächst für verfallen erklärten Rinder wurden verkauft. Das zuvor wiedergegebene Verwaltungsverfahren betraf nur den Sohn der Klägerin, die Klägerin und der Pächter deren landwirtschaftlichen Betriebs ab dem 7. 4. 1997 waren somit nicht Parteien dieses Verfahrens.

Die Klägerin begehrte zuletzt 115.633 EUR sA und die Feststellung, dass ihr die beklagte Partei für alle zukünftigen Schäden aus der Beschlagnahme der Rinder und dem Ausspruch deren Verfalls hafte. Hilfsweise begehrte sie, die beklagte Partei zur Herausgabe der für verfallen erklärten Rinder und zur Zahlung von 79.333 EUR sA zu verurteilen. Nach deren Vorbringen soll sowohl der Beschlagnahme- als auch der Verfallsbescheid auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhen. Ihr Sohn habe die Verwaltungsbehörde bereits anlässlich der Beschlagnahme darauf hingewiesen, dass er lediglich bis zum 6. 4. 1997 Pächter ihrer Landwirtschaft samt dem Viehbestand, ab dem 7. 4. 1997 dagegen ein Dritter Pächter gewesen sei. Auf das Pachtverhältnis ab dem 7. 4. 1997 mit dem Dritten sei auch in der mit 17. 4. 1997 datierten Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid Bezug genommen worden. Dieses Pachtverhältnis habe ihr Sohn ferner in einem Schriftsatz vom 20. 6. 1997 behandelt. Dennoch habe die BH Scheibbs den Verfall der 34 Rinder gemäß § 13 Abs 5 NÖ TierschutzG 1985 mit Straferkenntnis vom 24. 9. 1997 ihrem Sohn gegenüber ausgesprochen. Infolgedessen habe die beklagte Partei den Verkehrswert der beschlagnahmten, für verfallen erklärten und später offenkundig verkauften Rinder, überdies aber auch den „Gewinnentgang" infolge des nicht mehr möglichen Erwerbs eines „handelbaren Mutterkuhkontingents" und eines Pachtzinsentgangs zu ersetzen, habe doch der landwirtschaftliche Betrieb nach der Beseitigung seines Viehbestands nicht mehr verpachtet werden können. Sie habe auch keine Abrechnung über den anlässlich der Verwertung der Rinder erzielten Erlös erhalten. Dieser Erlös sei ihr ferner nicht ausgefolgt worden. Sie habe die Rechtsmittelpflicht nach § 2 Abs 2 AHG nicht verletzt. Für ihre Ansprüche sei letztlich nur die Aufhebung der Bescheide über die Beschlagnahme und den Verfall der Rinder relevant.

