TE OGH 2005/11/24 3Ob65/05p

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei O***** Limited, ***** Hong Kong, *****, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen 61.833,57 USD sA, infolge Antrags der betreibenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Spruch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. Juli 2005, AZ 3 Ob 65/05p, wird in seinem ersten Absatz dahin berichtigt, dass die Worte „der betreibenden Partei" entfallen. Der Antrag der betreibenden Partei, ihr Kosten für den Berichtigungsantrag zuzuerkennen, wird

abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

An sich zu Recht zeigt die betreibende Partei auf, dass sie im Spruch der einen Revisionsrekurs zurückweisenden Entscheidung vom 27. Juli 2005, AZ 3 Ob 65/05p, offenbar unrichtig als Rechtsmittelwerber angeführt ist, obwohl sich aus dem Kopf, den übrigen Spruchteilen und der Begründung der Entscheidung eindeutig ergibt, dass allein die verpflichtete Partei, die in beiden Vorinstanzen unterlegen war, den Revisionsrekurs erhoben hatte. ISd § 78 EO iVm § 419 ZPO ist dies dadurch zu berichtigen, dass die Benennung des Revisionsrekurswerbers im Spruch entfällt.An sich zu Recht zeigt die betreibende Partei auf, dass sie im Spruch der einen Revisionsrekurs zurückweisenden Entscheidung vom 27. Juli 2005, AZ 3 Ob 65/05p, offenbar unrichtig als Rechtsmittelwerber angeführt ist, obwohl sich aus dem Kopf, den übrigen Spruchteilen und der Begründung der Entscheidung eindeutig ergibt, dass allein die verpflichtete Partei, die in beiden Vorinstanzen unterlegen war, den Revisionsrekurs erhoben hatte. ISd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO ist dies dadurch zu berichtigen, dass die Benennung des Revisionsrekurswerbers im Spruch entfällt.

Kosten sind der Antragstellerin nicht zuzusprechen, weil einerseits die Unrichtigkeit ohnehin für jedermann und insbesondere die Parteien selbst ohne möglichen Zweifel erkennbar ist und überdies wegen des Entscheidungstenors (Zurückweisung des Rechtsmittels) der Eintritt der Rechtskraft der antragsstattgebenden Entscheidung erster Instanz auch aus der unberichtigten Entscheidung mit Sicherheit abzuleiten war. Der Berichtigungsantrag erweist sich daher als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig iSd § 50 iVm § 41 ZPO (9 Ob 71/03m; RIS-Justiz RS0041792).Kosten sind der Antragstellerin nicht zuzusprechen, weil einerseits die Unrichtigkeit ohnehin für jedermann und insbesondere die Parteien selbst ohne möglichen Zweifel erkennbar ist und überdies wegen des Entscheidungstenors (Zurückweisung des Rechtsmittels) der Eintritt der Rechtskraft der antragsstattgebenden Entscheidung erster Instanz auch aus der unberichtigten Entscheidung mit Sicherheit abzuleiten war. Der Berichtigungsantrag erweist sich daher als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig iSd Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO (9 Ob 71/03m; RIS-Justiz RS0041792).

Anmerkung

E79211 3Ob65.05p-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00065.05P.1124.000

Dokumentnummer

JJT_20051124_OGH0002_0030OB00065_05P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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