TE Vfgh Erkenntnis 2008/6/12 G11/08, V301/08 ua

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Veröffentlicht am 12.06.2008
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
GaswirtschaftsG §23b
Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung der Energie-Control Kommission vom 19.05.04 (Gas-Systemnutzungstarife-V - GSNT-VO 2004) und idF der Novelle 2005 (GSNT-VO-Novelle 2005)
Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung der Energie-Control Kommission (Gas-Systemnutzungstarife-V - GSNT-VO)
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verstoß einer Bestimmung des Gaswirtschaftsgesetzes gegen dasLegalitätsprinzip mangels ausreichender Bestimmtheit derVoraussetzungen für die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicherNetzbetreiber innerhalb desselben Landes; in der Folge Aufhebungdarauf beruhender Bestimmungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2004; Aufhebung weiterer Bestimmungen früherer bzwspäterer Fassungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung mangelsBerücksichtigung der Gebrauchsabgabe bei der Tariffestsetzung

Spruch

I. §23b Abs2 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen aufrömisch eins. §23b Abs2 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf

dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2002, wird als verfassungswidrig aufgehoben.dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. §3 Z2 litd, §5 Abs8 Z1 litd und §5 Abs8 Z3 litd der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) vom 19. Mai 2004, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004,römisch II. §3 Z2 litd, §5 Abs8 Z1 litd und §5 Abs8 Z3 litd der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) vom 19. Mai 2004, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004,

§6 Abs6 Z1 litd und §6 Abs6 Z3 litd der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, sowie

§5 Abs8 Z1 litd und §5 Abs8 Z2 litd der GSNT-VO 2004 in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung (GSNT-VO 2004) geändert wird (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2005, GSNT-VO-Novelle 2005), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch II verpflichtet.

III. Das Verordnungsprüfungsverfahren V301/08 wird hinsichtlich des §5 Abs8 Z2 litd und des Wortes "Oberösterreich," in §5 Abs8 Z4 GSNT-VO 2004 eingestellt.römisch III. Das Verordnungsprüfungsverfahren V301/08 wird hinsichtlich des §5 Abs8 Z2 litd und des Wortes "Oberösterreich," in §5 Abs8 Z4 GSNT-VO 2004 eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

A.      Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Beratung und

Entscheidung, Rechtslage und zu prüfende Bestimmungen

I.      Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass einer zu B717/06

protokollierten Bescheidbeschwerde von Amts wegen die Verfahren G11/08, V301/08 zur Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit im Punkt A. II. dargestellter Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eingeleitet.protokollierten Bescheidbeschwerde von Amts wegen die Verfahren G11/08, V301/08 zur Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit im Punkt A. römisch II. dargestellter Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eingeleitet.

Weiters ist ein Antrag des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen, die zum Teil auch Prüfungsgegenstand des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens sind, anhängig (vgl. die entsprechenden Hinweise bei der Wiedergabe dieser Verordnungsbestimmungen unter Punkt A. II.). Weiters ist ein Antrag des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen, die zum Teil auch Prüfungsgegenstand des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens sind, anhängig vergleiche die entsprechenden Hinweise bei der Wiedergabe dieser Verordnungsbestimmungen unter Punkt A. römisch II.).

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

II. Rechtslage und zu prüfende Bestimmungenrömisch II. Rechtslage und zu prüfende Bestimmungen

1. Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I 121/2000 (ArtI des Energieliberalisierungsgesetzes) lautet(e) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 148/2002 auszugsweise (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben): 1. Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000, (ArtI des Energieliberalisierungsgesetzes) lautet(e) in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002, auszugsweise (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

"1.Teil
Grundsätze
...

Ziele

§3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. 1.Ziffer eins
    der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten;

  1. 2.Ziffer 2
    eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

  1. 3.Ziffer 3
    durch die Einführung der tarifmäßigen Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;

  1. 4.Ziffer 4
    einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen.

...

4. Teil
Betrieb von Netzen
...

2. Unterabschnitt

Systemnutzungsentgelt

Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

§23. (1) Das Systemnutzungsentgelt (§6 Z52) bestimmt sich aus

  1. 1.Ziffer eins
    dem Netznutzungsentgelt;
  2. 2.Ziffer 2
    dem Entgelt für Messleistungen;
  3. 3.Ziffer 3
    dem Netzbereitstellungsentgelt sowie
  4. 4.Ziffer 4
    dem Netzzutrittsentgelt.