Die beklagte Partei wendete ein, die Klägerin habe bereits wegen einer Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG keinen Ersatzanspruch. Sie habe im Beschlagnahme- und Verfallsverfahren als Eigentümerin der Rinder keinen Rechtsbehelf ergriffen. Die Behörde habe im Zeitpunkt des Ergehens des Beschlagnahmebescheids nicht wissen können, dass die Klägerin ihren landwirtschaftlichen Betrieb nach Auflösung des Pachtverhältnisses mit ihrem Sohn bereits mit Wirkung vom 7. 4. 1997 an einen Dritten verpachtet gehabt habe. Der Abschluss dieses Pachtvertrags, den die zuständige Grundverkehrskommission erst am 22. 11. 1998 genehmigt habe, habe „als offensichtliches Scheingeschäft" erkennbar nur dem Zweck gedient, den Sohn der Klägerin „der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen". Die Klägerin sei im Übrigen deshalb nicht aktiv legitimiert, weil im Zeitpunkt der Bescheide der BH Scheibbs vom 10. 4. 1997 (Beschlagnahme) und 24. 9. 1997 (Verfall) der erwähnte Dritte Pächter ihres landwirtschaftlichen Betriebs gewesen sei. Nur dieser habe über den Viehbestand verfügen können. Er müsse die Klägerin bei Beendigung des Pachtverhältnisses so "stellen", wie sie „bei Beginn des Pachtverhältnisses gestellt" gewesen sei. Daher habe er der Klägerin „einen an Umfang und Qualität vergleichbaren Viehbestand zurückzustellen". Den Aufwand dafür habe ausschließlich dieser Vertragspartner der Klägerin zu tragen. Organe der beklagten Partei hätten sich ferner weder rechtswidrig noch schuldhaft verhalten. Für den geltend gemachten Schaden sei allein die Klägerin beweispflichtig. Der für deren Viehbestand erzielte Erlös habe lediglich ATS 74.562 betragen, weil die Rinder „jedenfalls in keinem einwandfreien Zustand" gewesen seien. Die Klägerin habe weder versucht, „den Tierbestand wieder aufzufüllen", noch sich bemüht, ihre Landwirtschaft ohne Viehbestand zu verpachten. Weil das eine oder das andere möglich gewesen wäre, habe sie die Schadenminderungspflicht verletzt.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Nach dessen Überzeugung waren die „materiellen Beschlagnahme- und Verfallsvoraussetzungen ... immer gegeben". Demnach beruhten die den Klagegrund bildenden Bescheide nicht auf einer unvertretbaren Rechtsansicht. Ein Amtshaftungsanspruch könne weiters bereits deshalb nicht entstanden sein, weil die Klägerin die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG verletzt habe. Sie sei zwar nicht Bescheidadressatin gewesen, sie hätte sich jedoch gegen die „behördlichen Eingriffe" als Eigentümerin der Rinder zur Wehr setzen können. Letztlich greife auch das Argument der beklagten Partei, ein allfälliger Schaden sei im Vermögen des Pächters ab dem 7. 4. 1997, der das Bestandobjekt nach dessen Zustand im Zeitpunkt der Übernahme zurückstellen müsse, eingetreten.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, dass es das vom Erstgericht bloß implizit erledigte Feststellungsbegehren ausdrücklich abwies. Im Übrigen sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nach dessen Ansicht ist der Klägerin, der keine Bescheide zugestellt worden seien, „aus der Unterlassung von Rechtsmitteln" kein Vorwurf im Sinn des § 2 Abs 2 AHG zu machen. „Für die Entziehung der Tiere aus der Verfügungsmacht der Klägerin und ihres Pächters" sei jedoch „nicht auf den Zeitpunkt des Verfallserkenntnisses, sondern auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme abzustellen". In „diesem Zeitpunkt" sei aber noch der Sohn der Klägerin Pächter gewesen. Bereits deshalb sei „die Annahme vertretbar, die Verfallsvoraussetzungen lägen (weiterhin) vor". „Dass die Strafbehörde im Verfallszeitpunkt diese Pächtereigenschaft nicht mehr annehmen hätte dürfen", sei „entgegen der Berufung nicht Gegenstand der Feststellungen des Erstgerichts gewesen und" könne „schon deshalb nicht Gegenstand einer gesetzlich ausgeführten Rechtsrüge sein"; diese müsse daher erfolglos bleiben. Die Entscheidung entbehre einer über diesen Einzelfall hinausreichenden Bedeutung, sie hänge daher nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab.

Die Revision ist zulässig; sie ist im Rahmen ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit

1. 1. Die Klägerin macht als „Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend, das Berufungsgericht habe seiner rechtlichen Beurteilung eine getroffenen Feststellungen widersprechende Tatsache zugrunde gelegt. Damit führt sie der Sache nach den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß § 503 Z 3 ZPO aus, besteht doch ein solcher Entscheidungsfehler in einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die angefochtene Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 159, 169 mN aus der Rsp).

1. 2. Das angefochtene Urteil beruht auf der Erwägung, dass „für die Entziehung der Tiere aus der Verfügungsmacht der Klägerin und ihres Pächters ... nicht auf den Zeitpunkt des Verfallserkenntnisses, sondern auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme abzustellen" sei. Damals sei aber noch der Sohn der Klägerin „Pächter" gewesen, sodass „die Annahme vertretbar" gewesen sei, „die Verfallsvoraussetzungen lägen (weiterhin) vor".

Nach den vom Erstgericht getroffenen und im Berufungsverfahren übernommenen Feststellungen war ab dem 7. 4. 1997 indes nicht mehr der Sohn der Klägerin, sondern bereits ein Dritter Pächter deren landwirtschaftlichen Betriebs „einschließlich der Tiere". Soweit sich das Erstgericht auch der Wendung bediente, es sei „nicht mehr feststellbar, ob und wie der ... Pachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Sohn beendet bzw aufgelöst worden war", ist die Wortfolge „ob und" nicht dahin zu verstehen, dass der Sohn der Klägerin ab dem 7. 4. 1997 etwa noch Mitpächter gewesen wäre. Aus der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts folgt unzweifelhaft, dass es seiner Entscheidung die - überdies mit den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens übereinstimmende - Tatsache zugrunde legte, die Landwirtschaft der Klägerin sei ab dem 7. 4. 1997 an einen Dritten verpachtet gewesen und es habe dieser Pachtvertrag „unstrittigermaßen auch den Viehbestand" umfasst. Dieses Verständnis getroffener Feststellungen ist auch dem Berufungsurteil zu entnehmen, wird doch dort im Zuge der Wiedergabe entscheidungswesentlicher Tatsachen betont, der Sohn der Klägerin sei nur „bis 6. 4. 1997 Pächter" deren „landwirtschaftlichen Betriebs" gewesen.

