TE OGH 2005/11/23 13Os110/05h

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen § 107 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 19. September 2005, AZ 20 Bs 175/05i (AZ 32 EHv 33/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 19. September 2005, AZ 20 Bs 175/05i (AZ 32 EHv 33/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2005, GZ 32 EHv 33/03k-89, wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die diesen Beschluss bekämpfende Beschwerde ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ aufgeführt sind; Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art gehören nicht dazu.

Anmerkung

E79317 13Os110.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00110.05H.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20051123_OGH0002_0130OS00110_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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