  1. (2)Absatz 2Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten insbesondere für

  1. 1.Ziffer eins
    die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems;
  2. 2.Ziffer 2
    die Betriebsführung;
  3. 3.Ziffer 3
    den Versorgungswiederaufbau;
  4. 4.Ziffer 4
    die Aufwendungen für den Einsatz von Regelenergie;
  5. 5.Ziffer 5
    die Netzengpassbeseitigung sowie
  6. 6.Ziffer 6
    die Verdichtung von Erdgas

abgegolten.

  1. (3)Absatz 3Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber von den Kunden jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

  1. (4)Absatz 4Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in §23b Z2 und 3 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen. Das Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

  1. (5)Absatz 5Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden. Das Netzzutrittsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

  1. (6)Absatz 6Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Abs1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den verrechneten Tarifpreisen enthalten sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.

...

Ermittlung des Netznutzungsentgelts

§ 23a. (1) Das Netznutzungsentgelt (§23 Abs1 Z1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (§23b) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.Paragraph 23 a, (1) Das Netznutzungsentgelt (§23 Abs1 Z1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (§23b) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.

  1. (2)Absatz 2Der Netznutzungstarif ist kostenorientiert zu bestimmen und hat den Grundsätzen der Kostenverursachung zu entsprechen. Die auf Grund des Netzbereitstellungsentgelts erzielten Erlöse sind bei der Bestimmung des Netznutzungstarifs zu berücksichtigen. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten haben bei der Bemessung des Netznutzungstarifs unberücksichtigt zu bleiben. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Aufwendungen für Schadenersatz infolge ungerechtfertigter Netzzugangsverweigerung sowie Kostenvorschreibungen infolge erhöhten Überwachungsaufwands, die integrierten Erdgasunternehmen vorgeschrieben werden, haben bei der Bestimmung der Tarife außer Betracht zu bleiben. Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

  1. (3)Absatz 3Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf den Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass der leistungsbezogene Anteil 80% an den Netznutzungspreisen je Netzebene nicht übersteigt. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten stündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Die Bestimmung von Mindestleistungen ist zulässig. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Bestimmung mengenabhängiger Tarife ist zulässig. Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts vorzugehen ist.

  1. (4)Absatz 4Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Energie-Control Kommission unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Kostenverursachung in den einzelnen Netzebenen und in den einzelnen Tarifbereichen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten sowohl von der verbrauchten Leistung sowie Arbeit als auch von der transportierten Leistung sowie Arbeit beeinflusst werden können.

  1. (5)Absatz 5Der Netznutzungstarif hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Netznutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

  1. (6)Absatz 6Die Energie-Control Kommission hat jedenfalls Netznutzungstarife für die Netzebenen 2 und 3 (§23b Abs1 Z2 und 3) für Entnehmer und Einspeiser von Erdgas durch Verordnung zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer. Die Kosten der Netzebene 1 (§23b Abs1 Z1) einschließlich der mit der Entrichtung des Entgelts für den Regelzonenführer (§12f) verbundenen Kosten sind im Rahmen der Kostenwälzung (Abs4) zu berücksichtigen.

  1. (7)Absatz 7Das Netzzutrittsentgelt (§23 Abs1 Z4 und §23 Abs5) ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei dem Netzbetreiber eine Pauschalierung für jene Netzbenutzer, die an eine unter §23b Abs1 Z3 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist.

  1. (8)Absatz 8Das Entgelt für Messleistungen (§23 Abs1 Z2) ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Energie-Control Kommission durch Verordnung Höchstpreise bestimmt werden können.

Netzebenen und Netzbereiche

§23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

  1. 1.Ziffer eins
    Fernleitungen;
  2. 2.Ziffer 2
    Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;
  3. 3.Ziffer 3
    Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.

  1. (2)Absatz 2Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1:

  1. a)Litera a
    Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;

  1. b)Litera b
    Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;

  1. c)Litera c
    Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;

  1. 2.Ziffer 2
    für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs1 Z1 bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden können.