1. 3. Die Beschlagnahme der Rinder erfolgte nach den Festellungen der Vorinstanzen am 10. 4. 1997, der - später ersatzlos aufgehobene - Verfall der Tiere wurde Monate später am 24. 9. 1997 ausgesprochen. Der Sohn der Klägerin war bereits ab dem 7. 4. 1997 nicht mehr Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs seiner Mutter. Das Berufungsgericht stützte somit seine Rechtsausführungen aktenwidrig auf eine getroffenen Feststellungen widersprechende Tatsache. Wird die Rechtslage dagegen nach dem wahren Sachverhalt beurteilt, so ist das, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis.

2. Beurteilung des Organverhaltens

2. 1. Als Grundlage aller weiteren Erwägungen ist wesentlich, dass die Beschlagnahme von Gegenständen wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 39 VStG der Sicherung des Verfalls dient, soweit für die jeweilige Verwaltungsübertretung eine solche Sanktion als Strafe vorgesehen ist (1 Ob 2119/96s; VwGH 16. 9. 2003, Zl 2002/05/1033). Nach § 13 Abs 5 NÖ TierschutzG 1985 ist der Verfall betroffener Tiere und/oder Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, als Strafe vorgesehen. Der Verfall ist auszusprechen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde (siehe dazu auch die im Ausgangsverfahren ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 31. 8. 1999, Zl 99/05/0039, und vom 25. 1. 2000, Zl 99/05/0172). Gemäß § 17 Abs 1 VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften - wie hier das NÖ TierschutzG 1985 - nicht anderes bestimmen, überdies nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen wurden, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstands der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde (vgl dazu etwa VwGH 21 11. 2000, Zl 2000/05/0240).2. 1. Als Grundlage aller weiteren Erwägungen ist wesentlich, dass die Beschlagnahme von Gegenständen wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 39 VStG der Sicherung des Verfalls dient, soweit für die jeweilige Verwaltungsübertretung eine solche Sanktion als Strafe vorgesehen ist (1 Ob 2119/96s; VwGH 16. 9. 2003, Zl 2002/05/1033). Nach § 13 Abs 5 NÖ TierschutzG 1985 ist der Verfall betroffener Tiere und/oder Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, als Strafe vorgesehen. Der Verfall ist auszusprechen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde (siehe dazu auch die im Ausgangsverfahren ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 31. 8. 1999, Zl 99/05/0039, und vom 25. 1. 2000, Zl 99/05/0172). Gemäß § 17 Abs 1 VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften - wie hier das NÖ TierschutzG 1985 - nicht anderes bestimmen, überdies nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen wurden, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstands der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde vergleiche dazu etwa VwGH 21 11. 2000, Zl 2000/05/0240).

2. 2. Nach dem von der Klägerin im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen habe ihr Sohn die Verwaltungsbehörde bereits anlässlich der (faktischen) Beschlagnahme der Rinder darauf hingewiesen, dass er „lediglich bis zum 6. 4. 1997 Pächter der Liegenschaft mit dem gesamten Tierbestand", ab dem 7. 4. 1997 dagegen bereits ein Dritter Pächter gewesen sei. Aus dem seinem Wortlaut nach nicht strittigen Inhalt der Verwaltungsakten folgt, dass der Sohn der Klägerin in seiner - bei der Behörde am 29. 4. 1997 eingelangten - Berufung vom 17. 4. 1997 gegen den Beschlagnahmebescheid darauf hinwies, dass er infolge „Pachtaufl. Verf. Wechsel" keine „Verfügungsberechtigung" über die beschlagnahmten Rinder mehr gehabt habe und diese Tatsache „trotz Versuches, dies schriftl. nachzuweisen, von den Einsatzleitern unbeachtet" geblieben sei, obgleich es bereits einen „anderen Verfügungsberechtigten wegen Pachtaufl. Zurücklass. u. Wechsel durch Neuverf." gegeben habe.

