Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alfred R***** und Slavoljub I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 31. August 2005, GZ 36 Hv 56/05t-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alfred R***** und Slavoljub I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 31. August 2005, GZ 36 Hv 56/05t-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Alfred R***** und Slavoljub I***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurden Alfred R***** und Slavoljub I***** (dieser als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurden Alfred R***** und Slavoljub I***** (dieser als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach haben im August 2004 in K*****
1. Alfred R***** als gemäß § 57a Abs 2 KFG ermächtigter Gewerbetreibender, sohin als Beamter, dadurch, dass er ein dem Personenkraftwagen der Marke VW Golf des Daniel H***** Verkehrs- und Betriebssicherheit bescheinigendes Gutachten gemäß § 57 Abs 4 KFG ausstellte, obwohl er den Wagen nicht überprüft hatte, mit dem Vorsatz, den Bund in seinem Recht auf ordnungsgemäße Feststellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht;1. Alfred R***** als gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG ermächtigter Gewerbetreibender, sohin als Beamter, dadurch, dass er ein dem Personenkraftwagen der Marke VW Golf des Daniel H***** Verkehrs- und Betriebssicherheit bescheinigendes Gutachten gemäß Paragraph 57, Absatz 4, KFG ausstellte, obwohl er den Wagen nicht überprüft hatte, mit dem Vorsatz, den Bund in seinem Recht auf ordnungsgemäße Feststellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht;
2. Slavoljub I***** dadurch, dass er diesen zur Tatbegehung aufforderte und ihm hiefür 40 Euro bezahlte, Alfred R***** zu deren Ausführung bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Den aus Z 4 und 5, von Alfred R***** auch aus Z 5a, des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Alfred R***** und Slavoljub I***** kommt keine Berechtigung zu.Den aus Ziffer 4 und 5, von Alfred R***** auch aus Ziffer 5 a,, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Alfred R***** und Slavoljub I***** kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Alfred R*****:
Da das Schöffengericht den Amtsmissbrauch des Angeklagten keineswegs darin erblickte, dass dieser wahrgenommene Mängel bewusst verschwiegen hätte, vielmehr in dem Umstand, dass er die Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges vollends unterlassen habe, war der in der Hauptverhandlung vom 31. August 2005 wiederholte Antrag „auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung in verkehrstauglichem und betriebssicherem Zustand war, insbesondere auch zum Beweis dafür, dass zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug auch dem Typenschein entsprechend ausgerüstet war" (S 225 iVm S 169), nicht erheblich. Selbst wenn das Fahrzeug die unter Beweis gestellten Eigenschaften aufgewiesen hätte, hätte der Angeklagte ohne deren Überprüfung das ihm angelastete Gutachten nämlich nicht erstatten dürfen. Nachträgliches Vorbringen im Rechtsmittel aber ist unbeachtlich, weil allein der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes bildet und daher bei der Beurteilung eines aus Z 4 geltend gemachten Verfahrensmangels stets auf den Antragszeitpunkt abzustellen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Da das Schöffengericht den Amtsmissbrauch des Angeklagten keineswegs darin erblickte, dass dieser wahrgenommene Mängel bewusst verschwiegen hätte, vielmehr in dem Umstand, dass er die Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges vollends unterlassen habe, war der in der Hauptverhandlung vom 31. August 2005 wiederholte Antrag „auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung in verkehrstauglichem und betriebssicherem Zustand war, insbesondere auch zum Beweis dafür, dass zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug auch dem Typenschein entsprechend ausgerüstet war" (S 225 in Verbindung mit S 169), nicht erheblich. Selbst wenn das Fahrzeug die unter Beweis gestellten Eigenschaften aufgewiesen hätte, hätte der Angeklagte ohne deren Überprüfung das ihm angelastete Gutachten nämlich nicht erstatten dürfen. Nachträgliches Vorbringen im Rechtsmittel aber ist unbeachtlich, weil allein der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes bildet und daher bei der Beurteilung eines aus Ziffer 4, geltend gemachten Verfahrensmangels stets auf den Antragszeitpunkt abzustellen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Die Aussage des Robert Z***** wurde, der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider, nicht übergangen (vgl US 11 f). Zwar halten die Entscheidungsgründe fest, die Aussage