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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verstoß einer Bestimmung des Gaswirtschaftsgesetzes gegen dasLegalitätsprinzip mangels ausreichender Bestimmtheit derVoraussetzungen für die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicherNetzbetreiber innerhalb desselben Landes; in der Folge Aufhebungdarauf beruhender Bestimmungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2004; Aufhebung weiterer Bestimmungen früherer bzwspäterer Fassungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung mangelsBerücksichtigung der Gebrauchsabgabe bei der TariffestsetzungSpruch
I. §23b Abs2 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen aufrömisch eins. §23b Abs2 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf
dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2002, wird als verfassungswidrig aufgehoben.dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. §3 Z2 litd, §5 Abs8 Z1 litd und §5 Abs8 Z3 litd der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) vom 19. Mai 2004, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004,römisch II. §3 Z2 litd, §5 Abs8 Z1 litd und §5 Abs8 Z3 litd der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) vom 19. Mai 2004, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004,
§6 Abs6 Z1 litd und §6 Abs6 Z3 litd der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, sowie
§5 Abs8 Z1 litd und §5 Abs8 Z2 litd der GSNT-VO 2004 in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung (GSNT-VO 2004) geändert wird (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2005, GSNT-VO-Novelle 2005), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005
werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch II verpflichtet.
III. Das Verordnungsprüfungsverfahren V301/08 wird hinsichtlich des §5 Abs8 Z2 litd und des Wortes "Oberösterreich," in §5 Abs8 Z4 GSNT-VO 2004 eingestellt.römisch III. Das Verordnungsprüfungsverfahren V301/08 wird hinsichtlich des §5 Abs8 Z2 litd und des Wortes "Oberösterreich," in §5 Abs8 Z4 GSNT-VO 2004 eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
A. Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Beratung und
Entscheidung, Rechtslage und zu prüfende Bestimmungen
I. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass einer zu B717/06
protokollierten Bescheidbeschwerde von Amts wegen die Verfahren G11/08, V301/08 zur Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit im Punkt A. II. dargestellter Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eingeleitet.protokollierten Bescheidbeschwerde von Amts wegen die Verfahren G11/08, V301/08 zur Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit im Punkt A. römisch II. dargestellter Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eingeleitet.
Weiters ist ein Antrag des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen, die zum Teil auch Prüfungsgegenstand des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens sind, anhängig (vgl. die entsprechenden Hinweise bei der Wiedergabe dieser Verordnungsbestimmungen unter Punkt A. II.). Weiters ist ein Antrag des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen, die zum Teil auch Prüfungsgegenstand des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens sind, anhängig vergleiche die entsprechenden Hinweise bei der Wiedergabe dieser Verordnungsbestimmungen unter Punkt A. römisch II.).
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
II. Rechtslage und zu prüfende Bestimmungenrömisch II. Rechtslage und zu prüfende Bestimmungen
1. Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I 121/2000 (ArtI des Energieliberalisierungsgesetzes) lautet(e) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 148/2002 auszugsweise (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben): 1. Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000, (ArtI des Energieliberalisierungsgesetzes) lautet(e) in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002, auszugsweise (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):
"1.Teil
Grundsätze
...
Ziele
§3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
4. Teil
Betrieb von Netzen
...
2. Unterabschnitt
Systemnutzungsentgelt
Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts
§23. (1) Das Systemnutzungsentgelt (§6 Z52) bestimmt sich aus
abgegolten.
...
Ermittlung des Netznutzungsentgelts
§ 23a. (1) Das Netznutzungsentgelt (§23 Abs1 Z1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (§23b) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.Paragraph 23 a, (1) Das Netznutzungsentgelt (§23 Abs1 Z1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (§23b) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.
Netzebenen und Netzbereiche
§23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:
1. Für die Netzebene 1:
Netze unterschiedlicher Betreiber
§23c. (1) Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.
Verfahren zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen
und sonstigen Tarifen
§23d. (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Netznutzungstarife) (§§23 bis 23c) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im §26a E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
Anlage 3 idF BGBl. II 220/2004Anlage 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 220 aus 2004,
(zu §23b und §29 Abs1)
2. Das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), BGBl. I 121/2000 (Art8 Energieliberalisierungsgesetz) lautet(e) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 148/2002 auszugsweise: 2. Das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000, (Art8 Energieliberalisierungsgesetz) lautet(e) in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002, auszugsweise:
"Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen
§12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.
3. Die in Prüfung gezogenen bzw. vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angefochtenen Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) vom 19. Mai 2004, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004, lauteten:
3.1. §3 Z2 litd (die von Amts wegen geprüfte Verordnungsstelle ist hervorgehoben):
"Umschreibung der Netzbereiche
§3. Als Netzbereiche im Sinne von §23b Abs1 GWG sowie der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die in den Anlagen 2 und 3 zum Gaswirtschaftsgesetz enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden (Fernleitungsanlagenverordnung - FLAVO, Zl. K FLA G 01/03), werden bestimmt:
...
2. Für die Netzebenen 2 und 3:
...
d) Bereich Oberösterreich: Das vom Netz der Oberösterreichische Ferngas AG abgedeckte Gebiet, einschließlich der von den Netzen der Linz Gas- und Wärme GmbH, der Elektrizitätswerke Wels AG, der Stadtwerke Steyr, Gaswerk und der Energie Ried GmbH abgedeckten Gebiete;"
3.2. §5 Abs8 Z1 litd (sowohl von Amts wegen geprüft als auch vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angefochten):
"1. Netznutzungsentgelt für Entnehmer für die Netzebene 2:
...
[AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN