TE OGH 2005/11/22 1Ob66/05w

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner und Mag. Christian Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei K***** Abholmarkt ***** GmbH, ***** vertreten durch Prochaska & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 38.467,60 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 22.096,09 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2004, GZ 2 R 239/04p-32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Handelsgericht vom 9. August 2004, GZ 27 Cg 118/01y-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen klageabweisenden Teile insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 22.096,09 samt 8 % Zinsen seit 1. 10. 1999 binnen 14 Tagen zu zahlen. Das weitere Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 16.371,52 samt 8 % Zinsen seit 1. 10. 1999 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 5.142,27 (darin EUR 2.541,34 an Barauslagen und EUR 433,49 an Umsatzsteuer) an anteiligen Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Zur Besicherung eines von der klagenden Partei gewährten Kredits über letztlich ATS 20 Mio trat hier die Kreditnehmerin in einer Globalzessionsvereinbarung alle Forderungen aus im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs erbrachten Lieferungen gegen alle Kunden (einschließlich der künftigen Kunden) mit den Anfangsbuchstaben A bis J an die klagende Partei ab; die beklagte Partei wurde von der Kreditnehmerin als „Abholmarkt K" bezeichnet. In der Folge setzte die Kreditnehmerin in ihren Kundenkonten sowie in den Offenen Posten-Listen einen von der klagenden Partei vorgegebenen Zessionsvermerk, der zuletzt - und auch im Hinblick auf die hier zu beurteilende Forderung - den Wortlaut „sämtliche Rechnungen mit Rechnungsdatum zediert an [klagende Partei]" aufwies. Im Juli bzw August 1999 lieferte die Kreditnehmerin an die beklagte Partei Waren, wobei unter anderem am 30. 7. 1999 eine Rechnung über ATS 304.048,80 (= EUR 22.096,09) ausgestellt wurde. Nachdem die klagende Partei die beklagte Partei mit Schreiben vom 9. 9. 1999 unter Hinweis auf die erfolgte Zession aufgefordert hatte, den Rechnungsbetrag bei Fälligkeit auf ein bestimmtes Konto der Kreditnehmerin bei der klagenden Partei einzuzahlen, verwies die beklagte Partei darauf, dass eine Einkaufs- und Vertriebsgesellschaft, der sie angehöre, für die Abwicklung der Zahlung zuständig sei; im September 1999 zahlte die beklagte Partei den Rechnungsbetrag an diese Gesellschaft. Bereits am 7. 10. 1999 wurde über das Vermögen der Kreditnehmerin das Konkursverfahren eröffnet.

Im Juli 1997 hatte die genannte Einkaufs- und Vertriebsgesellschaft (kurz: ZEV) mit der Kreditnehmerin einen „Verkaufsförderungs-, Vermittlungs- und Inkassovertrag" geschlossen, der unter anderem folgende Vertragspunkte enthält:

„1. Die Lieferfirma beauftragt die ZEV, Verkaufsförderungsmaßnahmen für die Produkte der Lieferfirma durchzuführen. Einzelheiten werden in gesonderten Vereinbarungen festgelegt.

2. Die Lieferfirma beauftragt die ZEV, den Verkauf ihrer Produkte an Gesellschafter der ZEV (kurz: ZEV-Gesellschafter genannt) und auch an andere Handelsunternehmen zu vermitteln und dafür zu sorgen, daß Zahlungsverpflichtungen der ZEV-Gesellschafter durch eine Garantie-Gesellschaft abgesichert werden.

...

8. Die Lieferfirma beauftragt die ZEV, die Forderungen der Lieferfirma gegen die ZEV-Gesellschafter, die die ZEV und die Lieferfirma schriftlich vereinbaren, einzuziehen. Als schriftliche Vereinbarung, das Inkasso durchzuführen, gilt auch, wenn die Lieferfirma der ZEV oder der ZEV Z***** GesmbH (nachstehend „M GmbH" genannt) Rechnungen für bestimmte ZEV-Gesellschafter oder Rechnungslisten für eine Vielzahl von ZEV-Gesellschaftern übersendet und ZEV oder M GmbH nicht widersprechen.

Die ZEV hat die M GmbH mit der technischen Durchführung des Inkassos beauftragt.