Träfe es zu, dass der Sohn der Klägerin den Einsatzleiter der Verwaltungsbehörde bereits anlässlich der faktischen Beschlagnahme der Rinder auf den Umstand eines bereits am 7. 4. 1997 eingetretenen Pächterwechsels aufmerksam gemacht hätte, so wäre - im Licht der unter 2. 1. erläuterten Rechtslage - bereits der Beschlagnahmebescheid der BH Scheibbs vom 10. 4. 1997 als unvertretbar zu qualifizieren, wäre doch die Behörde verpflichtet gewesen, dem erhobenen Einwand nachzugehen und Feststellungen über den behaupteten Pächterwechsel zu treffen. Ein solches Beweisverfahren hätte, wie aus den im Berufungsverfahren über den Beschlagnahmebescheid und den im Amtshaftungsprozess getroffenen Feststellungen abzuleiten ist, das Ergebnis gezeitigt, dass ab dem 7. 4. 1997 ein Pächterwechsel eingetreten war. Angesichts dessen hätte es an jedem Sachverhaltssubstrat dafür gemangelt, dass die Überlassung der Tiere an den neuen Pächter der Begehung einer nach § 13 Abs 5 NÖ TierschutzG 1985 mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde und ein solcher Sachverhalt für die Klägerin als Eigentümerin der Rinder im Sinn des § 17 Abs 1 VStG erkennbar gewesen wäre. Der Sohn der Klägerin konnte als „Täter" im Sinn des § 13 Abs 5 NÖ TierschutzG 1985 „sein strafbares Verhalten" - als Verfallsvoraussetzung - weder fortsetzen noch wiederholen, hatte er doch ab dem 7. 4. 1997 keine Möglichkeit einer weiteren Einflussnahme auf jene Rinder mehr, die von der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung betroffen waren. Da der Ausspruch der Beschlagnahme der Sicherung des Verfalls dienen sollte und ein Verfallserkenntnis gegen den Sohn der Klägerin auf Grund eines feststehenden Pächterwechsels ab dem 7. 4. 1997 jedenfalls nicht mehr hätte ergehen dürfen, hätte somit bereits der im Anlassfall erlassene Beschlagnahmebescheid unterbleiben müssen. Die dieses Ergebnis tragenden Erwägungen gelten umso mehr für das Verfallserkenntnis der BH Scheibbs vom 24. 9. 1997. Hätte nämlich die Verwaltungsbehörde die zur Gewinnung einer vollständigen Entscheidungsgrundlage gebotenen Ermittlungen durchgeführt, so wäre ihr nicht verborgen geblieben, dass der Sohn der Klägerin am 24. 9. 1997 längst nicht mehr Pächter der Landwirtschaft seiner Mutter war. Wie das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens belegt, konnte die Verpachtung der Landwirtschaft an einen Dritten ab dem 7. 4. 1997 - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - auch nicht dem Zweck dienen, den Sohn der Klägerin seiner Verantwortung wegen einer begangenen Verwaltungsübertretung zu entziehen. Vorstellbar ist dagegen, dass die Klägerin durch den Pächterwechsel habe erreichen wollen, der vorangegangenen Vernachlässigung ihrer Rinder ein Ende zu setzen.

2. 3. Der UVS NÖ führte auf Grund der Berufung des Sohns der Klägerin gegen den Beschlagnahmebescheid zwar Ermittlungen über den behaupteten Pächterwechsel durch. Die insofern getroffenen, den Behauptungen des Berufungswerbers entsprechenden Feststellungen nahm die Berufungsbehörde jedoch nicht zum Anlass einer meritorischen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, sondern sie dienten ihr lediglich als Grundlage für eine Formalerledigung durch Zurückweisung der Berufung. Die Rechtsausführungen entbehrten jedoch einer Stütze in der durch die Rechtsprechung des VwGH verdeutlichten Rechtslage, wie im Erkenntnis dieses Gerichtshofs vom 31. 8. 1999 über die Beschwerde des Sohns der Klägerin näher ausgeführt wurde (Zl 99/05/0039). Die Entscheidung des UVS NÖ über die Berufung des Sohns der Klägerin, mit der sich die Behörde über die Rechtsprechung des VwGH hinweggesetzt hatte, war nicht bloß rechtswidrig, sondern auch unvertretbar, wurde doch nach deren ungewöhnlichem Ergebnis gerade jener Person, die Adressatin des angefochtenen Bescheids in einem Verwaltungsstrafverfahren war, die Parteistellung im Berufungsverfahren abgesprochen. Im Kern Gleiches gilt ferner für den Bescheid des UVS NÖ vom 9. 2. 1999, mit dem das Rechtsmittel des Sohns der Klägerin, soweit dieser den Verfallsausspruch erster Instanz bekämpft hatte, zurückgewiesen wurde. Auch diese Entscheidung begründete die Berufungsbehörde mit einer mangelnden Parteistellung des Rechtsmittelwerbers, weil dieser seit dem 6. 4. 1997 „nicht mehr Pächter des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes" gewesen „und dieser samt dem dazugehörigen Rinderbestand von der Eigentümerin, der Mutter des Berufungswerbers ..., am 6. 4. 1997" an einen Dritten „weiterverpachtet" worden sei.

2. 4. Das Berufungsgericht meint, es solle die Frage nach der Berechtigung oder Vertretbarkeit eines Verfallserkenntnisses nicht nach dem Zeitpunkt seines Ergehens, sondern nach den näheren Umständen einer Monate vorher - zur Sicherung des Verfalls - ausgesprochenen Beschlagnahme gelöst werden. Dem ist nicht beizutreten. Im Zeitpunkt des Ergehens des Straferkenntnisses der BH Scheibbs vom 24. 9. 1997, in dem auch der Verfall der zuvor beschlagnahmten 34 Rinder ausgesprochen wurde, waren der Verwaltungsbehörde die Behauptungen des Sohns des Klägers über einen Pächterwechsel in der Berufung vom 17. 4. 1994 gegen den Beschlagnahmebescheid der BH Scheibbs vom 10. 4. 1997 bekannt. Da der Verfall der Rinder im Fall der Vornahme gebotener Ermittlungen, die im Licht der später sowohl im Verwaltungs- als auch im Amtshaftungsverfahren getroffenen Feststellungen eine Verifizierung des behaupteten Pächterwechsels ab dem 7. 4. 1997 zu Tage gefördert hätten, nach den voranstehenden Erwägungen jedenfalls nicht mehr hätte erklärt werden dürfen, ist im fortgesetzten Verfahren eine Feststellung darüber entbehrlich, ob der Sohn der Klägerin den Einsatzleiter der Verwaltungsbehörde bereits anlässlich der faktischen Beschlagnahme am 9. 4. 1997 auf den Pächterwechsel ab dem 7. 4. 1997 hinwies, bilden doch bereits die unvertretbare Erledigung der Berufung im Beschlagnahmeverfahren und der erörterte - auch unter Mitberücksichtigung des § 17 Abs 1 VStG - unvertretbare Verfallsausspruch eine taugliche Grundlage für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch.

2. 5. Nach Ansicht der beklagten Partei ist die „Behörde in materieller Hinsicht ... völlig richtig" vorgegangen. Sie beruft sich als Stütze dafür auf das Erkenntnis des VwGH vom 25. 1. 2000, Zl 99/05/0172. Dort sei ausgesprochen worden, die belangte Behörde habe für die Überprüfungszeitpunkte am 11. 3., 21. 3. und 4. 4. 1997 mit Recht davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Die beklagte Partei verkennt mit dieser Argumentation, dass nicht die gegen den Sohn der Klägerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem NÖ TierschutzG 1985 verhängte Geldstrafe den Klagegrund im Amtshaftungsverfahren bildet, sondern das Klagebegehren auf die Beschlagnahmeverfügung und das - später ersatzlos aufgehobene - Verfallserkenntnis gestützt wurde; jedenfalls letztere Entscheidung hätte aber auf Grund aller bisherigen Erwägungen nicht ergehen dürfen. Die beklagte Partei verficht im Übrigen selbst den Standpunkt, dass in den Zeitpunkten des Ergehens des Beschlagnahmebescheids und des Verfallsausspruchs nicht mehr der Sohn der Klägerin, sondern bereits ein Dritter Pächter deren Landwirtschaft samt den Rindern war.

3. Ersatzanspruch

3. 1. Die beklagte Partei kommt im Revisionsverfahren nicht mehr auf ihre noch in zweiter Instanz vertretene Auffassung zurück, der erhobene Amtshaftungsanspruch könne gemäß § 2 Abs 2 AHG bereits deshalb nicht entstanden sein, weil es die Klägerin als Eigentümerin der beschlagnahmten und zunächst für verfallen erklärten Rinder verabsäumt habe, die den Klagegrund bildenden Bescheide zu bekämpfen. Darauf ist in der Folge dennoch einzugehen, weil die Erfüllung der erörterten Rettungspflicht ein anspruchsbegründendes Element der Amtshaftung (1 Ob 356/98d = SZ 72/28 ua) und daher eine grundsätzlich vom Kläger zu behauptende und zu beweisende Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs ist (RIS-Justiz RS0043435).

3. 2. Die Klägerin war als Eigentümerin der beschlagnahmten und später zunächst für verfallen erklärten Rinder nicht Partei des Ausgangsverfahrens. Jene Bescheide, deren Adressat allein ihr Sohn war, wurden ihr nicht zugestellt.

Die auf Vorjudikatur beruhenden Erwägungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. 10. 1998, Zl 96/02/0330 (= VwSlg 14.992 A/1998) legen nahe, dass die Rechtsmittelbefugnis des Sacheigentümers - oder hier des Eigentümers von Tieren (§ 285a ABGB) - sowohl im Beschlagnahme- als auch im Verfallsverfahren an die - etwa durch einen Zustellakt begründete - Erlassung der in seine Rechte eingreifenden Bescheide (auch) ihm gegenüber geknüpft ist. Die in der Berufungsbeantwortung ins Treffen geführten Erkenntnisse des VwGH vom 27. 5. 1983 („Zl 83/17/0043" - richtig offenkundig Zl 83/17/0034) und vom 17. 3. 1998 (Zl 96/04/0264) widerlegen diesen Grundsatz nicht. Im erstgenannten Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass der Eigentümer zuerst beschlagnahmter und dann für verfallen erklärter Sachen als Partei des Verwaltungsverfahrens befugt ist, Rechtsmittel zu erheben. Dass der dort vom Sacheigentümer bekämpfte Beschlagnahmebescheid diesem nicht zugestellt worden wäre, ist jenem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Der Sachverhalt impliziert vielmehr Gegenteiliges, hatte doch die Berufungsbehörde dort die Parteistellung des Sacheigentümers im Beschlagnahmeverfahren ausdrücklich bejaht, indes ein „Berufungsrecht gegen den Bescheid" dennoch verneint. Aus dem zweitgenannten Erkenntnis ist gleichfalls nicht abzuleiten, dass der dort erörterte Beschlagnahmebescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz vom 2. 7. 1996 der Sacheigentümerin, einer Kapitalgesellschaft, die nicht Bescheidadressatin gewesen sein dürfte, nicht zugestellt worden wäre.

Auf dem Boden der soeben erläuterten Rechtslage kann der Klägerin jedenfalls keine schuldhafte Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG angelastet werden. Diese hätte durch eigene Rechtsmittel überdies nicht mehr als ihr Sohn als alleiniger Bescheidadressat, Berufungswerber und Beschwerdeführer vor dem VwGH erreichen können, wurden doch die Aussprüche über die Beschlagnahme und den Verfall ihrer Rinder letztlich ersatzlos aufgehoben.

3. 3. Der Eigentümer verliert sein Recht an für verfallen erklärten Sachen erst mit Rechtskraft des Verfallserkenntnisses (1 Ob 32, 33/93 = SZ 67/7; VwGH 28. 4. 1993, Zl 93/02/0028). Hier mangelt es an einem solchen Erkenntnis im Verhältnis zur Klägerin als Eigentümerin der zunächst für verfallen erklärten Rinder, können doch Bescheide nur gegenüber den Parteien in Rechtskraft erwachsen, gegen die sie erlassen wurden. Der in einem Straferkenntnis ausgesprochene Verfall eines Gegenstands im Eigentum eines Dritten kann daher diesem gegenüber nur dann rechtskräftig werden, wenn das Straferkenntnis ihm gegenüber erlassen wurde (VwSlg 14.992 A/1998). Es wurde aber auch der Bescheid, mit dem vorerst der Verfall der 34 Rinder der Klägerin gegenüber deren Sohn als Pächter ihrer Landwirtschaft ausgesprochen worden war, mit dem Bescheid des UVS NÖ vom 11. 4. 2000 - auf Grund einer überdies nicht nachvollziehbaren Begründung - schließlich ersatzlos „behoben". Somit hat aber die Klägerin ihr Eigentum an den im Anlassfall maßgebenden 34 Rindern jedenfalls nicht kraft Verfalls verloren.

3. 4. Der Oberste Gerichtshof erläuterte in der Entscheidung 1 Ob 2119/96s, dass eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme bloß die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch dessen Eigentum an den beschlagnahmten Sachen beseitige. Die beschlagnahmten Sachen - dort betraf die Verfallserklärung vom 30. 5. 1984 Hunde - seien zurückzustellen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder die Strafe des Verfalls letztlich nicht verhängt worden sei. Sofern eine Rückgabe der zu Unrecht beschlagnahmten Sachen nicht mehr möglich sei, müsse ein entsprechender Geldersatz geleistet werden. An diesen Leitlinien ist festzuhalten. Sie gelten nach Einfügung des § 285a ABGB (BGBl 1988/179) auch für Tiere, auf die - abgesehen von abweichenden Regelungen - weiterhin Sachenrecht anzuwenden ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB³ § 285a Rz 1 f).

3. 5. Die beklagte Partei hält im Revisionsverfahren an ihrer Ansicht fest, es könne ein Schaden durch den Verkauf der beschlagnahmten und zunächst für verfallen erklärten 34 Rinder nicht im Vermögen der Klägerin, sondern lediglich im Vermögen des Pächters deren Landwirtschaft ab dem 7. 4. 1997 eingetreten sein, sei doch nur dieser „über den Viehbestand verfügungsbefugt" gewesen. Die Klägerin könne die Rückstellung des Bestandobjekts nach Beendigung dieses Pachtverhältnisses in jenem Zustand begehren, in dem es sich im Zeitpunkt seiner Übergabe befunden habe.

