Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft W*****, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 150 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 29. Juni 2005, GZ 22 R 184/05y-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 2. Februar 2005, GZ 12 E 247/05g-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde, ist auch in Exekutionssachen der Revisionsrekurs - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, weiters auch deshalb, weil der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO).Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde, ist auch in Exekutionssachen der Revisionsrekurs - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, weiters auch deshalb, weil der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO).
Anmerkung
E79201 3Ob265.05zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00265.05Z.1124.000Dokumentnummer
JJT_20051124_OGH0002_0030OB00265_05Z0000_000