10. Die ZEV zieht bei den ZEV-Gesellschaftern die auf den Rechnungen der Lieferfirma ausgewiesenen Beträge unter Berücksichtigung der berechtigten Abzüge und mit schuldbefreiender Wirkung auf Konten bei österreichischen Banken ein. Sie ist verpflichtet, beim Einzug der Rechnungsbeträge Vereinbarungen zwischen der Lieferfirma und den einzelnen ZEV-Gesellschaftern zu berücksichtigen.

11. Die ZEV-Gesellschafter haben die ZEV angewiesen, die auf den Konten der ZEV eingegangenen Zahlungen gemäß den Vereinbarungen mit der Lieferfirma an diese weiterzuleiten.

12. Die Lieferfirma zahlt an die ZEV eine Inkassogebühr. Diese Gebühr ist nicht Bestandteil des Preises der Warenlieferungsverträge zwischen der Lieferfirma und den ZEV-Gesellschaftern und darf daher in den Rechnungen an die ZEV-Gesellschafter nicht aufgeführt werden.

13. Die Lieferfirma beauftragt die ZEV, die Zahlungsverpflichtungen der ZEV-Gesellschafter aus den Rechnungen durch eine Garantie-Gesellschaft zu besichern. Die Höhe der Bürgschafts- bzw. Garantie-Vermittlungsgebühr wird zwischen den Parteien vereinbart. Die ZEV-Gesellschafter zahlen mit schuldbefreiender Wirkung an die ZEV.

...

15. Die ZEV ist berechtigt, ihre Ansprüche und Ansprüche der ZEV-Gesellschafter gegen die Ansprüche der Lieferfirma aufzurechnen, ohne daß das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen vorliegen müßte.

16. Die ZEV leitet die bei den ZEV-Gesellschaftern eingezogenen Beträge nach Rechnungseingang innerhalb vereinbarter Frist an die Lieferfirma weiter. Sofern sie Beträge einbehält, hat sie dies kenntlich zu machen."

Die Frage eines Zessionsverbots wird in der Vereinbarung nicht angesprochen.

Die klagende Partei begehrte unter Hinweis auf ihre Stellung als Zessionarin von der beklagten Partei die Zahlung der Kaufpreise für die im Juli und August 1999 gelieferten Waren samt Zinsen. Die beklagte Partei sei von der Zession verständigt worden und habe schuldbefreiend nur mehr an die klagende Partei zahlen können. Die Vereinbarung der beklagten Partei mit der ZEV sei rechtlich ohne Bedeutung. Selbst wenn eine Inkassozession (an die ZEV) vereinbart worden sein sollte, habe die klagende Partei die Kaufpreisforderung schon vorher erworben gehabt. Das Zinsenbegehren beruhe darauf, dass die klagende Partei auf Grund des grob schuldhaften Zahlungsverzugs der beklagten Partei das mit 8 % verzinste Konto nicht habe abdecken können.

Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, die Vereinbarung zwischen der beklagten Partei und der ZEV habe einerseits eine Zession zum Inkasso dargestellt und andererseits ein Zessionsverbot enthalten. Die Inkassozession gehe der Globalzession zu Gunsten der klagenden Partei vor. Der Zessionsvermerk entspreche auch nicht den Publizitätserfordernissen für eine Sicherungszession künftiger Buchforderungen. Schließlich habe die klagende Partei die Klageforderung schon deshalb nicht erwerben können, weil lediglich Forderungen gegen Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis J abgetreten worden seien, wogegen die Firma der beklagten Partei mit dem Buchstaben K beginne. Der Höhe nach wurde die Klagsforderung außer Streit gestellt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klageforderung sei zwar von der Globalzessionsvereinbarung erfasst, weil die beklagte Partei von der Kreditnehmerin unter der Bezeichnung „Abholmarkt K" erfasst worden sei, jedoch sei „die Sicherungsglobalzession aufgrund mangelnder Publizität nicht rechtswirksam zustande gekommen". Für den Inhalt des Buchvermerks, der auf jeder Seite der OP-Liste aufscheinen müsse, sei jedenfalls als Minimalerfordernis zu verlangen, dass er den Globalzessionsvertrag mit Datum (wegen der Priorität bei Mehrfachzessionen) und den Zessionar anführe. Der vorliegende Zessionsvermerk beziehe sich dagegen nur auf schon entstandene Forderungen und vermittle das Bild einer Vollzession, ohne jeden Hinweis auf eine schon vorher erfolgte Sicherungszession; er enthalte weder das Datum des Globalzessionsvertrags noch einen Hinweis auf diesen selbst. Die Kreditnehmerin habe daher durch den später mit der ZEV abgeschlossenen Vertrag die Kaufpreisforderungen rechtswirksam zum Inkasso abtreten können. Eine solche Inkassozession bedürfe im Gegensatz zur Sicherungszession keines besonderen Publizitätsakts. Die Verständigung des Schuldners, also der beklagten Partei, sei ausreichend gewesen. Die beklagte Partei habe daher die Rechnungsforderungen schuldbefreiend an die ZEV begleichen können. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision für nicht zulässig. In der Entscheidung 6 Ob 174/00g habe der Oberste Gerichtshof Publizitätserfordernisse für die Globalzession festgelegt. Danach sei die Globalzession aller künftigen, aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb entstehenden Forderungen zulässig, auch wenn die künftigen Schuldner des Zedenten naturgemäß noch nicht bekannt seien. Bei einer Sicherungszession offener Buchforderungen eines buchführungspflichtigen Kaufmanns werde ein entsprechender Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten verlangt. Der Zweck der Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB bestehe darin, künftigen potenziellen Gläubigern des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen erkennen zu lassen. Die Tendenz der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung gehe dahin, eine Drittschuldnerverständigung nicht mehr genügen zu lassen und für eine wirksame Publizität auch (oder nur) den Buchvermerk zu verlangen. Grundsätzlich habe der Buchvermerk erkennbar zu machen, wann und an wen die Zession erfolgt sei. Der Buchvermerk in einer OP-Liste oder bei den einzelnen Kundenforderungen setze deren Existenz, also das Vorliegen offener Forderungen, voraus. Bei der Zession (Verpfändung) künftiger Forderungen müsse die Publizität in anderer Weise sichergestellt werden. Dafür komme die Anbringung eines Generalvermerks in der OP-Liste in Betracht. Für den Inhalt des Buchvermerks, der auf jeder Seite der OP-Liste aufscheinen müsse, sei jedenfalls als Minimalerfordernis zu fordern, dass er den Globalzessionsvertrag mit Datum (wegen der Priorität bei Mehrfachzessionen) und den Zessionar anführe. Im vorliegenden Fall beziehe sich der Vermerk nur auf schon entstandene Forderungen und vermittle das Bild einer Vollzession ohne jeden Hinweis auf eine schon vorher erfolgte Sicherungszession. Der Vermerk enthalte kein Datum des Zessionsvertrags, das aber wegen der Rangwirkung mehrfacher Zessionen nach der Priorität aufscheinen müsste. Die für die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung erforderliche Publizität der Globalzession zu Gunsten der klagenden Partei liege schon aus diesem Grund nicht vor. Daher müsse auf den Einwand, dass die Zession an die klagende Partei nur Forderungen gegen Kunden mit den (Anfangs)Buchstaben A bis J umfasse, nicht eingegangen werden; die beklagte Partei hätte nämlich davon ausgehen können, dass sie davon nicht umfasst ist und dass ihre Zahlungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung über die ZEV getätigt würden. Die Revision sei nicht zulässig, weil sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stütze.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klageforderung sei zwar von der Globalzessionsvereinbarung erfasst, weil die beklagte Partei von der Kreditnehmerin unter der Bezeichnung „Abholmarkt K" erfasst worden sei, jedoch sei „die Sicherungsglobalzession aufgrund mangelnder Publizität nicht rechtswirksam zustande gekommen". Für den Inhalt des Buchvermerks, der auf jeder Seite der OP-Liste aufscheinen müsse, sei jedenfalls als Minimalerfordernis zu verlangen, dass er den Globalzessionsvertrag mit Datum (wegen der Priorität bei Mehrfachzessionen) und den Zessionar anführe. Der vorliegende Zessionsvermerk beziehe sich dagegen nur auf schon entstandene Forderungen und vermittle das Bild einer Vollzession, ohne jeden Hinweis auf eine schon vorher erfolgte Sicherungszession; er enthalte weder das Datum des Globalzessionsvertrags noch einen Hinweis auf diesen selbst. Die Kreditnehmerin habe daher durch den später mit der ZEV abgeschlossenen Vertrag die Kaufpreisforderungen rechtswirksam zum Inkasso abtreten können. Eine solche Inkassozession bedürfe im Gegensatz zur Sicherungszession keines besonderen Publizitätsakts. Die Verständigung des Schuldners, also der beklagten Partei, sei ausreichend gewesen. Die beklagte Partei habe daher die Rechnungsforderungen schuldbefreiend an die ZEV begleichen können. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision für nicht zulässig. In der Entscheidung 6 Ob 174/00g habe der Oberste Gerichtshof Publizitätserfordernisse für die Globalzession festgelegt. Danach sei die Globalzession aller künftigen, aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb entstehenden Forderungen zulässig, auch wenn die künftigen Schuldner des Zedenten naturgemäß noch nicht bekannt seien. Bei einer Sicherungszession offener Buchforderungen eines buchführungspflichtigen Kaufmanns werde ein entsprechender Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten verlangt. Der Zweck der Publizitätsvorschrift des Paragraph 452, ABGB bestehe darin, künftigen potenziellen Gläubigern des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen erkennen zu lassen. Die Tendenz der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung gehe dahin, eine Drittschuldnerverständigung nicht mehr genügen zu lassen und für eine wirksame Publizität auch (oder nur) den Buchvermerk zu verlangen. Grundsätzlich habe der Buchvermerk erkennbar zu machen, wann und an wen die Zession erfolgt sei. Der Buchvermerk in einer OP-Liste oder bei den einzelnen Kundenforderungen setze deren Existenz, also das Vorliegen offener Forderungen, voraus. Bei der Zession (Verpfändung) künftiger Forderungen müsse die Publizität in anderer Weise sichergestellt werden. Dafür komme die Anbringung eines Generalvermerks in der OP-Liste in Betracht. Für den Inhalt des Buchvermerks, der auf jeder Seite der OP-Liste aufscheinen müsse, sei jedenfalls als Minimalerfordernis zu fordern, dass er den Globalzessionsvertrag mit Datum (wegen der Priorität bei Mehrfachzessionen) und den Zessionar anführe. Im vorliegenden Fall beziehe sich der Vermerk nur auf schon entstandene Forderungen und vermittle das Bild einer Vollzession ohne jeden Hinweis auf eine schon vorher erfolgte Sicherungszession. Der Vermerk enthalte kein Datum des Zessionsvertrags, das aber wegen der Rangwirkung mehrfacher Zessionen nach der Priorität aufscheinen müsste. Die für die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung erforderliche Publizität der Globalzession zu Gunsten der klagenden Partei liege schon aus diesem Grund nicht vor. Daher müsse auf den Einwand, dass die Zession an die klagende Partei nur Forderungen gegen Kunden mit den (Anfangs)Buchstaben A bis J umfasse, nicht eingegangen werden; die beklagte Partei hätte nämlich davon ausgehen können, dass sie davon nicht umfasst ist und dass ihre Zahlungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung über die ZEV getätigt würden. Die Revision sei nicht zulässig, weil sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stütze.

Rechtliche Beurteilung

Die in Ansehung der Teilforderung von EUR 22.096,09 samt Zinsen erhobene Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt. Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin stehen der Zulässigkeit der Revision keine in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs entgegen. Bei der Mitteilung vom 5. 8. 2005 (ON 41) handelt es sich um keine gerichtliche Entscheidung, sondern eine bloße (inhaltlich unzutreffende) Maßnahme der Gerichtskanzlei. Aus dem Beschluss vom 12. 4. 2005 (ON 35) ergibt sich klar, dass die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision im Hinblick auf die 20.000 EUR übersteigende Teilforderung - darauf beschränkt sich die Anfechtung im Revisionsverfahren - nicht in Zweifel gezogen wurde. Vorweg ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die Kaufpreisforderungen der Kreditnehmerin gegen die beklagte Partei von der Generalzessionsvereinbarung erfasst waren. Entscheidend ist nämlich nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint -, ob der Schuldner angesichts des Wortlauts der Vereinbarung „davon ausgehen" kann, dass die gegen ihn bestehenden Ansprüche von der Zessionsvereinbarung allenfalls nicht erfasst sind. Welche Forderungen zediert sein (bzw werden) sollen, hängt vielmehr vom übereinstimmenden Verständnis der Parteien des Zessionsvertrags ab, über das hier kein Zweifel bestehen kann. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die beklagte Partei in der Buchhaltung der Kreditnehmerin als „Abholmarkt K", somit unter dem Anfangsbuchstaben A, geführt, was der klagenden Partei - nicht zuletzt auf Grund der laufenden Kontrolle der Offenen Posten-Listen bekannt war. Der erkennende Senat hat bereits darauf hingewiesen (1 Ob 290/00d = JBl 2002, 187), dass das Datum der Zessionsabrede keineswegs der Feststellung der Priorität bei Mehrfachzessionen dienen kann - weil dafür (allein) der Zeitpunkt des Publizitätsakts (= Buchvermerk) maßgeblich ist -, sondern lediglich der verlässlichen Zuordnung der Forderungen zu Abtretungen. Das Datum des Publizitätsakts könne zwar über den Rang konkurrierender Zessionsabreden (meist Sicherungszession gegen verlängerten Eigentumsvorbehalt) Aufschluss geben, sei für den künftigen potenziellen Gläubiger des Sicherungszedenten indes nur wenig bedeutsam, weil für diesen wohl allein das noch verfügbare Sicherungsvolumen von Interesse sei, die von einem vorhandenen Buchvermerk betroffenen Forderungen somit für eine allfällige Kreditbesicherung jedenfalls nicht mehr in Frage kämen. Sofern sich die Frage einer Mehrfachzession nicht stellt, reicht auch unter Bedachtnahme auf die einschlägigen pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften des ABGB ein Zessionsvermerk wie der hier formulierte aus. Mit Aufnahme des entsprechenden Vermerks bei der buchhalterischen Erfassung der jeweiligen Forderung in der Offenen Posten-Liste wird jedenfalls der notwendige Publizitätsakt gesetzt, womit (spätestens) die Forderung zur Sicherung auf den Zessionar übergeht (vgl auch Riedler in JBl 2002, 194, [197]). In derartigen Fällen besteht somit auch unter Berücksichtigung des mit den Publizitätsvorschriften verfolgten Schutzes anderer (zukünftiger) Gläubiger kein Grund, für die sachenrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsabtretung die Angabe des Datums der Zessionsvereinbarung im Buchvermerk zu fordern. Die Frage, ob und auf welche Weise sich ein Kreditgeber im Rahmen einer Globalzession bereits vor Entstehen der einzelnen Forderungen die Priorität sichern könnte, stellt sich in der hier erörterten Konstellation nicht.Die in Ansehung der Teilforderung von EUR 22.096,09 samt Zinsen erhobene Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt. Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin stehen der Zulässigkeit der Revision keine in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs entgegen. Bei der Mitteilung vom 5. 8. 2005 (ON 41) handelt es sich um keine gerichtliche Entscheidung, sondern eine bloße (inhaltlich unzutreffende) Maßnahme der Gerichtskanzlei. Aus dem Beschluss vom 12. 4. 2005 (ON 35) ergibt sich klar, dass die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision im Hinblick auf die 20.000 EUR übersteigende Teilforderung - darauf beschränkt sich die Anfechtung im Revisionsverfahren - nicht in Zweifel gezogen wurde. Vorweg ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die Kaufpreisforderungen der Kreditnehmerin gegen die beklagte Partei von der Generalzessionsvereinbarung erfasst waren. Entscheidend ist nämlich nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint -, ob der Schuldner angesichts des Wortlauts der Vereinbarung „davon ausgehen" kann, dass die gegen ihn bestehenden Ansprüche von der Zessionsvereinbarung allenfalls nicht erfasst sind. Welche Forderungen zediert sein (bzw werden) sollen, hängt vielmehr vom übereinstimmenden Verständnis der Parteien des Zessionsvertrags ab, über das hier kein Zweifel bestehen kann. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die beklagte Partei in der Buchhaltung der Kreditnehmerin als „Abholmarkt K", somit unter dem Anfangsbuchstaben A, geführt, was der klagenden Partei - nicht zuletzt auf Grund der laufenden Kontrolle der Offenen Posten-Listen bekannt war. Der erkennende Senat hat bereits darauf hingewiesen (1 Ob 290/00d = JBl 2002, 187), dass das Datum der Zessionsabrede keineswegs der Feststellung der Priorität bei Mehrfachzessionen dienen kann - weil dafür (allein) der Zeitpunkt des Publizitätsakts (= Buchvermerk) maßgeblich ist -, sondern lediglich der verlässlichen Zuordnung der Forderungen zu Abtretungen. Das Datum des Publizitätsakts könne zwar über den Rang konkurrierender Zessionsabreden (meist Sicherungszession gegen verlängerten Eigentumsvorbehalt) Aufschluss geben, sei für den künftigen potenziellen Gläubiger des Sicherungszedenten indes nur wenig bedeutsam, weil für diesen wohl allein das noch verfügbare Sicherungsvolumen von Interesse sei, die von einem vorhandenen Buchvermerk betroffenen Forderungen somit für eine allfällige Kreditbesicherung jedenfalls nicht mehr in Frage kämen. Sofern sich die Frage einer Mehrfachzession nicht stellt, reicht auch unter Bedachtnahme auf die einschlägigen pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften des ABGB ein Zessionsvermerk wie der hier formulierte aus. Mit Aufnahme des entsprechenden Vermerks bei der buchhalterischen Erfassung der jeweiligen Forderung in der Offenen Posten-Liste wird jedenfalls der notwendige Publizitätsakt gesetzt, womit (spätestens) die Forderung zur Sicherung auf den Zessionar übergeht vergleiche auch Riedler in JBl 2002, 194, [197]). In derartigen Fällen besteht somit auch unter Berücksichtigung des mit den Publizitätsvorschriften verfolgten Schutzes anderer (zukünftiger) Gläubiger kein Grund, für die sachenrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsabtretung die Angabe des Datums der Zessionsvereinbarung im Buchvermerk zu fordern. Die Frage, ob und auf welche Weise sich ein Kreditgeber im Rahmen einer Globalzession bereits vor Entstehen der einzelnen Forderungen die Priorität sichern könnte, stellt sich in der hier erörterten Konstellation nicht.

