TE OGH 2005/11/24 3Ob265/05z

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft W*****, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 150 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 29. Juni 2005, GZ 22 R 184/05y-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 2. Februar 2005, GZ 12 E 247/05g-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde, ist auch in Exekutionssachen der Revisionsrekurs - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, weiters auch deshalb, weil der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO).Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde, ist auch in Exekutionssachen der Revisionsrekurs - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, weiters auch deshalb, weil der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO).

Anmerkung

E79201 3Ob265.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00265.05Z.1124.000

Dokumentnummer

JJT_20051124_OGH0002_0030OB00265_05Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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