Gemäß § 1109 ABGB muss ein Bestandnehmer die Bestandsache bei Beendigung des Bestandverhältnisses in dem Zustand, in dem er sie übernahm, zurückstellen. Dieser Zustand - samt Zubehör und Bestandteilen - richtet sich im Allgemeinen nach dem Zustand des Bestandobjekts im Zeitpunkt seiner Überlassung zum Gebrauch bzw zur Nutzung; der Bestandgeber hat allerdings dessen Abnützung durch den gewöhnlichen Gebrauch hinzunehmen (Iro in KBB §§ 1109, 1110 Rz 2; Würth in Rummel, ABGB³ §§ 1109, 1110 Rz 7 je mN aus der Rsp). Der primär auf Naturalrestitution abstellende Anspruch des Bestandgebers gemäß § 1111 ABGB infolge einer Beschädigung oder übermäßigen Abnützung des Bestandobjekts beruht nicht auf einer Erfolgshaftung (Iro aaO § 1111 Rz 1 f; Würth aaO § 1111 ABGB Rz 1 f; je mN aus der Rsp). Für die Folgen zufälliger Ereignisse, durch die das Bestandobjekt beeinträchtig wurde, hat der Bestandnehmer etwa auch dann nicht einzustehen, wenn sie sich in seiner Sphäre ereigneten (Iro aaO § 1111 Rz 1; Würth aaO § 1111 ABGB Rz 2; je mN aus der Rsp; differenzierend Binder in Schwimann, ABGB² § 1111 Rz 2). Einem Pächter fallen überdies nicht Mängel zur Last, die dem Pachtobjekt bereits bei dessen Übergabe anhafteten (1 Ob 782/79 = MietSlg 32.187). Beim „Eisernviehvertrag", der meist iVm der Pacht einer Landwirtschaft vorkommt, hat der Pächter die Verpflichtung, Vieh, über das er verfügungsbefugt ist, in gleicher Zahl und Gattung zurückzustellen. Abgänge sind somit zu ergänzen. Der Pächter haftet im Übrigen für den Untergang einzelner Tiere wie auch der Herde. Das Eigentum an der Herde verbleibt beim Verpächter; es erlischt an ausscheidenden Tieren, es wird aber für ihn an neu angeschafften Tieren bereits durch deren Einstellung erworben (Klang in Klang² V 95; siehe dazu ferner Binder aaO § 1109 Rz 15).Gemäß § 1109 ABGB muss ein Bestandnehmer die Bestandsache bei Beendigung des Bestandverhältnisses in dem Zustand, in dem er sie übernahm, zurückstellen. Dieser Zustand - samt Zubehör und Bestandteilen - richtet sich im Allgemeinen nach dem Zustand des Bestandobjekts im Zeitpunkt seiner Überlassung zum Gebrauch bzw zur Nutzung; der Bestandgeber hat allerdings dessen Abnützung durch den gewöhnlichen Gebrauch hinzunehmen (Iro in KBB §§ 1109, 1110 Rz 2; Würth in Rummel, ABGB³ §§ 1109, 1110 Rz 7 je mN aus der Rsp). Der primär auf Naturalrestitution abstellende Anspruch des Bestandgebers gemäß § 1111 ABGB infolge einer Beschädigung oder übermäßigen Abnützung des Bestandobjekts beruht nicht auf einer Erfolgshaftung (Iro aaO § 1111 Rz 1 f; WürthaaO § 1111 ABGB Rz 1 f; je mN aus der Rsp). Für die Folgen zufälliger Ereignisse, durch die das Bestandobjekt beeinträchtig wurde, hat der Bestandnehmer etwa auch dann nicht einzustehen, wenn sie sich in seiner Sphäre ereigneten (Iro aaO § 1111 Rz 1; WürthaaO § 1111 ABGB Rz 2; je mN aus der Rsp; differenzierend Binderin Schwimann, ABGB² § 1111 Rz 2). Einem Pächter fallen überdies nicht Mängel zur Last, die dem Pachtobjekt bereits bei dessen Übergabe anhafteten (1 Ob 782/79 = MietSlg 32.187). Beim „Eisernviehvertrag", der meist in Verbindung mit der Pacht einer Landwirtschaft vorkommt, hat der Pächter die Verpflichtung, Vieh, über das er verfügungsbefugt ist, in gleicher Zahl und Gattung zurückzustellen. Abgänge sind somit zu ergänzen. Der Pächter haftet im Übrigen für den Untergang einzelner Tiere wie auch der Herde. Das Eigentum an der Herde verbleibt beim Verpächter; es erlischt an ausscheidenden Tieren, es wird aber für ihn an neu angeschafften Tieren bereits durch deren Einstellung erworben (Klang in Klang² V 95; siehe dazu ferner Binder aaO § 1109 Rz 15).

Aus den voranstehenden Leitlinien ist abzuleiten, dass der Pächter der betroffenen Landwirtschaft ab dem 7. 4. 1997 der Klägerin für den Verlust des Viehbestands durch dessen behördliche Beschlagnahme und Verwertung auf Grund von Ursachen, die bereits vor der Übergabe des Pachtobjekts innerhalb deren Sphäre - nämlich im Zuge der Abwicklung des Pachtverhältnisses mit ihrem Sohn - gesetzt wurden, nicht einzustehen hat. Damit ist klar, dass der durch das zuvor erörterte rechtswidrige und schuldhafte Verhalten von Organen der Verwaltungsbehörde verursachte Schaden im Vermögen der Klägerin als Eigentümerin des Pachtobjekts eintrat. Ob ein Schaden auch im Vermögen des dritten Pächters eingetreten sein könnte, muss hier nicht beurteilt werden.