Den Bedenken des Berufungsgerichts, der verwendete Wortlaut vermittle das Bild einer Vollzession, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil im Falle einer Vollzession die abgetretene Forderung gar nicht mehr in der Offenen Posten-Liste des Zedenten aufscheinen kann und daher jeder Zessionsvermerk grundsätzlich nur als Hinweis auf eine Sicherungszession zu verstehen ist. Darüber hinaus würde auch ein missverständlicher Hinweis (in Richtung einer Vollzession) dem Publizitätszweck Rechnung tragen, der darin besteht, jeden potenziellen Gläubiger darüber zu informieren, dass bestimmte Forderungen als Haftungsfonds nicht zur Verfügung stehen, weil sie aufgrund einer Zession aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden sind (vgl nur 1 Ob 290/00d).Den Bedenken des Berufungsgerichts, der verwendete Wortlaut vermittle das Bild einer Vollzession, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil im Falle einer Vollzession die abgetretene Forderung gar nicht mehr in der Offenen Posten-Liste des Zedenten aufscheinen kann und daher jeder Zessionsvermerk grundsätzlich nur als Hinweis auf eine Sicherungszession zu verstehen ist. Darüber hinaus würde auch ein missverständlicher Hinweis (in Richtung einer Vollzession) dem Publizitätszweck Rechnung tragen, der darin besteht, jeden potenziellen Gläubiger darüber zu informieren, dass bestimmte Forderungen als Haftungsfonds nicht zur Verfügung stehen, weil sie aufgrund einer Zession aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden sind vergleiche nur 1 Ob 290/00d).

Zusammenfassend ist somit vorerst festzuhalten, dass der hier zu beurteilende Zessionsvermerk jedenfalls dann zu einem sicherungsweisen Forderungsübergang auf die klagende Partei geführt hat, wenn es keine weitere Abtretung derselben Forderung gibt, die allenfalls dieser Sicherungszession vorgehen könnte. Zutreffend wendet sich die Revisionswerberin nun gegen die Auffassung der Vorinstanzen, die Vereinbarung zwischen der Kreditnehmerin und der ZEV beinhalte eine Forderungsabtretung an Letztere. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung „beauftragte" die Kreditnehmerin die ZEV einerseits mit der Vermittlung des Verkaufs ihrer Produkte, andererseits damit, die Forderungen gegen andere ZEV-Gesellschafter "einzuziehen", wofür der ZEV eine „Inkassogebühr" zusteht. Die ZEV hat die bei den Schuldnern eingezogenen Beträge - unter Einbehaltung ihrer Ansprüche - an die jeweilige „Lieferfirma" weiterzuleiten. Sie ist auch berechtigt, ihre Ansprüche und Ansprüche ihrer Gesellschafter gegen die Ansprüche der Lieferfirma aufzurechnen, ohne dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen vorliegen müsste.