  1. (3)Absatz 3Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.

Netze unterschiedlicher Betreiber

§23c. (1) Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

  1. (2)Absatz 2Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs1 sind der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

Verfahren zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen
und sonstigen Tarifen

§23d. (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Netznutzungstarife) (§§23 bis 23c) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im §26a E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

  1. (2)Absatz 2Nach Abschluss des der Begutachtung im Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Erdgasbeirat zur Begutachtung bereit zu stellen und auf Wunsch zuzustellen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Erdgasbeirat auch Sachverständige beiziehen.

  1. (3)Absatz 3Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der Vertreter der im Abs1 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Erdgasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

  1. (4)Absatz 4Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem, der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren, vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs3, den Vertretern der im Abs1 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Erdgasbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs3, den Mitgliedern des Erdgasbeirates gemäß §26a Abs3 Z1 und 3 E-RBG zur Stellungnahme zu übermitteln.

  1. (5)Absatz 5Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Energie-Control GmbH sowohl in dem, der Begutachtung des Erdgasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Erdgasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Anlage 3 idF BGBl. II 220/2004Anlage 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 220 aus 2004,

(zu §23b und §29 Abs1)

  1. 1.Ziffer eins
    WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH
  2. 2.Ziffer 2
    EVN AG
  3. 3.Ziffer 3
    Oberösterreichische Ferngas AG
  4. 4.Ziffer 4
    Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation
  5. 5.Ziffer 5
    TIGAS-Erdgas Tirol GmbH
  6. 6.Ziffer 6
    VEG Vorarlberger Erdgas GmbH
  7. 7.Ziffer 7
    BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG
  8. 8.Ziffer 8
    Steirische Gas-Wärme-GmbH
  9. 9.Ziffer 9
    KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG
  10. 10.Ziffer 10
    Stadtwerke Bregenz GmbH
  11. 11.Ziffer 11
    Linz Gas- und Wärme GmbH
  12. 12.Ziffer 12
    Elektrizitätswerke Wels AG
  13. 13.Ziffer 13
    Stadtwerke Steyr, Gaswerk
  14. 14.Ziffer 14
    Energie Ried GmbH
  15. 15.Ziffer 15
    Energie Graz GmbH & Co KG
  16. 16.Ziffer 16
    Stadtwerke Leoben
  17. 17.Ziffer 17
    Stadtwerke Kapfenberg GmbH
  18. 18.Ziffer 18
    Stadtwerke Klagenfurt AG
  19. 19.Ziffer 19
    EVA-Erdgasversorgung Außerfern GmbH & Co KG"

2. Das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), BGBl. I 121/2000 (Art8 Energieliberalisierungsgesetz) lautet(e) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 148/2002 auszugsweise: 2. Das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000, (Art8 Energieliberalisierungsgesetz) lautet(e) in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002, auszugsweise:

"Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen

§12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.

  1. (2)Absatz 2Die Energie-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.

  1. (3)Absatz 3Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen."

3. Die in Prüfung gezogenen bzw. vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angefochtenen Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) vom 19. Mai 2004, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004, lauteten:

3.1. §3 Z2 litd (die von Amts wegen geprüfte Verordnungsstelle ist hervorgehoben):

"Umschreibung der Netzbereiche

§3. Als Netzbereiche im Sinne von §23b Abs1 GWG sowie der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die in den Anlagen 2 und 3 zum Gaswirtschaftsgesetz enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden (Fernleitungsanlagenverordnung - FLAVO, Zl. K FLA G 01/03), werden bestimmt:

...

2. Für die Netzebenen 2 und 3:

...

d) Bereich Oberösterreich: Das vom Netz der Oberösterreichische Ferngas AG abgedeckte Gebiet, einschließlich der von den Netzen der Linz Gas- und Wärme GmbH, der Elektrizitätswerke Wels AG, der Stadtwerke Steyr, Gaswerk und der Energie Ried GmbH abgedeckten Gebiete;"

3.2. §5 Abs8 Z1 litd (sowohl von Amts wegen geprüft als auch vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angefochten):

"1. Netznutzungsentgelt für Entnehmer für die Netzebene 2:

...

[AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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