3. 6. Die Klägerin berief sich bereits in dem im Verfahren erster Instanz erstatteten Schriftsatz vom 31. 7. 2002 (Datum des Einlangens - ON 6) auf die Entscheidung 1 Ob 2119/96s als Stütze für den Klageanspruch. Mit diesem Judikat setzte sich weder das Erst-, noch das Berufungsgericht auseinander. Es wurde bereits unter 2. 3. begründet, dass (auch) das - im Verfallspunkt letztlich ersatzlos aufgehobene - Straferkenntnis der BH Scheibbs vom 24. 9. 1997 und der Bescheid des UVS NÖ vom 9. 2. 1999, mit dem die Berufung des Sohns der Klägerin gegen jenes Straferkenntnis im Verfallspunkt zurückgewiesen wurde, im erörterten Umfang auf einer nicht vertretbaren Sicht der Rechtslage beruhten. Im Übrigen mangelte es gegenüber der Klägerin als Eigentümerin der behördlich beschlagnahmten und verwerteten Rinder an einer Verfallserklärung. Damit kann aber nach der ratio der Entscheidung 1 Ob 2119/96s nicht zweifelhaft sein, dass der beklagte Rechtsträger, der die beschlagnahmten und zunächst für verfallen erklärten Tiere verkaufte, - entsprechend dem Klagebegehren - ihren damaligen Verkehrswert als Geldersatz zu leisten hat. Die beklagte Partei trat im Übrigen der Behauptung der Klägerin, sie habe (bisher) nicht einmal den von der Behörde tatsächlich erzielten Veräußerungserlös erhalten, nicht entgegen. Das von den Vorinstanzen insofern implizit erzielte Ergebnis, die Behördenorgane hätten die im Eigentum der Klägerin stehenden Rinder veräußern dürfen und der beklagte Rechtsträger dürfe - trotz der letztlich ersatzlos beseitigten Verfallserklärung - offenkundig sogar den Veräußerungserlös für sich behalten, ist untragbar. In diesem Kontext ist noch auf § 39 Abs 5 VStG hinzuweisen, wonach der erzielte Erlös an die Stelle der veräußerten Gegenstände tritt.

3. 7. Verdienstentgang ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als positiver Schaden, daher nicht als entgangener Gewinn zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0030425). Positiver Schaden ist auch der Entgang eines Nutzens, den ein Unternehmer ohne das schädigende Ereignis aus seinem Betrieb gezogen hätte (1 Ob 147/02b = SZ 2002/88). Wäre demnach ein bestimmter Verdienst ohne das schädigende Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten, so bildet dessen Entgang einen positiven Schaden (RIS-Justiz RS0081773, RS0032927).

Für die Beurteilung des geltend gemachten Pachtzinsentgangs ist maßgebend, dass die Klägerin infolge des ab dem 7. 4. 1997 vereinbarten Pachtverhältnisses sogar schon über eine vertraglich gesicherte Position verfügte, aus der Verpachtung ihres landwirtschaftlichen Betriebs samt dem Viehbestand Gewinn zu ziehen. Zum behaupteten Vermögensnachteil aus dem entgangenen „Erwerb des handelbaren Mutterkuhkontingents" wird es im fortgesetzten Verfahren an der Klägerin liegen, für die Schlüssigkeit dieses Teils des Klagebegehrens erforderliche konkrete Behauptungen über die näheren Grundlagen und die Berechnung eines solchen Verdienstentgangs aufzustellen. Im Übrigen wird sie in der Folge zu beweisen haben, dass sie ohne das schädigende Ereignis ein entsprechendes Einkommen mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Falls ihr dieser Beweis gelingen sollte, ist auch dieser Vermögensnachteil als positiver Schaden, der bereits bei leicht fahrlässiger Schädigung zu ersetzen ist, zu werten. In Ansehung des Feststellungsbegehrens wird die Klägerin im fortgesetzten Verfahren gleichfalls noch konkrete Behauptungen über in Betracht kommende künftige Schäden aus dem als Klagegrund herangezogenen Organverhalten aufzustellen haben, um auch diesen Teil des Klageanspruchs schlüssig zu stellen.

4. Ergebnis

Das Erstgericht wird die Klägerin im fortgesetzten Verfahren zu einem entsprechenden Vorbringen zur Schlüssigkeit von Teilen des Klagebegehrens im Sinne der voranstehenden Ausführungen anzuleiten und sodann Feststellungen zum Leistungs- und zum Feststellungsbegehren zu treffen haben, um eine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache zu ermöglichen.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E79565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00230.05P.1122.000

Im RIS seit

22.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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