sei „nicht zu verwerten" gewesen. Liest man die darauf bezogenen Erwägungen in ihrer Gesamtheit, zeigt sich jedoch unmissverständlich, dass solcherart nur der mangelnde Beweiswert der Angaben und keineswegs ausgedrückt werden sollte, dass das Schöffengericht diesen keine Beachtung geschenkt hat. Kritik am Beweiswert der Aussage des genannten Zeugen ist schließlich nicht Gegenstand der Mängelrüge (WK-StPO § 281 Rz 410).Die Aussage des Robert Z***** wurde, der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider, nicht übergangen vergleiche US 11 f). Zwar halten die Entscheidungsgründe fest, die Aussage sei „nicht zu verwerten" gewesen. Liest man die darauf bezogenen Erwägungen in ihrer Gesamtheit, zeigt sich jedoch unmissverständlich, dass solcherart nur der mangelnde Beweiswert der Angaben und keineswegs ausgedrückt werden sollte, dass das Schöffengericht diesen keine Beachtung geschenkt hat. Kritik am Beweiswert der Aussage des genannten Zeugen ist schließlich nicht Gegenstand der Mängelrüge (WK-StPO Paragraph 281, Rz 410).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weist auf Beteuerungen des Angeklagten, eine Spekulation des Daniel H*****, wonach er es für möglich halte, dass I***** dem Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug zur Begutachtung gebracht habe, Verfahrensergebnisse, nach denen H***** und dessen Freundeskreis mehrere VW Golf besessen und dieser in seiner Freizeit an solchen Fahrzeugen „herumgebastelt" habe sowie angeblich offene Fragen zum Kilometerstand des eingangs erwähnten Fahrzeuges hin und äußert Zweifel an den in US 8 und 10 f angestellten Erwägungen der Tatrichter (die ohnehin - anders als die Beschwerde - nicht von einer am 10. August 2004 erfolgten Begutachtung von dritter Seite ausgingen). Damit vermag sie jedoch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen beim Obersten Gerichtshof nicht zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weist auf Beteuerungen des Angeklagten, eine Spekulation des Daniel H*****, wonach er es für möglich halte, dass I***** dem Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug zur Begutachtung gebracht habe, Verfahrensergebnisse, nach denen H***** und dessen Freundeskreis mehrere VW Golf besessen und dieser in seiner Freizeit an solchen Fahrzeugen „herumgebastelt" habe sowie angeblich offene Fragen zum Kilometerstand des eingangs erwähnten Fahrzeuges hin und äußert Zweifel an den in US 8 und 10 f angestellten Erwägungen der Tatrichter (die ohnehin - anders als die Beschwerde - nicht von einer am 10. August 2004 erfolgten Begutachtung von dritter Seite ausgingen). Damit vermag sie jedoch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen beim Obersten Gerichtshof nicht zu wecken.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Slavoljub I*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) betreffend, kann auf die Erledigung der vom Angeklagten R***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen werden. Soweit die Mängelrüge (Z 5) kritisiert, dass weder Daniel H***** noch der von den Tatrichtern für glaubwürdig erachtete Zeuge Gerhard P***** „bei der Begutachtung anwesend war, diese sohin zum Umstand, ob" von Alfred R***** „ein - möglicherweise anderes typengleiches - Fahrzeug überprüft wurde, aus eigener Wahrnehmung keine Aussagen tätigen konnten", richtet sie sich nur unzulässig gegen den Beweiswert belastender Angaben.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) betreffend, kann auf die Erledigung der vom Angeklagten R***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen werden. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert, dass weder Daniel H***** noch der von den Tatrichtern für glaubwürdig erachtete Zeuge Gerhard P***** „bei der Begutachtung anwesend war, diese sohin zum Umstand, ob" von Alfred R***** „ein - möglicherweise anderes typengleiches - Fahrzeug überprüft wurde, aus eigener Wahrnehmung keine Aussagen tätigen konnten", richtet sie sich nur unzulässig gegen den Beweiswert belastender Angaben.
Was die Spekulation des Daniel H***** (wonach er es für möglich halte, dass der Beschwerdeführer R***** ein anderes Fahrzeug zur Begutachtung gebracht habe) und das angebliche Übergehen der Aussage des Zeugen Robert Z***** anlangt, gilt das zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred R***** Gesagte.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Alfred R***** und Slavoljub I***** gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Alfred R***** und Slavoljub I***** gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E79318 13Os115.05vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00115.05V.1123.000Dokumentnummer
JJT_20051123_OGH0002_0130OS00115_05V0000_000