Inwieweit diese Vereinbarung eine Abtretung der Forderungen der Lieferanten an die ZEV zum Inhalt haben sollte, ist nicht ersichtlich, wird doch mit keinem Wort angedeutet, dass die ZEV die jeweiligen Rechnungsforderungen im eigenen Namen geltend machen dürfte. Vielmehr wird (etwa in Punkt 15) ausdrücklich zwischen Ansprüchen der ZEV und Ansprüchen der ZEV-Gesellschafter unterschieden und für die Möglichkeit der Aufrechnung auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit verzichtet. Insgesamt bietet der „Verkaufsförderungs-, Vermittlungs- und Inkassovertrag" im Hinblick auf die Forderungseinziehung das Bild eines Auftragsvertrags, mit dem die ZEV beauftragt und bevollmächtigt wird, die Forderungen der jeweiligen Lieferfirma einbringlich zu machen - und gegebenenfalls die Zahlungsabwicklung zwischen den einzelnen Gesellschaftern, die im Verhältnis zueinander einmal Verkäufer und ein anderes Mal Käufer sein können, durch Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen zu vereinfachen. Eine Forderungszession an die ZEV ist in dieser Vereinbarung jedoch nicht enthalten.

Da somit keine Mehrfachzession der hier zu beurteilenden Kaufpreisforderung vorliegt, von der Kreditnehmerin ein ausreichender Zessionsvermerk gesetzt wurde und die beklagte Partei unstrittig vor der Zahlung über die Abtretung informiert wurde, hatte die Zahlung an die ZEV keine schuldbefreiende Wirkung. Vielmehr kann die klagende Partei aufgrund der an sie erfolgten Abtretung Zahlung von der beklagten Partei als Kaufpreisschuldnerin verlangen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat mit rund 57,5 % ihres Begehrens obsiegt, sodass ihr in diesem Umfang der Ersatz der Gerichtsgebühren sowie der Ersatz von 15 % ihrer übrigen Kosten zusteht; die Schriftsätze ON 6 und 14 waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ist nur einmal zu vergüten (§ 23 Abs 9 RATG). Im Revisionsverfahren war die klagende Partei zur Gänze erfolgreich, sodass ihr die beklagte Partei gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO die gesamten Kosten der Revision zu ersetzen hat, die allerdings nur auf der Bemessungsgrundlage des Revisionsinteresses (EUR 22.096,09) zu berechnen sind.Da somit keine Mehrfachzession der hier zu beurteilenden Kaufpreisforderung vorliegt, von der Kreditnehmerin ein ausreichender Zessionsvermerk gesetzt wurde und die beklagte Partei unstrittig vor der Zahlung über die Abtretung informiert wurde, hatte die Zahlung an die ZEV keine schuldbefreiende Wirkung. Vielmehr kann die klagende Partei aufgrund der an sie erfolgten Abtretung Zahlung von der beklagten Partei als Kaufpreisschuldnerin verlangen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei hat mit rund 57,5 % ihres Begehrens obsiegt, sodass ihr in diesem Umfang der Ersatz der Gerichtsgebühren sowie der Ersatz von 15 % ihrer übrigen Kosten zusteht; die Schriftsätze ON 6 und 14 waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ist nur einmal zu vergüten (Paragraph 23, Absatz 9, RATG). Im Revisionsverfahren war die klagende Partei zur Gänze erfolgreich, sodass ihr die beklagte Partei gemäß Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO die gesamten Kosten der Revision zu ersetzen hat, die allerdings nur auf der Bemessungsgrundlage des Revisionsinteresses (EUR 22.096,09) zu berechnen sind.

Anmerkung

E79178 1Ob66.05w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00066.05W.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20051122_OGH0002_0010OB00066_05W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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